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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1909
- Sprache
- Deutsch
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090714
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^ 160, 14 Juli 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 8307 Die obenerwähnte ausführliche Beschreibung des Kunst werks kann durch die Vorlage einer photographischen Kopie beim Notar ersetzt werden. Wenn das vom Künstler ausgestellte Werk von be deutendem Umfange ist, so geschieht dessen Besichtigung durch den Notar im Atelier des Künstlers. Künstlerische Erzeugnisse, die durch Abdrucke hergestellt und ver breitet werden, sind der Akademie in zwei Exemplaren einzureichen. 56. Die Veröffentlichung von architektonischen und technischen Plänen, Rissen und Zeichnungen, auch solchen von Ingenieuren, gibt andern Personen ohne einen vom Urheber ausgehenden Vorbehalt nicht das Recht, Bauten und Anlagen danach auszuführcn. Die Person, die technische Pläne, Risse oder Zeichnungen von einem Urheber erworben hat, kann in Ermangelung einer andern Abmachung das Recht beanspruchen, Bauten und Anlagen danach auszu führen, darf aber ohne des Urhebers Bewilligung dieses Recht nicht andern Personen abtreten. VI. Das Urheberrecht auf photographische Erzeugnisse. 57. Auf photographische Erzeugnisse sind die Bestim mungen des Urheberrechts wie auf künstlerische Werke mit folgenden Abweichungen (58—KV) anzuwenden. 58. Zum Schutze des Urheberrechts auf photographische Abbildungen ist es notwendig auf jedem Exemplar an zugeben - 1. Die Firma oder den Familiennamen und Wohnort des Photographen oder des Herausgebers der Photographie und 2. das Jahr, in welchem dis Photographie veröffent licht wurde. 58. Die Wiederholung (Reproduktion), Vervielfältigung oder Herausgabe eines photographischen Erzeugnisses wird nur dann als Verletzung des Urheberrechts auf dieses Er zeugnis erachtet, wenn sie durch ein mechanisches, chemisches oder ein anderes ähnliches Verfahren zum Zwecke der Ver breitung desselben geschehen ist. 60. Als Verletzung des Urheberrechts auf ein photo graphisches Erzeugnis wird nicht dessen Ausstellen in einer öffentlichen Ausstellung erachtet, ebenso auch nicht dessen teilweise oder gänzliche Wiedergabe auf Fabrikaten oder Handwerkserzeugnissen. 61. Die Bestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich nicht nur aus photographische, sondern auch auf andere, diesen ähnliche Erzeugnisse. VII. Der Verlagsvertrag. 62. Infolge des Verlagsvertrags ist der Urheber, der einer andern Person (dem Verleger) das Recht für eine oder mehrere Auslagen seines Werkes abgetreten hat, ver pflichtet, dieses Werk dem Verleger zur Verfügung zu stellen, der seinerseits verpflichtet ist, dieses Werk in ge höriger Form und in entsprechender Anzahl von Exem plaren (65.) herauszugeben und alle allgemein gebräuchlichen Maßnahmen zur Verbreitung desselben anzuwenden. 63. Der Verleger genießt, soweit es zum Schutze seiner Rechte nach dem Verlagsvertrag notwendig ist, sowohl gegenüber dem Urheber, als auch gegenüber sonstigen Personen, das Recht auf dieses Werk, jedoch mit den Ausnahmen, die im Gesetze oder im Vertrage festgesetzt sind. 64. In Ermangelung einer Abmachung betreffs der Frist zur Herausgabe eines Verlagswerks ist der Verleger verpflichtet, es binnen eines den Umständen entsprechenden Zeitraums, jedenfalls aber nicht später als binnen drei Jahren vom Tage des Vertragsabschlusses oder des Empfangs des Werkes, falls dieser später erfolgt ist, gerechnet, zu ver öffentlichen. Wenn die Veröffentlichung innerhalb dreier Jahre nicht stattgefunden hat, ist auf Verlangen des Urhebers der Vertrag aufgehoben. 65. In Ermangelung einer Vereinbarung betreffs der Zahl der Auflagen oder der Exemplare hat der Verleger das Recht, eine Auflage in nicht mehr als 1200 Exemplaren zu veranstalten. 68. Ohne Genehmigung des Urhebers hat der Verleger nicht das Recht, irgendwelche Ergänzungen, Verkürzungen oder Veränderungen im Werke selbst, im Titel desselben und in der Angabe des Autornamens vorzunehmen; ausgenommen sind nur solche Änderungen, die durch eine offenbare Not wendigkeit veranlaßt sind und die der Verfasser mit gutem Gewissen nicht verweigern kann. 67. Der Verfasser, der sein Werk zur Veröffentlichung abgetreten hat, hat sofort, nachdem die von ihm abgetretene Ausgabe vom Verleger ausverkauft ist, das Recht, eine neue Ausgabe zu veranstalten. Er hat auch das Recht, die übrig- gebliebenen, unverkauften Exemplare vom Verleger zu dem sür den Verkauf bei der Veröffentlichung festgesetzten Preise zurückzukaufen. Der Verfasser eines literarischen Werks kann jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage der Veröffent lichung dieses Werks an gerechnet, eine neue Auflage veran stalten, und wenn er das Werk für mehrere Auflagen ab getreten hat, so nach Ablauf von soviel fünfjährigen Fristen, wie Auflagen abgetreten worden sind. 68. Der Verfasser kann in eine vollständige Ausgabe seiner Werke auch solche aufnehmen, deren Verlagsrecht er an andere Personen abgetreten hat, wenn seit dem Erscheinen derselben mehr als drei Jahre verflossen sind; in bezug auf musikalische und künstlerische Werke nach mehr als zehn Jahren. Der Verfasser hat jedoch nicht das Recht, diese Werke, gesondert von der Gesamtausgabe, einzeln zu verkaufen. 6S. Der Verfasser, der das Verlagsrecht seines Werkes abgetreten hat, kann dieses Werk in dem Falle neu heraus geben, wenn es so wesentlich umgearbeitet ist, daß es als neues Werk bezeichnet werden kann. 70. Die Veräußerung des Verlagsrechts eines drama tischen, musikalischen oder musikalisch-dramatischen Werkes schließt das Recht, es öffentlich aufzuführen, nicht in sich. 71. Die Veräußerung des Verlagsrechts eines literarischen Werks schließt nicht in sich: 1. das Recht, es in andere Sprachen zu übersetzen, und 2. das Recht, ein erzählendes Werk in eine dramatische Form oder ein dramatisches Werk in eine erzählende Form umzuarbeiten. (Deutsch von W. Henckel.) Oie Kun8l cler allen LuclibinNel' »ui ä» ^U88t«1lung von Lueboinbänckou im ^ltsu 8eblo88 su 8tra88bllrg i. L., vsranataltet im Oktober 1907 äureb äis Landes vervaltwug von Llsass-Lotbringvn. 133 ^b- biläungeu mit lext und Anleitung von vr. L. ^Vsstvndorp. Verlag von >V!1be1m Lnaxx, Lalle ».8. 5 40 H. Diesen etwas langen Titel trägt ein Oktavband, der namentlich Verlegern und Bibliographen, aber auch allen Bücher freunden willkommen sein und von ihnen gelegentlich gern zu Rate gezogen werden wird. Uber die Veranlassung zu der Aus stellung und über diese selbst unterrichtet die Einleitung; daß sie außerordentlich reich gewesen ist an bibliotechnischen Schätzen, zeigen uns die 133 Abbildungen des Buches, die in feiner Autotypie und trefflichem Druck gegeben werden. Die ausgestellten Einbände ent stammten städtischen, staatlichen und privaten Bibliotheken, und namentlich war die Stadtbibliothek von Metz — die der Himmel vor einem Schicksale, wie es die Straßburger 1870 erfahren, be- 1078*
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