Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090706
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190907063
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090706
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-07
- Tag1909-07-06
- Monat1909-07
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
K 153. 6. Juli 1909 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 8013 Herr Mar Kretschmanu: Meine Herren, ich habe eigent lich nichts hinzuzufügen. Ich würde jetzt Schluß der Debatte und Abstimmung über den von mir gestellten Antrag beantragen. Vorsitzender: Es sind noch zum Worte gemeldet die Herren Ernst, Landsberger und Kreyenberg. Herr Georg Ernst (Berlin) (zur tatsächlichen Richtigstellung): Ich habe nur eine kurze Bemerkung auf die Äußerung des Herrn Keimling zu machen, daß der Technikerverein berechtigt wäre, »die Hütte« mit 15 weiterzugeben. Der Technikervercin ist nicht von mir berechtigt, dieses Werk mit 15°/o an seine Mit glieder abzugeben. Ich wäre Herrn Keimling sehr dankbar, wenn er mir die nötigen Unterlagen bezüglich dessen, was er hier mit geteilt hat, zugänglich machen wollte, damit ich in der Lage bin, die weiteren Schritte zu unternehmen. — (Zuruf des Herrn Keimling.) Herr Adolf Landsberger (Breslau): Meine Herren, ein außerordentlich peinliches Moment liegt in dem Ausnahmeangebot des Verlags an Behörden, Institute und Vereine, wenn die ab solute Unmöglichkeit für den Sortimenter besteht, auch so liefern zu können, sei es auch unter den für ihn ungünstigsten Bedin gungen. Das wirkt oft auf alte Beziehungen sehr störend ein. Es ist außerordentlich mißlich, wenn eine Behörde an das Sor timent herantritt, mit dem sie vielleicht jahrzehntelang in Fühlung gestanden hat, oder wenn ein Privater, dem das Sortiment jahre lang geliefert hat, kommt und sagt: ich habe hier ein Angebot von einem Verlage erhalten; willst du mir das nicht liefern? Dann muß das Sortiment heute sagen: das kann ich nicht. Der Sor timenter würde ja, um der ihn beschämenden Antwort: »ich kann nicht liefern«, überhoben zu sein, gern ohne Verdienst liefern; aber daß er überhaupt nicht liefern kann, ist im Provinzialverein der Schlesischen Buchhändler als eine schwere Schädigung des Sortiments empfunden worden, und das hat uns veranlaßt, den Antrag zu stellen, hinter § 12 einzufügcn — ich muß es hier anführen, weil es hierher gehört —: Bei direkten Angeboten an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen nach § 11 und 12 soll der Verleger die Sortimenter stets Herr Georg Kreyenberg (Berlin): Meine Herren, die Ver leger, die amtlichen Verlag haben und mit Behörden arbeiten, können unmöglich auf die Forderung des Sortiments eingehen, darauf zu ^ verzichten, auch anderen Behörden diesen Verlag liefern zu können; denn die Behörden, die derartige Werke herausgeben, haben in vielen Fällen gar keine nachgeordMen Behörden. Ich erlaube mir, einzelne Beispiele anzuführen. Das Handbuch für den preußi schen Staat wird vom Zivilkabinett herausgegeben. Das Zivil kabinett hat keine untergeordneten Behörden. Wer sind nun die Abnehmer? Das sind auch sämtliche preußischen Behörden, die nicht bei der Herausgabe beteiligt sind. Das Reichsamt des Innern hat auch keine abhängigen, unteren Behörden. Es gibt eine ganze Reihe von nautischen Publikationen heraus, die zum Teil in Carl Heymanns Verlag, zum Teil bei Georg Reimer erscheinen; es hat keine Nachgeordneten Behörden, vielmehr sind es Navigationsschulen und Behörden wie das Reichsmarineamt. Der Verleger muß unter allen Umständen befugt sein, an diese Behörden, die an der Her ausgabe nicht beteiligt sind, zu Vorzugspreisen zu liefern. Dieses Recht kann er sich nicht nehmen lassen. Soll ihm das durch die Verkaussordnung entzogen werden, so muß er die Konsequenz ziehen und erklären: diese Veröffentlichungen sind nicht mehr im Buchhandel zu haben. Das habe ich getan bei dem Ministerial blatt der Handels- und Gewerbevcrwaltung. Das ist nicht mehr im Buchhandel zu haben. Ich bin damals gezwungen worden, den Rabatt aufzuheben, weil das Ministerialblatt für die innere Verwaltung auch ohne Rabatt gegeben wird. Ich bin zum Börsenvereinsvorstand gegangen, Herr Or. Vollert hat mir diese Maßnahme angeraten. Dazu werden sich die Verleger, die amt liche Sachen vertreiben, auch gezwungen sehen. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. Nun möchte ich zu dem Punkte sprechen, daß der Verleger gehalten sein soll, regelmäßig Ankündigungen zu erlassen, wenn er einer Gruppe von Behörden Vorzugspreise einräumt. In der früheren Vorlage stand: in diesem Falle ist der Verleger gehalten, »sofern es das berechtigte Interesse des Sortiments erfordert« usw. Ich behaupte: es ist ganz entschieden gegen das Interesse des Sortiments, wenn man regelmäßig, sobald man einer kleinen Gruppe von Behörden Ausnahmepreise bewilligt, das den Sor timentern mitteilen muß. Die Folge davon ist, daß das Sor timent die Sache liegen läßt, sich nicht mehr dafür verwendet. Nehmen wir folgenden Fall: Das Handelsministerium hat ein amtliches Werk für die Gewerbeaufsichtsbeamten herausgegeben. Dieses Buch ist in 120 Exemplaren gekauft und amtlich verteilt worden. Wenn ich angezeigt hätte: das Handelsministerium hat das Buch an die Gewerbeaufsichtsbeamten verteilt, so würde das Sortiment es nicht bestellt haben. So sind aber noch über tausend Exemplare davon durch das Sortiment verkauft worden. Ich bitte dringend, wenn Sie die Bestimmung nicht ganz streichen wollen, doch die alte Form wieder herzustellen. Auch der Grund, den Herr Springer angeführt hat, fällt durchaus in die Wag schale. Der Verleger ist nicht in der Lage, sich jedesmal in die Karten gucken zu lassen. Er darf sich diese Fassung aus Kon kurrenzrücksichten der Verleger unter sich nicht gefallen lassen. Auch aus diesem Grunde bitte ich, die Fassung des früheren Ent wurfs wieder herzustellen. Herr vr. Walter de Gruyter: Meine Herren, der letzte Entwurf stellt, wie vorhin von Herrn Kreyenberg sehr klar aus geführt worden ist, gegen den voraufgegangenen eine Verschlech terung für die Verleger dar. Aber nun soll auch der letzte, uns heute vorliegende Entwurf noch einmal zu unseren Ungunsten geändert werden, und ich wundere mich eigentlich, daß aus dem Kreise der Herren, die heute diesen Entwurf vertreten, nicht eine warnende Stimme laut wird. Ich kann das, was Herr Kreyen berg gesagt hat, nur unterstützen. Gewisse amtliche Publikationen würden überhaupt dem Verlage nicht mehr übergeben werden, wenn Sie die Worte »oder andere Behörden« streichen. Nehmen wir an, das Reichsamt des Innern vergibt eine Publikation und macht mir zur Pflicht: du mußt das Werk den und den Behörden — das sind alles Reichsbehörden — zum Vorzugspreise geben. In einem solchen Falle kann ich garnicht anders. Das sind aber nicht Behörden, die direkt vom Reichsamt des Innern ressortieren. Wie soll ich da verfahren? Soll ich erklären: ich kann das nicht? Soll die Publikation dem Buchhandel ent zogen werden? Meinetwegen sagen Sie »und anderen Staats behörden«. Darüber läßt sich reden. — (Herr Or. Ruprecht: Den Antrag habe ich formuliert!) — Ich möchte also noch ein mal an Herrn Or. Ruprecht und die übrigen Herren, die ge glaubt haben, durch die uns vorliegende gedruckte Fassung beiden Gruppen gerecht zu werden, die Bitte richten, sich auf meinen Standpunkt zu stellen und zu sagen: nehmen wir den Absatz so an und nicht anders. Herr vr. Wilhelm Ruprecht: Meine Herren, als Mit verfasser des Entwurfs wollte ich keinen Abänderungsantrag stellen; aber nachdem Herr vr. de Gruyter auf diesen Mittelweg hin gewiesen hat, will ich verlesen, wie ich für meine Person aller dings die Fassung für besser halte: Werke, bei deren Herausgabe Behörden auf Grund von Verträgen kreis es schlägt, sowie deren Unterorganen und Beamten zu ermäßigtem Dadurch würde dem Verleger eine Freiheit gegeben, von deren Notwendigkeit in einzelnen Fällen ich überzeugt bin, und würden auf der anderen Seite dem Sortiment nicht die Kommunalbehörden genommen, die meistens recht gute Käufer sind. Ich glaube, daß dieser Vorschlag besser ist, als die Fassung des gedruckten Entwurfs. 1039
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder