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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1909
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.07.1909
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- Deutsch
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^ 154, 7. Juli 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 8061 in der dargelegten abstrakten Allgemeinheit nicht beizutreten. Für die Beurteilung, ob ein Konkurrenzverbot gegen die guten Sitten verstößt, sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ver tragsabschlusses maßgebend. Änderungen dieser Verhältnisse nach dem Vertragsschlusse können indes unter zwei Gesichtspunkten für jene Beurteilung beachtlich sein, einmal wenn das Konkurrenz verbot die durch jene Änderungen geschaffene Sachlage gleichfalls umfaßt, diese Sachlage sonach nach dem Willen der Parteien schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses miterfaßt werden sollte, dann aber, wenn durch jene Änderungen Erfahrungs tatsachen des Lebens, die bereits zur Zeir des Vertragsabschlusses bekannt waren, lediglich bestätigt werden, da die Parteien ver ständigerweise mit solchen Erfahrungstatsachen zur Zeit des Vertragsschlusses rechneten. Unter den ersten Gesichtspunkt kann im gegebenen Falle die Verschlechterung in der Vermögenslage des Beklagten mit der dadurch gegebenen Notwendig keit, seinen Lebensunterhalt in der untergeordneten Stel lung eines Gehilfen zu erwerben, gebracht werden, wenn das Konkurrenzverbot nach dem Willen der Parteien, wie das Berufungsgericht annimmt, auch den Fall umfaßt, daß der Beklagte als Gehilfe in einem Verlage von pädagogischen Schriften und Schulbüchern tätig werde. Unter den zweiten Gesichtspunkt könnte ferner unter Umständen das Vorbringen des Beklagten gebracht werden, ein Mann in Mitte der fünfziger Jahre, der nur in dem Verlag pädagogischer Schriften und Schulbücher eingearbeitet ist und darin seinen Lebens berus gefunden hatte, könnte schon wegen seines vorge schrittenen Alters, in dem an sich ein Einarbeiten in andere Zweige des Verlagsgeschäfts oder in das Sortimentsgeschäft sehr schwer sein werde, nach menschlicher Voraussicht überhaupt'nur noch eine entsprechend bezahlte Stelle in einem Pädagogischen und Schulbücher-Verlag finden, nicht aber in einem anderen Zweige des Verlagsgeschäfts oder in einer Sortimentsbuchhand lung, eine Erfahrungstatsache, die sich auch bei dem Beklagten bestätigt hat. Die dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte sind vom Berufungs gerichte bei seiner erneuten Beurteilung zu berücksichtigen. Vom Reichsgericht. »Simplicissimus«. — Das Reichs gericht verwarf am 5. d. M. die Revision des Redakteurs des »Simplicissimus« Hans Gulbranson gegen ein Urteil des Land gerichts in Stuttgart, das ihn in eine Geldstrafe von 400 ^ ge nommen hatte. Das Urteil richtete sich.gegen einen Artikel mit Bild im »Simplicissimus« unter dem Titel: »Aus dem Muster lande Baden«. Lentze. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Sind Telephonmeldungen Depeschen im Sinne des § 355 des Strafgesetzbuchs? Dieser Paragraph bedroht Telegraphen beamte, die Depeschen verfälschen oder von ihrem Inhalte Dritte rechtswidrig benachrichtigen, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten. Von der aus diesem Gesetze erhobenen Anklage ist am 14. Oktober v. I. vom Landgericht Darmstadt der Post assistent Johann Deppe in Groß-Gerau freigesprochen worden. Er hatte am 17. Juli v. I. die telephonische Verbindung zwischen einem auswärtigen Korrespondenzbureau und dem Groß-Gerauer Kreisblatte hergestellt und dabei die diesem Blatte übermittelte Nachricht, daß der Prozeß gegen den Fürsten Eulenburg eingestellt sei, mit angehört. Diese Nachricht schrieb er sofort auf einen Zettel und legte ihn zu den für den Groß-Gerauer Anzeiger bestimmten Sachen. Dieses Blatt veröffentlichte sofort die Nachricht. Das Land gericht erblickte in der Handlung des Angeklagten kein Ver gehen gegen § 355. Das Gesetz schütze nur das Telegraphen geheimnis, nicht aber das Telephongeheimnis. Das Telegramm werde schriftlich übermittelt und befördert. Verfälschen, eröffnen unterdrücken (§ 355) sei nur bei Übermittelung von Zeichen möglich. Beim Telephon sei alles anders. Der »Adressat« trete ohne Zeichen. Auch der Begriff des Anvertrauens greife hier nicht Platz, da keine Verfügungsgewalt der Postbehörde eintrete. Es fehle an einer Strafbestimmung für Verletzung des Telephon geheimnisses. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde in der Ver handlung vor dem Reichsgericht am 5. d. M. vom Reichsanwalt Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. vertreten. Der Telephonbeamte, so führte er aus, kann jederzeit am Telephon mithören, um zu prüfen, ob die Verbindung noch besteht, richtig hergestellt ist, usw. Dabei wird ihm natürlich der Inhalt der Gespräche teilweise bekannt. Gemeinsam ist dem Telegramm und dem Telephongespräch, daß sie an Fremde mitgeteilt werden können. Auch ein Telephongespräch kann unter drückt werden durch Abstellung der Verbindung und verfälscht dadurch, daß man nach Umschaltung der Verbindung einen andern weitersprechen läßt. Auf das Eröffnen kommt es nicht im wört lichen Sinne an, da es auch offene Telegramme gibt. Das der Post jederzeit zugängliche Telephongespräch ist der Telegraphen anstalt anvertraut. Der Verteidiger wies demgegenüber darauf hin, daß es ein Gesetz zum Schutze des Telephongeheimnisses noch nicht gebe und daß es zu weit gehe, wenn man den tz 356 auch auf telephonische Meldungen anwenden wolle. Das Reichsgericht erkannte auf Verwerfung der staatsanwalt- schaftlichen Revision, da bei einem Telephongespräch von einer Depesche nicht die Rede sein könne. Lentze. ' Kunsthatte P. H. «eher k Lohn. Leipzig. Schulftr. 8. — Im Oberlichtsaal sind zwei Kollektionen Tierbilder ausgestellt, die des vielversprechenden Zügel-Schülers Willy Tiedgen und des ungarischen Malers Arthur Heyer. Beide Kollektionen sind grundverschieden, aber jede ist in ihrer Art beachtenswert. Außerdem sind graphische Arbeiten von Max Klinger und Otto Greiner ausgestellt. * Reichstelegraphenanstalt in Kiautschon. — In Syfang im Kiautschougebiet ist am 29. Juni eine mit Tsingtau in Ver bindung stehende Reichs-Telegraphenanstalt für den internationalen Verkehr eröffnet worden. Die Worttaxe für Telegramme dahin * Reue Bücher. Kataloge usw. für Buchhändler. Xaarten en2. No. 6. 30. luni 1909. Ilitguvs vun 8.^41—48. ^ Kpl ^ Personalnachrichten. * Mitgliedschafts-Jubiläum im Nnterstützungsverein Deutscher Buchhändler und Buchhandlungsgehülfen. — Die Herren Friedrich Wreden in Berlin und Theodor Schulze in Hannover blicken auf eine fünfzigjährige Mitgliedschaft im Unterstützungsverein Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs gehülfen (Berlin) zurück. Beide verehrte Herren Kollegen haben aus diesem Anlaß den Verein mit namhaften Zuwendungen be dacht. Dieser segensvoll wirkende Verein darf sich der Tatsache rühmen, daß ihm zurzeit zwanzig Mitglieder fünfzig Jahre und länger angehören. * Professortitel. — Seine Majestät der König von Sachsen hat dem Lehrer an der Akademie für graphische Künste und Buch gewerbe in Leipzig Herrn Alois Kolb den Titel und Rang als Professor verliehen. * Goldene .Hochzeit. — Das schöne Fest der goldenen Hochzeit begeht mit seiner Gattin am 7. d. M. unser hochgeachteter Kollege Herr Hugo Neumann in Erfurt, der (seit 1889 von seinem Sohne und Teilhaber, Herrn Paul Neumann, unterstützt) seinem umfangreichen Geschäftsbetriebe seit 1868 in ungeminderter Arbeitsfreudigkeit vorsteht. Gern sprechen wir zu diesem hohen Familienfeste dem geehrten Ehe-Jubelpaar unsere innigen Wünsche aus für langes weiteres gemeinsames Wohlergehen. (Red.) Neunzigster Geburtstag. — Herr Firm in Straub, ein ehemaliger Buchhändler, Besitzer der Akademischen Buch druckerei in München und Senior der bayerischen Buchdrucker, vollendet am 9. Juli d. I. sein neunzigstes Lebensjahr. In Nr. 11 (Seite 556) des Börsenblatts von 1908 habe ich ihn als meinen Mitarbeiter in der Schmitzdorff'schen Buchhandlung in St. Petersburg (in der ersten Hälfte der 1840er Jahre) bereits erwähnt; dem dort Gesagten füge ich hinzu, daß der in Ober- 1045
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