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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1909
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1909
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. ^ ISS, 6. Juli 1SVS. irgend eine Weise beteiligten Verein gewisse Vorzugspreise zuteil werden zu lassen. Ich möchte dabei bemerken, daß nicht nur das Reichskurs buch zu dieser Fassung Veranlassung gegeben hat. Es ist diese Bemerkung in die Erläuterungen wohl hincingekommen, weil das Reichskursbuch Veranlassung gegeben hat zur Abfassung des K 3 Ziffer 5 b der Statuten vom Jahre 1887; aber mit der Fassung dieses Paragraphen hat das Reichskursbuch nichts zu tun. Ich möchte auch die Worte gestrichen haben, daß die Lieferung zu ermäßigtem Preise nur au diese betreffende Behörde zulässig sein soll. Meine Herren, wenn ich für die Eisenbahnverwaltnng eine amtliche Publikation veröffentliche, so bin ich gezwungen, sie auch allen möglichen Eisenbahnbehörden zu ermäßigtem Preise zu liefern, und wenn die preußische Eisenbahnverwaltung eine amt liche Publikation, z. B. eine Erläuterung zur Verkehrsordnung oder dergleichen, herausgibt, so muß ich das Recht haben, sie der bayrischen, der badischen Eisenbahnverwaltung und den übrigen Eisenbahnverwaltnngen auch zu ermäßigtem Preise zu liefern. Nun kommt aber noch der letzte Absatz dieses Paragraphen in Betracht. Hier wollen Sie dem Verleger die Verpflichtung auferlegen, daß er öffentlich bekannt macht, wenn er ein Buch an Vereine und Behörden zu billigerem Preise abgibt. Meine Herren, die meisten meiner Kollegen und auch meine Firma haben eine derartige Veröffentlichung stets oder fast stets erfolgen lassen. Die Veröffentlichung ist geschehen, wo es notwendig war, die Sortimenter darüber zu informieren. Es gibt aber Fälle, wo wir diese Verpflichtung nicht übernehmen können. Meine Herren, vom rein verlcgerischen Standpunkte aus muß ich sagen: man kann mir nicht die Verpflichtung auferlegen, meine Geschäfts geheimnisse vor anderen Verlegern öffentlich bekannt zu machen. Warum soll ich meine Konkurrenten durch eine öffentliche Bekannt machung daraus aufmerksam machen, daß dies oder jenes Buch sich dazu eignet, dem und dem Verein oder der und der Behörde angeboten zu werden? Aber es liegt auch oft nicht im Interesse des Sortiments, daß ich das tue. Wenn ich beim Erscheinen eines Buches erkläre: ich habe es der und der Behörde oder dem und dem Verein zu einem billigeren Preise angeboten, so wird im allgemeinen das Sortiment den Glauben haben, daß damit der Absatzkreis des Buches erschöpft sei, Und es wird nichts für das Buch tun. — (Zuruf: Es ist auch vielfach der Fall!) — Die Herren, die mit Behörden und Vereinen arbeiten, werden das bestätigen. Es ist aber oft genug ein viel größerer Absatzkreis möglich, als der kleine Kreis der Behörden oder Vereine, der die Bevorzugung genossen hat. Darum, meine Herren, bitte ich Sie: legen Sie uns nicht den Zwang zu solchen Bekanntmachungen auf. Ich muß offen sagen: ich besitze soviel Stolz als Verleger — oder ich kann mich auch ruhig als Fabrikant bezeichnen —, daß ich mir bestimmte Vorschriften über das, was ich bekannt zu machen habe, nicht gut machen lassen kann. Die Verleger, die heute morgen zusammengetreten sind, möchten Sie bitten, das Wort »gehalten«, das doch gleichbedeutend ist mit dem Worte »ge zwungen«, in »empfehlen« umznändern. — (Widerspruch.) —Wenn Sie das Wort »empfehlen« wählen, so sind wir gern bereit, den Satz zu akzeptieren. Herr Arthur Testier: Ich möchte zunächst auf die Aus führungen des Herrn Kretschmarin einige Worte erwidern. Herr Kretschmarin hat gesagt, es würde dem Sortiment gar nicht mehr möglich sein, mit Behörden noch Geschäfte zu machen, wenn dieser Paragraph in der vorliegenden Fassung angenommen würde. Ich möchte ihn aber daraus Hinweisen: es handelt sich doch hier einzig und allein nur um solche Werke, bei denen die betreffende Behörde oder der betreffende Verein selbst beteiligt gewesen ist. — (Zuruf: Oder andere!) — Nur selbst beteiligt gewesen ist. Also alles übrige fällt doch hier vollständig weg. Die Fälle, in denen ein Verein oder eine Behörde beteiligt war, sind doch nur Ausnahme fälle. Wie kann man da also sagen: wir machen nachher mit den Behörden überhaupt gar keine Geschäfte mehr? Herr Kretschmann hat ferner gesagt, es müßte der Passus fortsallen: »oder andere Behörden«. Ja, meine Herren, das geht wirklich nicht. Wenn eine Behörde ein Werk herausgibt, so finden sich sehr häufig Berührungspunkte mit anderen Behörde», und die Behörde macht es zur Bedingung, daß das Werk auch anderen Behörden billiger geliefert wird. Ich will nur irgend ein Bei spiel anführen. Wenn ein Buch, ich will einmal sagen ein ver waltungsrechtliches Werk, im Aufträge eines Ministeriums des Innern herausgegeben wird und das Ministerium des Innern sagt: ich muß zur Bedingung machen, daß das Buch zum selben Preise auch an Justizbehörden geliefert wird, so kann sich der Verleger dieser Forderung unter gar keinen Umständen entziehen. Solche Fälle sollen durch die Worte: »oder andere Behörden <- getroffen werden. Das sind Fälle, die Vorkommen und die wir als Verleger gar nicht vermeiden können. Sodann möchte ich mich mit wenigen Worten gegen Herrn Springer wenden und meiner Verwunderung darüber Ausdruck geben, daß Herr Springer den ß 11 Absatz 2, mit dem wir es jetzt zu tun haben, mit dem späteren 8 12 verquickt, bei dem es sich um 8 3 Ziffer 5 b der Satzungen handelt. Was hier in 8 11 Absatz 2 steht, ist absichtlich herausgenommen; das hat mit 8 3 Ziffer 5 b, den wir nachher behandeln werden, nicht das geringste zu tun. Hier handelt es sich ja nur um solche Werke, bei denen die Behörden selbst beteiligt sind, und nur um solche Vereine, die selbst an der Herausgabe beteiligt sind. Wenn Herr Springer sagt: es muß auch gestattet sein, wenn ein Mitglied der Behörde oder ein Mitglied des Vereins das Buch verfaßt hat, es zu ermäßigtem Preise zu liefern, so kommt es doch wesentlich darauf an, ob das Mitglied der Behörde oder des Vereins im Aufträge der Behörde oder des Vereins oder für sich allein das Werk bearbeitet hat. Ist die Bearbeitung im Aufträge der Be hörde oder des Vereins erfolgt, so fällt es unter 8 11; hat aber der Verfasser das Buch aus eigenem Antriebe versaßt, so fällt es unter Z 12, also es könnte unter Umständen § 3 Ziffer 5 b zur Anwendung kommen. In diesem Falle aber soll man im allge meinen nicht LN die Behörde mit der Frage herantreten: darf ich dir das Buch zu ermäßigtem Preise liefern? Denn dann ist es eben kein Ausnahmefall mehr. Auch der Zwang zum öffentlichen Anzeigen bezieht sich nur auf solche Werke, die im Aufträge von Behörden oder Vereinen herausgegeben werden, aus etwas anderes nicht; es ist dies ein Paragraph, der wohlweislich zum Schutze des Sortiments ausge nommen ist; denn wenn eine Behörde ein Werk veröffentlicht und einem Verleger in Verlag gegeben hat, so ist es doch ganz klar, daß diejenigen Personen, die das Werk von der betreffenden Behörde oder dem betreffenden Verein geliefert bekommen, die Haupt abnehmer sind und daß es ein gutes Recht der Sortimenter ist, zu wissen, daß an diese Hauptabnehmer das Werk bereits geliefert worden ist, so daß sie also nicht mehr notwendig haben, es für diese Interessenten kommen zu lassen. Es wird eine unendliche Mühe, eine unendliche Arbeit, ganz abgesehen von dem Porto, dem Sortiment erspart werden, wenn es weiß: die Leute, die in erster Linie als Käufer des Buches in Betracht kommen, haben es bereits; ich kann es mir ersparen, das Buch noch einmal kommen zu lassen. Herr Geheimer Hofrat Or. Oscar v. Hase (Leipzig); Meine Herren, bei der Besprechung dieser Dinge ist man hauptsächlich aus das Verhältnis zu den Behörden näher eingegangen. Herr Springer hat vorhin beides, die Behörden und die Vereine, zu sammengefaßt und daraus hingewiesen, daß heute morgen eine kleine Vereinigung das beschlossen hätte. Ich glaube aber doch, das ist ein Irrtum. Im Gegenteil, wir haben beschlossen, diese beiden Dinge zu trennen. Es ist in jenem Kreise beschlossen worden, daß nur in bezug auf die Behörden gewisse Zusätze zu machen wären, während es ausdrücklich bezüglich der Vereine ab gelehnt worden ist, die betreffenden Zusätze vorzunehmen. Also in bezug auf die Vereine ist heute morgen kein Mehrheitsbeschluß
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