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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1909
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- Ausgabe
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- 1909-07-07
- Erscheinungsdatum
- 07.07.1909
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- Deutsch
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8060 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. .1- 154, 7. Juli 1909. anlaßt wird, Romane zu leihen, anstatt sie zu kaufen. Nach meiner Ansicht hat diese Tendenz alle vernünftigen Grenzen überschritten, und zwar weil das Publikum einem Preise mißtrauisch gegenübersteht, der willkürlich festgesetzt und be sonderen lokalen Umständen angepaßt wird; es mißtraut dem gelieferten Artikel, weil dessen Qualität oft enttäuscht; es ist auch mißtrauisch, weil die Quantität manchmal unrechterweise zu gering war, und weil eine Neuauflage zu einem sehr- billigen Preise in so kurzer Zeit zu erscheinen drohte, daß viele Käufer vorzogen, zu warten, bis das Buch zu derselben Anzahl Pence oder einigen mehr zu haben war, als Schillinge für die erste Auflage gefordert wurden. Ich bin der Meinung, daß, wenn der Roman in Eng land wieder auf eine gesunde Geschäftsbasis gestellt und das alte Verhältnis von 25o/<> an die Bibliotheken und 75o/y an die Sortimenter zurückerobert werden soll, es dann un erläßlich ist, den Verlag erst in ökonomischer Hinsicht gerechter zu machen, als er das jetzt ist. Ich wünsche nicht etwa, den Verkauf an die Leihbibliotheken zu vermindern, im Gegenteil, ich möchte ihn noch, wenn möglich, zehnfach erhöhen, aber mein Wunsch geht auch namentlich dahin, den Verkauf an und durch die Sortimenter derart zu vermehren, daß ihr Anteil schließlich 75 Prozent der gesamten Verkäufe ausmacht. Ich fühle, daß ein Wandel in dem von mir an gedeuteten Sinne unerläßlich ist. In welcher Weise soll er sich nun vollziehen? Meiner Meinung nach ist dieses Zie am wahrscheinlichsten durch Annahme eines Net-Preises fü- Romane zu erreichen, durch Differenzierung des Preises für lange und kurze Romane und vor allen Dingen durch ein enges Zusammenarbeiten der Autoren, Verleger und Sorti menter, die darauf sehen müssen, daß hinsichtlich der Quantität wie der Qualität die dem Publikum dargebotenen Bücher den richtigen Gegenwert für das verlangte Geld bieten. Ob die Wandlung ein zeitweiliges Opfer fordert, ist eine Sache, die erst die Erfahrung lehren muß; aber auch wenn es der Fall wäre, so bin ich doch überzeugt, daß schließlich das Gute nicht ausbleiben wird. Ich trete ein für einen preiswerten Artikel zu einem gerechten Preise. Wie hoch der letztere sein soll, ist eine Sache, die sich nicht für alle Zeiten und Orte bestimmen läßt. Ich weiß wohl, daß manche für eine Erhöhung des Preises der ersten Auflage eintreten, — einer Bibliothek-Ausgabe, der eine Sortimentsauflage folgen soll —, aber die all gemeine Strömung unserer Zeit ist zugunsten einer Ver billigung jeder Sache, einschließlich der Bücher. Wahr scheinlich wird uns weiter nichts übrig bleiben, als den Preis für Romane zu ermäßigen und auf größeren Absatz zv warten. Wenn jedoch die Veränderungen im richtigen Sinne getroffen werden und wenn wir das Vertrauen im Publikum wiederherstellen können, dann — aber auch nur dann hege ich die feste Meinung, daß eine gründliche Besserung im Buchhandel eintreten wird, aus der die Leser, Verfasser, Verleger und Sortimenter gleichmäßig Nutzen ziehen werden Kleine Mitteilungen. ML.) .ttonkurreirzverbot im Verlagsgeschäft. (Entschei dung des Reichsgerichts.) — Zwischen X. als alleinigem Inhaber der Firma » Verlagsanstalt« und den Klägern A. L Z. kam für deren in B. ... zu begründende Verlagsbuchhandlung am 30. September 1901 ein Vertrag zustande, wonach die Kläger von dem Beklagten eine Reihe von Werken, Verlagsrechten usw. kauften. § 6 des schriftlich niedergelegten Vertrages lautet: »Herr L. verpflichtet sich, nicht weiter Pädagogischen oder Schulbücher-Verlag zu betreiben, auch nicht solche Werke zu verlegen, welche eine direkte oder indirekte Konkurrenz gegen die an die Herren N- L Z. übergehenden Werke oder die Zeitschrift (folgt Titel) bedeuten können, auch nicht an einem derartigen Werke kapita listisch beratend oder tätig sich zu beteiligen oder zu wirken. Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verfällt Herr L. einer Konventionalstrafe von 5000 Der Beklagte L. kam in der Folge in seinen Vermögens verhältnissen zurück. Seit 1. April 1905 ist er als erster Gehilfe in einer Verlagsbuchhandlung tätig, die unter anderem einen pädagogischen und Schulbücherverlag hat. Die Kläger sehen darin eine Zuwiderhandlung gegen § 6 des Vertrages vom 30. Sep tember 1901. Durch die Klage verlangen sie als Teilbetrag der verfallenen Vertragsstrafe die Verurteilung des Beklagten L. zur Zahlung von 3000 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist in beiden Vorinstanzen unterlegen. In der Revisionsinstanz ist jedoch das Urteil der Berufungsinstanz vom Reichsgerichte, II 75/08, aufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen worden. Aus den Gründen sei nur der Teil wiedergegeben, der hier von Interesse ist: Das Berufungsgericht legt, so führte das Reichsgericht aus, abweichend von dem ersten Richter, zugunsten der Kläger § 6 des Vertrages dahin aus, dem Beklagten sei nicht nur der selbständige Betrieb eines pädagogischen und Schulbücher-Verlags verboten, sondern überhaupt jede Tätigkeit in einem solchen, also auch die eines Gehilfen, wie sie der Beklagte L. gegenwärtig im Verlage von .... einnehme. Die Kläger hatten ausgeführt, das Verbot sei zwar zeitlich und örtlich nicht beschränkt, dagegen liege eine sachliche Beschränkung in wesentlichem Umfange vor. Denn der Beklagte dürfe nur im pädagogischen und Schulbücher-Verlag nicht weiter tätig sein und wirken; dagegen sei ihm die Tätigkeit in allen Sortimentsbuchhandlungen und in solchen Verlagsgeschäften, die sich mit dem Verlage von anderen Büchern beschäftigen, nicht verboten. Die Klausel müsse deshalb als rechtsgültig angesehen werden; denn die dem Beklagten verschlossenen Buchhandlungen würden nur den zehnten Teil aller Buchhandlungen ausmachen; in 90 Prozent derselben könne er dagegen tätig sein, ohne das Konkurrenzverbot zu verletzen. Das Berufungsgericht erwägt zu diesem Vorbringen: Die Frage, ob ein Konkurrenzverbot die Arbeitskraft des Verpflich teten unangemessen beschränke und darum gegen die guten Sitten verstoße, lasse sich nur nach den individuellen Verhältnissen jedes Einzelfalles beantworten; insbesondere seien nicht bloß die objektiven Umstände, sondern auch die subjektiven Verhältnisse des sich Verpflichtenden zu berücksichtigen. Nun ist vom Beklagten behauptet und von den Klägern nicht bestritten, daß der Beklagte in einer Buchhandlung, die den Ver lag von pädagogischen Schriften und Schulbüchern betrieb, aus gebildet und groß geworden sei und stets nur in einem solchen Geschäfte gearbeitet habe, daß es ihm tatsächlich auch, nachdem er genötigt gewesen sei, mit Rücksicht auf seinen Vermögensrück gang wieder eine Stellung zu suchen, unmöglich gewesen sei, in einem andern Geschäfte Stellung zu finden. Als einem Manne in den fünfziger Jahren falle es ihm schon wegen seines Alters schwer, überhaupt eine Stellung zu finden. Es sei ihm aber un möglich, in einem andern als in diesem seinem speziellen Zweige des Verlagsgeschäfts Beschäftigung zu finden. Mit Rücksicht aus diese in der Persönlichkeit des Beklagten wurzelnden Tatsachen kann es nicht darauf ankommen, daß dem Beklagten nach der Darstellung der Kläger nicht untersagt sei, in 90 Prozent der deutschen Buchhandlungen tätig zu sein; vielmehr wird seine Arbeitskraft durch das Verbot des § 6 in Wirklichkeit in einem Maße brachgelegt, das sich als eine unbillige und unan gemessene Beschränkung der persönlichen Freiheit des Beklagten darstellt. In den Erwägungen des Berufungsgerichts kann ein Anspruch der rechtlichen Auffassung gefunden werden ein zeitlich unbeschränktes Konkurrenzverbot verstoße auch dann gegen die guten Sitten, wenn es infolge von Veränderungen in den persönlichen und Vermögensverhültnissen des Verpflichteten, die nach dem Vertragsschlusse eintraten und bei seinem Abschlüsse nicht einmal voraussehbar waren, erst nach dem Abschlüsse des Vertrages die Betätigung der persönlichen Freiheit des Verpflichteten unangemessen beeinträchtige. Eine solche Ge staltung ist in ihren rechtlichen Wirkungen zum mindesten einer nachfolgenden Unmöglichkeit der Erfüllung gleichzustellen. Der
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