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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.07.1909
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.07.1909
- Sprache
- Deutsch
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voraussetzen, daß er nicht einmal die Schändlichkeitn, die man seinen Feinden nachsagt, so genau im Gedächtnisse behält, wie dasjenige, was er in betreff seiner Honorare verabredet hat. Jetzt bin ich beruhigt. Ich hoffe, wir stimmen überein. Ich will geril bei Ihnen hoch ungeschrieben sein, aber nicht in Ihrem Schuldbuche, wenn auch der ganze deutsche Parnaß darin paradiert. Ich lasse mich nicht gern auf diese Weise in der Tasche tragen, wenn es auch sonst nicht drückend ist. In Geld sachen bin ich.ein Philister, zumal in Zeiten wie die jetzigen! Jahre in fremden Ländern herumwandern muß; das Leben in Paris, wo ich so lang als möglich bleiben will, ist just nicht wohl feil, auf viele frühere Ressourcen muß ich verzichten, und seit der großen Woche bin ich sehr reduziert worden, ebenso gut, wie meine meisten Freunde in Berlin und Hamburg, die alle viel Geld eingebüßt. Auch hier ist das Geld bei den reichsten Leuten sehr geschmolzen, mehr als man ahnt. Ach, lieber Baron, der Reichtum hat freilich im großen Wochenbette die Freiheit zur Welt gebracht, aber diese Freiheit hat ihrer Mutter das Leben gekostet. Hier ist jetzt alles still. Wird es lebhafter und passiert etwas Bedeutendes, so sollen Sie darüber Berichte für die »Allgemeine Zeitung« erhalten, wie ich Kolb versprach, der mich versicherte, daß ich Sie bereit finde, meine Bedingungen für solche Mitteilungen zu genehmigen. Zur Einleitung einer solchen Korrespondenz will ich schon morgen den ersten Brief schreiben. Ganz große ausgearbeitete über die politischen Zustände Hierselbst denke ich späterhin ebenfalls für die »Allgemeine Zeitung« zu schreiben, wie letztere derselben nach Kolbs Meinung für die Zu kunft bedarf, und für solche große Arbeiten verlange ich ein Honorar von zehn Karolin für den Druckbogen. »Ich weiß nicht, inwieweit nach dem Abdruck des überschickten Gemüldeberichts meine Verpflichtung inbetreff einer Lieferung von 6—7 Bogen für das .Morgenblatt' erfüllt ist; ist dies der Fall, so wünsche ich über zirka 15 Karolinen, die mir alsdann noch zukommen werden, gelegentlich zu verfügen. Kolb hat mir habe dem Aufsatz ein koloriertes Bild, welches sich darauf bezieht, hinzugefügt und bitte Sie, solches der Frau Baronin v. Cotta zu übergeben, damit sie sich dieses entfernten Schützlings freundlich erinnere. Ich wünsche, wenn Kolb von England zurückkehrt, ihn zu persuadieren, länger als er beabsichtigt, in Paris zu verweilen, um für die Zukunft sich publizistische Quellen zu erwerben. Denn ist auch die .Allgemeine Zeitung' das beste Blatt Deutschlands, so wimmelt es doch von Spekulanten, die schon jetzt eine Rivali- land noch lange entbehren wird. An deutschen Schriftstellern mangelt es hier nicht, und ibr Gespräch ist unerträglich. Wenn Köchinnen zusammenkommen, so sprechen sie über ihre Herrschaft, und wenn deutsche Schriftsteller zusammenkommen, so sprechen sie über ihre Verleger. Auch an Repräsentanten des deutschen Buchhandels fehlt es hier nicht. Wir haben deren sogar mit Schnurrbärten . . .« (Fortsetzung folgt) Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Schützt das literarische Urheberrechtsgesetz Werke der Tonkunst vor Übertragung auf Grammophon-Platten? Diese Frage verneint das Reichsgericht anläßlich einer Klage der Inhaberin des Urheber- und Verlagsrechts sämtlicher Kompositionen des Musikers Waldmann gegen die Deutsche Grammophon- Aktien-Gesellschaft in Berlin. Indem es sich überden Schutz von Musikwerken in dieser Beziehung verbreitet, kommt es zu den unten wiedergegebenen längeren Darlegungen über Zweck und Anwendung des literarischen Urheberrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901 in bezug auf mechanische Vervielfältigungen von Musikstücken. Hepseschen Gedichts: »Sei gegrüßt, du mein schönes Sorrent« und um die Operette »Inkognito«. Die Klägerin begehrte Unter lassung der Übertragungen, Vernichtung der Platten und Zahlung von 3000 OL Schadenersatz. Das Landgericht I Berlin erkannte zugunsten der Klägerin. Das Kammergericht wies die Klage ab. Im selben Sinne entschied das Reichsgericht, indem es zu dem Schluß kommt, daß letzung des Urheberrechts nicht vorliege. Da die Entscheidungsgründe des Reichsgerichts zum größten Teil von Interesse sind, lassen wir sie insoweit folgen: »Der Urheber eines Werkes der Tonkunst hat die ausschließliche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu ver breiten oder öffentlich aufzuführen (vgl. HZ 1 und 11 des Gesetzes vom 19. Juni 1901). Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten ist unzulässig, gleichviel, durch welches Ver fahren sie bewirkt ist (vgl. Z 15, Satz 1). Jedoch bestimmt § 22 die Zulässigkeit der Vervielfältigung, wenn ein er schienenes Werk der Tonkunst auf solche Scheiben, Platten, Walzen, Bänder und ähnliche Bestandteile von Instrumenten über tragen wird, die zur mechanischen Wiedergabe von Musik stücken dienen (Z 22, Satz 1), eine Vorschrift, die in dem folgenden Satze ausdrücklich auch auf auswechselbare Bestandteile ausgedehnt ist. Der § 22 Satz 1 des Literarischen Urheberrechts- Gesetzes macht also eine Ausnahme von dem Verbot der Ver- § 22 Satz 2 hinsichtlich der Instrumente, »durch die das Werk hinsichtlich der Stärke und Dauer des Tones und hinsichtlich des Zeitmaßes nach Art eines persön lichen Vortrags wiedergegeben werden kann«. In der Regierungsvorlage war dieser Ausnahme von der Ausnahme nicht gedacht; vielmehr bestimmte Satz 2 lediglich: »als Vorrichtungen gelten auch auswechselbare Scheiben, Platten, Bänder u. dergl.« Man hielt diese Bestimmungen zum Schutze der deutschen In dustrie im Konkurrenzkämpfe mit der ausländischen für notwendig, da nach dem Schlußprotokoll der Berner Konvention vom 9. Sep tember 1886 Ziffer 3 die Fabrikation und der Verkauf von Instrumenten, welche zur mechanischen Wiedergabe von Musik stücken dienen, nicht als den Tatbestand der musikalischen Nach bildung darstellend angesehen werden sollen. und man überzeugte sich, daß der Vortrog der Komposition mit Hilfe des Pianolas von dem Vortrag durch einen in der Technik hervorragend geschulten Spieler nicht oder doch nur von den letztere sollten die Werke der Tonkunst freigegeben werden. Man mußte jedoch darauf verzichten, in »äußeren Merkmalen« (Tasten oder Hebel) oder in dem »Verwendungszweck« ein Kriterium zu finden; vielmehr hielt man die musikalische Wirkung für allein ausschlaggebend; hiernach ist der jetzige § 22 gefaßt. (Vgl. Reichstagskommissionsbericht über den Entwurf der Lit. Urh.-Ges. S. 43 ff.) Bei der Beratung des Gesetzentwurfs im Plenum erklärte der Staatssekretär des Reichsjustizamts vr. Nieberd ing in Er widerung auf eine Anfrage des Abgeordneten vr. Arendt, der von der Beunruhigung der phonographischen Industrie sprach, daß er in Übereinstimmung mit vr. Arendt der Ansicht sei, die Phono graphen, an die man bei Abfassung des Gesetzes wohl gedacht habe, würden zwar unter den ersten Satz des § 22 fallen, nicht aber unter den Schlußteil des 2. Satzes. (Vgl. Sitzungsprotokoll X. Legisl.-Periode II. Session S. 2202.) Die Auffassung des Staatssekretärs vr. Nieberding wird in den Kommentaren bekämpft. Müller (Das Deutsche Urbeber-
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