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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090714
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
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8304 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 160, 14. Juli 1S0S. 8. Als Verletzung des Urheberrechts wird nicht an gesehen die Benutzung fremder Erzeugnisse zur Schaffung neuer Werke, die sich von jenen wesentlich unterscheiden, ebenso auch Nachbildungen (Kopien) fremder Erzeugnisse, die ausschließlich für den eigenen Gebrauch bestimmt sind und weder die Unterschrift noch das Monogramm des Originals auf der Kopie des künstlerischen Werkes enthalten. 4. Das Urheberrecht wird anerkannt: ») in bezug auf Werke, die in Rußland veröffentlicht wurden, — für alle Urheber und ihre Rechtsnachfolger, un abhängig von ihrer Untertanschaft; b) in bezug auf im Auslande erschienene Werke — für Urheber, die russische Untertanen sind, und für ihre Rechts nachfolger, auch wenn diese letzteren ausländische Unter tanen sind; o) in bezug auf Werke in unveröffentlichter Form — für alle Urheber und ihre Rechtsnachfolger, unabhängig von ihrer Untertanschaft und der Fundstelle des Werkes. 5. Das Urheberrecht auf solche Werke, die von mehreren Personen gemeinschaftlich geschaffen sind und ein unzertrenn bares Ganzes bilden, gehört allen Urhebern; es sind dabei die für gemeinschaftliches Eigentum geltenden Bestimmungen maßgebend. 6. Das Urheberrecht geht nach dem Tode des Urhebers auf dessen Erben über. 7. Wenn der Urheber über sein Urheberrecht bei Leb zeiten nicht verfügt und keine Erben hinterlassen hat, so hört von seinem Todestage an das Urheberrecht auf. Das Urheberrecht eines von mehreren Personen gemein schaftlich geschaffenen Werkes geht nach dem Tode des einen Urhebers, wenn er zu Lebzeiten darüber nicht verfügt und keine Erben hinterlassen hat, auf die übrigen Urheber dieses Werkes über. 8. Ein Vertrag über die Veräußerung des Urheber rechts muß schriftlich gemacht werden. S. Das Urheberrecht kann nicht Gegenstand gerichtlicher Beschlagnahmung sein: bei Lebzeiten des Urhebers — ohne seine Einwilligung und nach seinem Tode — ohne die Genehmigung seiner Erben. Das Urheberrecht kann von der Zeit an, wo es an eine andere Person übertragen wurde, für die Schulden dieser Person gerichtlich beschlagnahmt werden, die Grenzen des Veräußerungsvertrags dürfen jedoch nicht überschritten werden. 10. Das Urheberrecht auf literarische, musikalische und künstlerische Werke gehört dem Urheber während seines Lebens und seinen Erben oder anderen Erbberechtigten nach dem Tode des Urhebers während fünfzig Jahre. Das Urheberrecht auf photographische oder diesen ähn liche Werke wird auf zehn Jahre, von der Zeit ihrer Ver öffentlichung an, begrenzt. 11. Die Frist des Urheberrechts für die Erbberechtigten des Urhebers wird, falls das Werk die gemeinschaft liche Arbeit mehrerer Personen ist, von dem Todestage desjenigen Urhebers an gerechnet, der die anderen über lebt hat. 12. Die Herausgeber von Volksliedern und -Melodien, Sprichwörtern, Märchen, Erzählungen, Volksepen und ähn lichen Werken des schöpferischen Volkes in mündlichen Über lieferungen, ebenso auch die Unfertiger von Sammlungen solcher Werke und die Anfertiger von Bildersammlungen und anderen Werken der Volkskunst genießen das Urheberrecht für ihre Sammlungen während fünfzig Jahre, vom Zeit punkt ihrer Veröffentlichung an gerechnet. Dieses Recht hindert andere Personen nicht, dieselben Werke in selbständigen Sammlungen in anderer Bearbeitung zu veröffentlichen. 13. Die Herausgeber von Zeitungen, Zeitschriften und anderen periodisch erscheinenden Publikationen, auch von enzy klopädischen Wörterbüchern, Almanachen oder ähnlichen Sammelwerken, die aus Einzelbeiträgen verschiedener Autoren kompiliert sind, besitzen das ausschließliche Recht, diese Publi kationen im Lause von fünfzig Jahren, vom Tage ihres Erscheinens an gerechnet, in derselben Form zu reprodu zieren. Diese Bestimmung wird auch auf periodische und Sammel-Werke der Akademien, Universitäten, gelehrten Ge sellschaften, Lehranstalten und ähnlichen Institute ent sprechend angewandt. Jeder Mitarbeiter einer aus Arbeiten verschiedener Autoren bestehenden Publikation besitzt das Urheberrecht aus seine einzelne Arbeit, wenn das Gegenteil nicht vertrags mäßig festgestellt ist. Die Verfasser solcher einzelnen Arbeiten dürfen diese jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten, von der Zeit des Erscheinens dieser Arbeiten in den betreffenden Publikationen an gerechnet, veröffentlichen. 14. Bei der Berechnung der Frist des Urheberrechts an Werken, die band- oder lieferungsweise erscheinen, wird die in den Absätzen 11 bis 13 bezeichnet Frist seit der Ver öffentlichung des letzten Bandes oder der letzten Lieferung gerechnet. Diese Bestimmung findet nur dann ihre Anwendung, wenn das bände- oder lieferungsweise Erscheinen dieser Werke nicht länger als durch zweijährige Zwischenräume getrennt ist. Andernfalls wird das Urheberrecht von der Zeit des Erscheinens jedes einzelnen Bandes oder jeder einzelnen Lieferung an berechnet 15. Der Herausgeber eines ohne Bezeichnung des Ver- sassernamens (anonym) oder eines mit erdichtetem Namen (pseudonym) erschienenen Werkes genießt das Urheberrecht im Laufe von fünfzig Jahren, vom Tage des Erscheinens dieses Werkes an gerechnet; wenn aber der Autor oder seine Rechtsnachfolger vor Ablauf dieser Frist ihr Urheberrecht auf dieses Werk anmelden, so treten sie nach geltendem Recht in ihre Rechte. 16. Bei der Berechnung der Fristen des Urheberrechts wird vom I. Januar des Jahres an gerechnet, in dem der Autor verstorben oder in dem die Arbeit veröffentlicht worden ist. 17. Bei allen vom Gesetz gestatteten Entlehnungen aus fremden Werken ist der Hinweis auf den Verfasser und die Quelle der Entlehnung obligatorisch. 18. Die Person, der das Urheberrecht gänzlich oder teil weise abgetreten wurde, hat ohne Einwilligung des Urhebers oder seiner Erben nicht das Recht, dieses Werk mit Er gänzungen oder Verkürzungen, überhaupt mit Änderungen herauszugeben oder zu veröffentlichen, mit Ausnahme solcher Änderungen, die durch eine offenbare Notwendigkeit hervor- gerufen werden und deren Zulassung der Verfasser mit gutem Gewissen nicht würde verweigern können. 19. Personen, die das Urheberrecht des Autors oder seiner Rechtsnachfolger absichtlich oder fahrlässig verletzen, sind verpflichtet, dem Geschädigten für alle ihm zugefügten Verluste Ersatz zu leisten. 20. Die Person, welche gewissenhaft handelnd das Ur heberrecht durch verzeihlichen Irrtum verletzte, ist dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger nur insoweit zum Schadenersatz verpflichtet, als er Nutzen daraus gezogen hat. 21. Bei der Ermittelung von Entschädigungen für Ver luste, nach Absatz 19 und 20, hat das Gericht das Matz der Entschädigung mit Berücksichtigung aller Umstände nach ge wissenhaftem Ermessen festzustellen. 22. Falls eine gesetzwidrige Veröffentlichung stattgefunden hat, find die eigenmächtig veröffentlichten Exemplare des Werkes und die ausschließlich dazu benutzten Geräte, wie Stereotypplatten und -schriften, Steine usw., auf Verlangen des Geschädigten zu vernichten oder ihm, nach dem Taxations-
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