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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1909
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1909
- Sprache
- Deutsch
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8306 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 160. 14. Juli 1909. III. Das Urheberrecht auf musikalische Schöpfungen. 40. Das Urheberrecht aus musikalische Kompositionen begreift auch das ausschließliche Recht des Komponisten zur Herstellung und Herausgabe von Kürzungen. Auszügen. Potpourris aus seinen Kompositionen in sich, ebenso auch das Einrichten (Arrangieren) derselben, im ganzen und teil weise. für einzelne Instrumente und ganze Orchester oder für eine oder mehrere Singstimmen; ebenso auch für die Aufzeichnung und Verbreitung von Noten, die für die mechanische Ausführung mittels Grammophone. Phono graphen. Pianolas und ähnlicher Instrumente bestimmt sind. Wenn der Autor selbst oder mit seiner Genehmigung eine andere Person von dem Rechte Gebrauch gemacht hat, ein musikalisches Werk zur mechanischen Instrumentation (durch Phonographen. Grammophone usw.) zu benutzen, so hat jeder, der es wünscht, das Recht, vom Autor die näm liche Bewilligung zu verlangen; im Falle der Verweigerung derselben seitens des Urhebers wird dieses Verlangen vom Gericht gewährt, das gleichzeitig auch die Höhe der dem Urheber zu erteilenden Entschädigung nach gerechtem Ermessen bestimmt. 41. Als Verletzung des Urheberrechts auf musikalische Kompositionen wird nicht erachtet: 1. die Veröffentlichung von Variationen. Transskriptionen, Phantasien, Etüden aus das Ganze oder einen Teil einer fremden musikalischen Komposition oder im allgemeinen das Entlehnen aus einer solchen, wenn diese Kompositionen vom Original so sehr abweichen, daß sie als neue und selbständige musikalische Werke angesehen werden können, und L. solche, die in Werken wissenschaftlichen Inhalts oder zu Lehrzwecken als Beispiele einzelner Stellen einer veröffentlichten oder öffentlich anfgeführten musikalischen Komposition benutzt werden. 49. Der Nachdruck in Rußland von im Auslände herausgegebenen musikalischen Kompositionen ist ohne Be willigung der Personen, die das Urheberrecht daran besitzen, nicht gestattet, wobei das in Absatz 30 Enthaltene entsprechend anzuwenden ist. 43. Der Komponist darf für seine Komposition den ganzen oder teilweisen Text aus einem schon veröffentlichten literarischen Werke benutzen. Die Veröffentlichung dieses Textes rst jedoch nur mit der musikalischen Komposition ver einigt gestattet. Die Benutzung eines literarischen Werkes, das nament lich zu dem Zwecke geschrieben ist. um als Text zu einer musikalischen Komposition zu dienen, wird dem Komponisten ausschließlich mit Genehmigung des Verfassers dieses Werkes gestattet. 44. Das Urheberrecht an einer musikalischen Komposition mit einem Text, der vom Komponisten bestellt worden ist. gehört seinem ganzen Inhalte nach dem Komponisten; aber das Recht der gesonderten Veröffentlichung eines solchen Textes gehört in Ermangelung einer anderen Abmachung dem Verfasser. IV. Das Recht der ösfentlichen Aufführung drama tischer. musikalischer und musikalisch-dramatischer Werke. 45. Das Urheberrecht aus dramatische, musikalische und musikalisch-dramatische Werke begreift auch das ausschließliche Recht in sich, diese Werke öffentlich aufzusühren. 46. Das Recht des Komponisten auf die öffentliche Auf führung einer musikalischen Komposition wird nur in dem Falle geschützt, wenn von ihm auf jedem Exemplare derselben bemerkt ist, daß er sich dieses Recht vorbehält. 47. Zur öffentlichen Aufführung eines musikalischen Werkes mit Text, genügt die Einwilligung des Komponisten. 48. Für die eigenmächtige, öffentliche Aussührnng eines dramatischen, musikalischen oder musikalisch-dramatischen Werkes wird die Person, die das Urheberrecht dadurch ver letzt hat, auch dann zugunsten des Urhebers zum Schaden ersatz. nach dem gerechten Ermessen des Gerichts, verurteilt, wenn die Aufführung fürs Publikum unentgeltlich ftattge- funden hat. V. Das Urheberrecht auf künstlerische Werke. 49. Durch Entäußerung eines künstlerischen Werkes geht nicht auch das Urheberrecht des Künstlers auf denjenigen über, in dessen Besitz dieses Werk gelangt ist. 50. Dem Künstler gehört das Urheberrecht seines Werkes, das er auf Bestellung einer anderen Person gemacht hat. wobei jedoch der Künstler das Wiederholen und Ver breiten von Bildnissen und Büsten nur mit Genehmigung derjenigen Person (oder ihrer Erben) vornehmen darf, deren Bildnis oder Büste er gemacht hat. 51. Der Eigentümer eines Kunstwerks ist nicht ver pflichtet. dem Künstler die Benutzung dieses Werkes zu Wiederholungen, zur Verbreitung und Herausgabe zu er teilen. 52. Das Kopieren eines Kunstwerks, das unmittelbar vom Künstler in den Besitz von kirchlichen Gebäuden, kaiser lichen Schlössern. Museen. Regicrungs- und öffentlichen Anstalten gekommen ist, kann auch ohne Genehmigung des Künstlers von den betreffenden Autoritäten gestattet werden. 53. Als eine Verletzung des Urheberrechts auf Kunst werke wird erachtet: 1. Die Wiederholung, Verbreitung und Herausgabe eines ganzen Werkes oder eines seiner Teile: ») durch ein anderes zu derselben Kunstart gehörendes Verfahren und b) nicht nur vom Original, sondern auch von einer Kopie. 2. Das Ausstellen eines Kunstwerks im Original oder in einer Kopie in öffentlichen Ausstellungen, dem direkten Verbote des Urhebers entgegen. 54. Als eine Verletzung des Urheberrechts auf Kunst werke wird nicht erachtet: 1. die Nachbildung eines gemalten Kunstwerks durch die Skulptur und umgekehrt eines Skulpturwerks durch die Malerei; 2. die Reproduktion einzelner Kunstwerke in selbständigen wissenschaftlichen Werken oder in Werken, die zu Lehrzwecken dienen, wenn ausschließlich zu Erläuterungen des Textes; bet der Reproduktion eines Kunstwerks muß der Name seines Urhebers angegeben werden und ebenfalls auch, wenn die Abbildung aus einem anderen Werke oder einer anderen Ausgabe entlehnt ist. der Titel dieses Werkes oder dieser Ausgabe; 3. die Wiederholung von auf Straßen. Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten befindlichen Kunstwerken in einer anderen Ausführung der nämlichen Kunstart; 4. das Anbringen einzelner Teile eines Kunstwerks an Gegenständen der Fabrik- oder Handwerksindustrie. 55. Der Künstler kann zur Bezeugung dessen, daß er das Urheberrecht auf sein Kunstwerk besitzt: 1. dieses Kunstwerk mit einer ausführlichen Beschreibung desselben einem Notar vorzeigen, einschreiben lassen und sich darüber als Beweis seines Urheberrechts eine notarielle Abschrift geben lassen, und 2. der kaiserlichen Akademie der Künste unter Bei fügung einer beglaubigten Kopie der erwähnten Abschrift, davon Mitteilung machen. Diese Mitteilung wird von der Akademie zu allgemeiner Kenntnisnahme veröffentlichte
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