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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090714
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190907140
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- Jahr1909
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160, 14. Juli 190g. Nichtamtlicher Teil. Börsen«»,» I. d. Dlschn, Buchtzand-l. 8305 wert berechnet, als Ersatz für seinen Schaden zu überlassen oder, für die Benutzung untauglich gemacht, dem Besitzer zu belassen. Wenn ein Werk nur zum Teil als ungesetzlich befunden ist und wenn dieser Teil vom Übrigen ohne besondere Schwierigkeit getrennt werden kann, so wird nur der be- zeichnete Teil des Werkes vernichtet, unbrauchbar gemacht oder dem Kläger überwiesen. Der Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Überweisung an den Kläger unterliegen alle eigenmächtig veröffentlichten Exemplare und Geräte, die sich sowohl beim eigenmächtigen Herausgeber, wie auch beim Buchhändler, Buchdrucker und überhaupt bei solchen Personen und ihren Erben befinden, die diese Exemplare zur Weiteroerbreitung innehaben. Anmerkung, Als ungesetzmäßig gilt auch die eigen mächtige Reproduktion von Grammophonplatten (Scheiben), phonographischen Walzen und ähnlichen mechanisch-musikalischen Apparaten, 23. Entschädigungsforderungen für Nachteile, die durch Verletzungen von Urheberrechten verschuldet find, werden als Verzichtleistungen auf strafrechtliche Verfolgung angesehen, 24. Das Recht auf Entschädigungsforderungen für Verletzungen des Urheberrechts erlischt nach dem Ablaufe einer fünfjährigen Verjährungsfrist, voin Tage der Verletzung an gerechnet. Die aus der Verletzung des Urheberrechts entstehenden Forderungen der Konfiskation von eigenmächtig veröffent lichten Exemplaren und Geräten, die zur ungesetzlichen Her stellung dienten, können innerhalb der Grenzen des Urheber rechts so lange erhoben werden, wie noch eigenmächtig veröffentlichte Exemplare und solche Geräte, die zu ihrer Erzeugung angefertigt wurden, vorhanden find, II. Das Urheberrecht an literarischen Erzeugnissen, 25. Die öffentliche Wiedergabe einer unveröffentlichten literarischen Arbeit oder die Veröffentlichung des Inhalts einer solchen ohne Genehmigung des Verfassers ist nicht gestattet. 26. Privatbriefe, die vom Verfasser nicht für den Druck bestimmt waren, können nur mit Einwilligung des Ver fassers und derjenigen Person, an die sie gerichtet waren, veröffentlicht werden; falls eine dieser Personen oder beide gestorben sind und wenn eine Verfügung ihrerseits nicht vorhanden ist, — nur mit Genehmigung der Personen, die nach ihnen ein gesetzliches Erbrecht besitzen. Nach Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Tode der letzten von den Personen, die miteinander Briefe gewechselt haben, können Prioatbriefe ohne die Einwilligung irgend einer Person ver öffentlicht werden. 27. Tagebücher und sonstige private Aufzeichnungen aus dem Nachlasse ihres Verfassers, die nicht für den Druck bestimmt waren, dürfen vor Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Tode des Verfassers nicht ohne Einwilligung der Personen herausgegeben werden, die nach ihm das gesetz liche Erbrecht haben, wenn der Verfasser nicht anders ver fügt hat, 28. Der Herausgeber eines alten Manuskripts genießt das Urheberrecht für seine Veröffentlichung im Laufe von fünfzig Jahren, von der Zeit der Veröffentlichung an gerechnet; dieses Recht hindert jedoch andere Personen nicht, dasselbe Manuskript selbständig zu bearbeiten, 2g. Die Umarbeitung eines erzählenden Erzeugnisses in dramatische Form oder eines dramatischen in erzählende Form ist ohne Bewilligung des Verfassers unstatthaft, 30, Der Nachdruck eines im Auslande erschienenen literarischen Erzeugnisses ist in Rußland ohne Genehmigung der Personen, die nach den Gesetzen des Landes, in dem Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. dieses Erzeugnis veröffentlicht wurde, das Urheberrecht darauf besitzen, nicht statthaft, insofern sich dieses Recht nicht außer halb der in Absatz 10 festgesetzten Grenzen des Urheberrechts erstreckt. 31, Der Autor eines in Rußland veröffentlichten Werkes und ein russischer Untertan, der sein Werk im Aus lands veröffentlicht hat, genießen das ausschließliche Über setzungsrecht desselben in andere Sprachen, falls auf dem Titelblatte oder in der Vorrede des Werkes erklärt worden ist, daß sie sich dieses Recht Vorbehalten, Das ausschließliche Übersetzungsrecht gehört dem Ver fasser im Laufe von zehn Jahren, vom Tage der Veröffent lichung des Originals an gerechnet, unter der Bedingung, daß der Druck der Übersetzung durch den Verfasser innerhalb fünf Jahre nach der Veröffentlichung des Originals stattfindet. Die Rückübersetzung in die Sprache des Originals, die Übersetzung einer Übersetzung ist im Lause der ganzen Frist des Urheberrechts auf das Originalwerl nicht gestattet. 32. Werke, die gleichzeitig in mehreren Sprachen ver öffentlicht sind, werden in allen diesen Sprachen als Original werke anerkannt, 33, Im Auslande veröffentlichte Werke von Ausländern können in Rußland in die russische oder in andere Sprachen übersetzt werden, 34. Der Übersetzer genießt das Urheberrecht für seine Übersetzung, Dieses Recht hindert jedoch andere Personen nicht an einer selbständigen Übersetzung desselben Werkes. 35. Jedermann hat das Recht, ordnungsmäßig ver öffentlichte Gesetze, Regierungsversügungen und offiziell zu allgemeiner Kenntnisnahme publizierte Materialien dazu zu drucken, ebenso auch die Urteile von Gerichtsbehörden und die Verordnungen landschaftlicher, städtischer, ständischer und anderer öffentlicher Gesellschaften, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften. 36, Öffentliche Reden, die in gesetzgebenden und gericht lichen Behörden, in landschaftlichen, städtischen, ständischen, überhaupt in allen öffentlichen Versammlungen gehalten werden, können in Zeitungen und Zeitschriften, wie auch in einzelnen Berichten über die Sitzungen jener Behörden und Versammlungen ohne Einwilligung der Urheber gedruckt werden. Dem Urheber bleibt jedoch das ausschließliche Recht Vorbehalten, seine einzelnen, sowie auch seine gesammelten Reden zu veröffentlichen. 37. Kleine Auszüge aus schon erschienenen fremden Werken oder auch fremde schriftstellerische Arbeiten unbe deutenden Umfangs sind unter der Bedingung gestattet, daß solche Auszüge oder Nachdrucke zu Werken dienen, die ein selbständiges Ganzes bilden oder die für Chrestomathien und andere Sammlungen wissenschaftlichen, belehrenden oder tech nischen Inhalts bestimmt sind, 38, In Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Veröffentlichungen ist der Nachdruck von Mit teilungen, Nachrichten und anderen umfänglich unbedeutenden Artikeln aus anderen periodisch erscheinenden Druckschriften gestaltet; ausgenommen find belletristische, wissenschaftliche und technische Ausarbeitungen; das beständige Nachdrucken aus einer und derselben periodisch erscheinenden Druckschrift ist verboten, 3S. Die Bestimmungen der Abteilung II sind entsprechend auf das Urheberrecht für geographische, topographische, astro nomische und andere Arten von Karten, Globen, Atlanten, für naturwissenschaftliche Abbildungen, bauliche und andere technische Pläne, Zeichnungen, Risse und diesen ähnliche Er zeugnisse anzuwenden, wenn sie ihrer Bestimmung nach nicht zu den Kunsterzeugnissen gezählt werden. 1078
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