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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090706
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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^ 153, 6. Juli 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel 8009 Nichtamtlicher Teil Verband der Kreis- und OrtSvereine im Deutschen Buchhandel. Stenographischer Bericht über die Verhandlungen zur Verkaufsordnung auf der außerordentlichen Abgcordnetenversammlung des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel am 7. Mai 1909. nachmittags 3 Ahr. im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig. (Schluß zu Nr. 150, ISI, 152 d. Bl.> Vorsitzender: Wir komme» zu Punkt 2 von Z 11: Vor zugspreise für Werke, an denen Behörden oder Vereine Mitwirken. — Wer wünscht dazu das Wort? Herr Max Kretschmann: Meine Herren, dieser Paragraph hat ja die schwersten Bedenken beim Sortiment erregt. Wir haben uns allerdings bei genauerer Orientierung doch gesagt: wir werden darüber nicht hinwegkommen; aber um eine Streichung möchte ich bei diesem Paragraphen doch bitten, nämlich um die Streichung der Worte: »oder andere Behörden, in deren Wirkungs kreis das betreffende Werk einschlägt«. Meine Herren, wenn das so stehen bleibt, so können wir überhaupt keine Geschäfte mit Be hörden mehr machen. Sie werden mir entgegenhalten: es ist ja bisher gegangen, Sie haben bis jetzt mit Behörden Geschäfte ge macht und werden sie auch weiter machen. Ja, meine Herren, wenn das kodifiziert wird, wie es hier steht, so wird es anders werden; dann werden wir die Geschäfte nicht mehr machen können. Warum sollen wir anderen Behörden dieselbe Vergünstigung ge währen? Das sehe ich gar nicht ein. Die Behörden, die mit wirkend beteiligt sind, sollen das Werk zu einem ermäßigten Preise beziehen können; das ist selbstverständlich. Ich habe mir sagen lassen, das Reichsknrsbuch wäre bestimmend gewesen für diesen Paragraphen; denn man hätte gesagt: das Reichskursbuch wird von der Post herausgegeben und muß auch an die Eisenbahn behörden zu einem billigeren Preise abgegeben werden. Meine Herren, das ist selbstverständlich; den» die Eisenbahnbehörden und die Postbehörden sind an der Herstellung des Kursbuches in gleicher Weise beteiligt, also müssen sie selbstverständlich dieselbe Vergünstigung haben; aber wenn es heißt: an alle Behörden, an alle Regierungen usw., dann muß ich sagen: das geht doch zu weit. Also ich beantrage die Streichung der Worte: »oder andere Behörden, in deren Wirkungskreis das betreffende Werk einschlägt«. Herr Fritz Springer: Meine Herren, dieser Abschnitt 2 wird, glaube ich, zu der größten Diskussion Veranlassung geben. Es tut mir leid, daß ich wieder einmal gegen die vorliegende Fassung sprechen muß, wenn ich auch von vornherein vermute, daß Sie auf meine Worte wenig Rücksicht nehmen werden. Meine Herren, ich erkenne vollkommen an, daß durch den Z 2 etwas Neues geschaffen worden ist, und zwar zugunsten des Verlages. Wenn heute hier die Äußerung gefallen ist, daß in der Verkaufs ordnung dem Verlage nur neue Pflichten auferlegt worden seien, so ist das nicht richtig; denn hiermit soll etwas Gesetz werden, Börsenblatt für den Deutschen Bucht,anbei. 76 Jahrgang. was bisher noch nicht bestanden hat. Bisher war es nach Z 3 Ziffer 5 b der Satzungen erlaubt, Anerbietungen an Behörden und Vereine direkt zu machen. Es ist im Laufe der Jahre durch bestimmte Manipulationen von Firmen — ich will dabei be merken, daß ich mich nie an derartigen Manipulationen beteiligt habe — Usus geworden, entgegen diesem 8 3 Ziffer Sb der Satzungen nicht mehr direkt an die Behörden und Vereine zu gehen, sondern direkt an die Beamten und Vereinsmitglieder. Und zwar haben diese Manipulationen einen derartigen Umfang angenommen, daß die vorsichtige Kommission zu der Erkenntnis gekommen ist: das ist im Laufe von 20 Jahren, seitdem wir die Statuten haben, Usance geworden, und wir müssen, wenn wir die Interessen des Sortiments wahren wollen, diese Usance an erkennen; denn wenn wir sie nicht anerkennen, dann wird die Folge davon sein, daß eine große Anzahl von Büchern überhaupt nicht mehr in den Buchhandel kommen, sondern direkt vom Ver leger ohne Benutzung des Sortiments, ohne Ladenpreis direkt an die Abnehmer Vertrieben werden. Wenn nun aber der Ausschuß zu dieser Erkenntnis gekommen ist, daß das eine Usance geworden ist, so hätte er meiner Meinung nach auch so weit gehen müssen, wie es nach K 3 Ziffer 5 b zulässig ist. Es werden aber auch in dem Absatz 2 dem Verleger Beschränkungen auserlegt, die nicht befolgt werden können. Wir haben uns heute morgen über diesen Paragraphen auch lange Zeit unterhalten, und ich will Ihnen, um es kurz zu machen, Mitteilen, daß sich die anwesenden Verleger darüber verständigt haben, Ihnen vorzuschlagen, Sie möchten doch diese beiden ersten Absätze unter Ziffer 2, die durch die Ergänzungen des Börsenvereinsvorstands getrennt worden sind, wieder zusammenfassen. Weiter möchte ich Ihnen Vorschlägen, die Worte: »auf Grund von Verträgen« fortzulassen. Ich muß dabei bemerken: es handelt sich ja nicht nur um Publikationen, die lediglich von Behörden herausgegeben werden. Das sind die wenigsten. Es handelt sich auch um Veröffentlichungen, die von Mitgliedern von Behörden und Vereinen herausgegeben werden. Im allgemeinen wird es so sein, daß irgend ein Mitglied einer Behörde — sagen wir ein Geheimrat im Ministerium oder in einer Verwaltungsbehörde, oder was er sonst ist — sich zur Herausgabe eines Werkes ent schließt, mit dem Verleger in Beziehung tritt und einen Vertrag macht. Das Buch erscheint, der Verleger bietet es erst jetzt der Behörde an, diese nimmt eine Anzahl von Exemplaren, er bietet es auch den Mitgliedern und Beamten der Behörde an, und zwar zu einem bestimmten ermäßigten Preise. Also bei der Abfassung ist die Behörde gar nicht inimer beteiligt, und es ist auch nicht notwendig, daß der Vertrag mit der Behörde vorher geschlossen ist, sondern die Abmachung wird größtenteils erst hinterher ge troffen. Aus diesem Grunde möchte ich bitten, den Passus: »aus Grund von Verträgen« zu beseitigen und der Ziffer 2 des Z 11 folgenden Wortlaut zu geben: Werke, bei deren Herausgabe Behörden oder Vereine oder Mitglieder dieser beteiligt sind, darf der Verleger durch das Sortiment oder direkt an diese oder andere Behörden — dahinter Vereine eingeschoben — zu einem ermäßigten Preise liefern. Wir können uns aber auch damit nicht befreunden, daß uns nur erlaubt sein soll, an den Verein Bücher zu einem ermäßigten Preise zu liefern, wenn dieser selbst oder ein Mitglied desselben an der Herausgabe der betreffenden Bücher beteiligt gewesen ist. Es muß uns da eine größere Freiheit gelassen werden. Ich will einmal sagen, wenn ich irgend eine Publikation eines preußischen zahn ärztlichen Vereins habe, so muß mir das Recht zustehen, auch an den bayrischen zahnärztlichen Verein heranzugehen; wie ich ge zwungen bin, das Kursbuch nicht nur an die preußische Post- Verwaltung, die alleiniger Autor dieses Buches ist, sondern auch an die Verwaltungen der Eisenbahnen zu liefern, so können wir uns nicht daraus beschränken, nur dem an der Herausgabe auf I0Z8
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