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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.07.1909
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- Erscheinungsdatum
- 31.07.1909
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- Deutsch
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8850 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 175, 31. Juli 1909. setzlichen Anerkennung ihrer Rechte, und in der meisterhaften Schilderung, die der berühmte dänische Schriftsteller und Kritiker Georg Brandes, Ehrenprofessor der Universität, in der feierlichen Eröffnungssitzung von der oft so prekären und schwierigen Lage der Geistesarbeiter, sowie von den Ver folgungen und den manchmal ein wenig erniedrigenden Be- schenknngen in den verschiedenen Epochen der Geschichte ent warf, zeigte sich gerade hinsichtlich dieses Landes mehr als ein Lichtpunkt. Endlich ist, wie der Vertreter des internatio nalen Berner Bureau? in der nämlichen Sitzung hervorheben konnte, Dänemark das erste Land gewesen, das durch seine Verordnung vom 7. Mai 1828 eine wirklich inter nationale, vom Geiste der Gegenseitigkeit erfüllte Maßregel zur Wahrung der Rechte der Untertanen fremder Staaten an ihren literarischen Werken erließ und auf diese Weise aus drücklich vom Jahre 1828 an den auf unserem Gebiete so fruchtbar gewordenen Grundsatz der Gegenseitigkeit in das europäische Recht einführte. Ferner bildeten schon seit dem 1. Januar 1880 die drei skandinavischen Länder eine Art Sonderoerband zum Schutze der Rechte ihrer Autoren und insbesondere zum Zwecke der Gleichstellung des Übersetzungs- mit dem Vervielfältigungsrecht hinsichtlich der drei Landes sprachen. Dänemark war also ganz besonders wohl vorbe reitet, um den ersten Kongreß der Association, der in nordi schen Ländern abgehalten werden sollte, zu empfangen. Die revidierte Berner Konvention. Da sich in den letzten Jahren das Hauptaugenmerk der Association auf die Revision der Berner Übereinkunft ge richtet hatte*), so mußten naturgemäß auch die Ergebnisse der Berliner Konferenz auf dem Kongreß von 1909 im Mittelpunkt ihrer Bestrebungen liegen, und sie standen auch wirklich im vordersten Treffen der Debatten. Diese be gannen nämlich mit dem Verlesen eines bedeutungsvollen Berichtes, den Herr Albert Osterrieth, einer der Vertreter Deutschlands auf genannter Konferenz, über die Gesamtheit der am 18. November 1908 in Berlin Unterzeichneten Be schlüsse ausgearbeitet hatte. Erörterungen und Einwendungen von allgemeiner Tragweite. Der Verfasser dieser mit größter Aufmerksamkeit ange hörten lichtvollen Darlegung durchging nach allgemeiner Charakterisierung der in Berlin geleisteten Arbeit Schritt für Schritt alle neuen Errungenschaften betreffend Auf zählung der schutzfähigen Werke (Werke der Baukunst, der angewandten Kunst, der Choreographie und der Kinematographie), die Gleichstellung der Übersetzung mit den anderen Verviclfältigungsarten, die Zeitungs artikel, die Beseitigung des Vorbehaltes als Bedingung zur Ausübung des ausschließlichen Aufführungsrechts an Werken der Tonkunst, die mechanischen Musikinstrumente, die Wiedergabe und Ausführung eines Werkes durch Kinemato graphen, die Unterdrückung der Förmlichkeiten im Ver bandsleben, den Grundsatz der Unabhängigkeit des Verbands- schutzes vom Bestehen eines Rechts im Ursprungslande und die Frage der einheitlichen Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Tode des Autors. Der zweite Teil des Berichts, der mit Rücksicht aus die gegen die neue Übereinkunft gerichteten Angriffe mit einer gewissen Spannung erwartet worden war, behandelte das Verhältnis des neuen Vertrags zu den frühem Unions- *) S. den Vorentwurf zur revidierten Berner Übereinkunft, Droit ä^utour 1807, S. 118 u. s. (Börsenblatt Nr. 229, I. Oktober ISÜ7), und die letzten kritischen Bemerkungen der Mainzer Tagung, Droit «Huteur 1908, S. 131 u. f. (Börsenblatt Nr. 246, LI. Oktober 1908). abkommen und die Lage derjenigen Länder, die künstig bei zutreten wünschen sollten, also die Artikel 25 und 27 des am 13. November 1908 angenommenen einheitlichen Textes. Herr Osterrieth legte dar, daß infolge der einschneidenden Veränderungen, denen die Berliner Konferenz die jetzige Rechtslage zu unterwerfen vorschlug, einzelne Länder in mehreren Fragen Vorbehalte machen zu müssen glaubten und nicht in der Lage zu sein schienen, die neue Konvention in ihrem vollen Umfange zu genehmigen. Der Konferenz war deshalb nur die Wahl gelassen, entweder Beschlüsse zu sassen, die nur auf dem Papier bleiben und jeder praktischen Bedeutung entbehren mußten, was einem allgemeinen und endgültigen Verzicht auf jede weitere Entwicklung gleichgekommen wäre, oder aber auf eine Rechts ordnung Bedacht zu nehmen, die den internationalen Schutz entwickeln und ausdehnen konnte, ohne daß die Verbands länder, die dem Dorwärtsgehen nicht auf der ganzen Linie zu folgen vermögen, gezwungen wären, sich von der Genossen schaft der den Verband bildenden Staaten zurückzuziehen, und ohne daß Nichtverbandsländer vom Verbände geradezu ferngehalten würden. Diese Ordnung der Dinge, die Herr Osterrieth das System der Sonderbehaudlung (rßxims äiüsrsntisl) nannte, ist seiner Ansicht nach im System der sogenannten engeren Unionen enthalten. Wir machen es uns zur Pflicht, hier die Hauptstellen dieses sehr lehrreichen Teiles des noch nicht veröffentlichten Berichts wiederzugeben. Bei Prüfung dieses Systems der engeren Unionen müssen wir einen Unterschied machen zwischen den tatsächlich bestehenden und den durch besondere Vereinbarungen geschaffenen engeren Unionen. So sonderten sich einerseits durch die zwei im Jahre 1891 abgeschlossene» Madrider Abkommen eine Anzahl Länder, die der durch die Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums gegründeten allgemeinen Gewerbsunion angehören, absichtlich in eine» beschränkten Verband ab, dessen Zweck und Ausgestaltung streng abgemessen wurden, während anderseits die im Schoße der durch die Berner Literarkonvention ge schaffenen Gesamtliterarunion bestehende engere Union nicht aus einer solchen formellen Vereinbarung beruhtf diese engere Union entstand tatsächlich dadurch, daß Norwegen und später auch Schweden die Pariser Zusatzakte nicht Unterzeichneten. Dadurch wurde das unter sämtlichen Verbandsländern, Norwegen und Schweden inbegriffen, bestehende internationale Vertragsrecht ver schieden gestaltet von dem in den Verbandsländern mit Ausschluß Schwedens und Norwegens geltenden Vertragsrecht. Als man sich auf der Berliner Konferenz über die Tatsache Rechenschaft gab, daß einzelne Länder nicht sämtlichen von der Mehrheit der Verbandsstaaten angenommenen Beschlüssen zustimmen könnten, mußte man sich die beiden Systeme, das jenige einer durch förmlichen Akt abgeschlossenen enger» Union und dasjenige von tatsächlich bestehenden engeren Unionen, in ihren Wirkungen vorstellen. Jedes dieser beiden Systeme hat seine Vorteile und seine Nachteile. Eine durch ausdrückliche Vereinbarung bewirkte engere Union bietet den Vorteil, daß die Fragen, in welchen diese Union von dem in der Gesamtunion geltenden Recht abweicht, genau sestgestellt werden. So hätte man z. B. in Berlin eine engere Union behuss Schutzes des Übersetzungsrechts oder des Auf führungsrechtes an Werken der Tonkunst und vielleicht auch hin sichtlich der Musikinstrumente bilden können. Wenn aber ein Land nur die Ausdehnung des Übersetzungsrechts hätte annehmen, dagegen hinsichtlich des Vorbehaltes des Aufführungsrechts den stutue guo hätte bcibehalten wollen, so wäre die Konferenz dazu geführt worden, zwei engere Unionen oder mit Rücksicht aus die Nichtübereinstimmung in manchen andern Fragen eine ganze An zahl engerer Unionen, jeweilen eine für jede zu keiner allgemeinen Abklärung gelangte Frage, zu gründen. Abgesehen davon, daß man aus diese Weise einen gewaltigen Apparat für Dinge von verhältnismäßig beschränktem Interesse geschaffen Hütte, würde dieses System der ausdrücklich vereinbarten engeren Unionen den Nachteil allzugroßer Starrheit ausgewiesen haben. Wir hoffen — und das Beispiel Norwegens berechtigt uns
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