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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1909
- Sprache
- Deutsch
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8ü12 Biirl-nblaU f. d Tn'chn. Buqhand-l. Nichtamtlicher Teil. 158, S. Juli 1909. alz ich von der Zusammenziehung dieser beiden Sachen sprach. Es war ursprünglich der Vorschlag gemacht worden, die beiden Absätze über die Behörden und Vereine zusammenznfassen; aber es ist nachher davon abgesehen worden, ich habe das vorhin falsch referiert. Im übrigen kann ich nicht von meinem Standpunkt ab gehen, der genau präzisiert ist. Daß dieser Paragraph mit einem späteren Paragraphen zu sammenhängt, zeigt die Entwicklungsgeschichte. Ursprünglich — in dem ersten oder zweiten Entwurf der Verkaussordnung — war das ein Paragraph, es war alles zusammengefaßt. Erst später ist das getrennt worden, weil man die Lieferung an die Behörden und die bisher unerlaubte Lieferung an die einzelnen Mitglieder trennen wollte. Durch diesen Paragraphen soll jetzt das Angebot an die einzelnen Mitglieder oder Beamten erlaubt werden. Das ist der Hauptgrund, der zu diesem Paragraphen die Veranlassung gab: die Lieferung an einzelne Mitglieder von Behörden und Vereinen. Meine Herren, ich wiederhole, daß ich dies nicht unterstützt habe und nie auf den Gedanken gekommen wäre, das zu beantragen. Es war von anderen Verlegern, nicht von technischen, diese Methode eingeführt worden, und es ist an erkannt worden, daß das nicht mehr zu beseitigen ist. Ich habe meine Bedenken gegen diese Fassung vorgebracht, ich habe weiter keinen Einfluß, ich kann nichts weiter tun, als diese Bedenken äußern. Von Ihnen hängt es ab, was heute und wahrscheinlich auch in der Kantateversammlung beschlossen werden wird, und wir Verleger haben die Konsequenzen zu ziehen. Herr vr. Walter de Gruyter: Wenn es Herr Prager er laubt, möchte ich zu diesem Punkte noch ein paar Worte sagen. — (Heiterkeit.) — Es ist, früher und heute, auf der einen Seite hervorgehoben worden, daß die Verkaussordnung eine Vermehrung der Rechte der Verleger bedeute; während man aus der andern Seite eine Verminderung dieser Rechte behauptet hat. In ge wissem Sinne ist das eine wie das andere zutreffend, je nachdem man H 3 Ziffer 5 b der Satzungen bisher ausgelegt und gehand- habt hat unter dem Zeichen: »Erlaubt ist, was gefällt«, oder unter dem Zeichen: »Erlaubt ist, was sich geziemt«. Wenn als erlaubt gilt, was gefällt, wenn wir unter die erlaubten Bräuche auch diejenigen zählen, von denen der »Bruch mehr ehrt als die Befolgung«, so bedeutet die neue Fassung in der Tat eine Be schränkung; wenn aber erlaubt nur das ist, was sich ziemt, was also im strengen Sinne rechtens war, dann kann ich eine wesent liche Beschränkung solchen Brauches und Rechtes in dieser Be stimmung nicht erblicken, und ich möchte Herrn Springer bitten, zu erwägen, ob er sich ihr nicht anbequemen kann. — (Bravo!) — Ich möchte ganz besonders bitten, davon abzustehen, das Wort »gehalten« in »empfehlen« zu verändern; denn ich muß an erkennen, daß darin eine Benachteiligung und Verärgerung des Sortimenters lag, wenn er plötzlich vor der Tatsache stand, daß er ausgeschaltet war, und daß er von dieser Tatsache durch den ungeeignetsten Mittelsmann, durch seinen Kunden Kenntnis be kam. Das brachte ihn freilich in Situationen so eigentümlicher Art, daß ich cs begreiflich finde, wenn ihm die Galle überlies. Deswegen und um gewissenhafte Verleger vor ungewissenhaften zu schützen, möchte ich Wert legen aus die Fassung: »ist der Ver leger gehalten, durch eine Anzeige im Börsenblatt usw. den Sortimentern Kenntnis zu geben«. Ich möchte aber auch an die Herren aus der Gegenseite die dringende Bitte richten, den Para graphen so zu belassen, wie er hier ist, also nicht die Worte zu streichen: »oder andere Behörden«; denn dann würde er in der Tat für viele unannehmbar sein. Herr Bernhard Hartmann: Nachdem Herr vr. de Gruyter die wesentlichen Punkte genau festgestellt hat, in denen Herr Springer weiter geht als die Mehrzahl der Verleger, kann ich mich sehr kürz fassen. Es ist ja ganz richtig, was Herr Springer zu Anfang seiner Rede gesagt hat, daß man vor 20 Jahren noch gar nicht daran gedacht hat. Man hat vor 20 Jahren geglaubt, daß durch die Schaffung des § 3 Ziffer 5 b die entsprechenden Wünsche der Verleger nach jeder Richtung hin erfüllt würden. Man hat dann nach und nach begonnen, sich bei diesen Liefe rungen an die Behörden und Gesellschaften oder Vereine — Ge sellschaften und Vereine hat man ungefähr als dasselbe angesehen — über das Wort »größere Partien« hinwegzusetzen, und ist im Laufe der beiden Jahrzehnte dazu übergegangen, sich an die ein zelnen Mitglieder der Vereine oder Gesellschaften und an die einzelnen Beamten der Behörden zu wenden, und so ist allmählich der Zustand entstanden, der jetzt legalisiert werden soll. Meine Herren, ich mache Sie darauf aufmerksam, daß das, was das Sortiment den Mißbrauch des H 3 Ziffer bb nennt, der Anstoß zu der ganzen großen Bewegung gewesen ist, welche wir nun jetzt in der Verkaussordnung abschließen wollen. Meine Herren, ich mache mir nicht die Worte und die Methode des Herrn Opitz zu eigen, aber ich muß doch sagen: etwas Wahres liegt in der etwas erregten Art, wie der Herr sich gegen diese weitergehcndcn Wünsche des Herrn Springer und überhaupt gegen eine solche Legalisierung der Lieferung einzelner Exemplare gewandt hat. Ich bin ja allerdings noch für einige Tage Mitglied des Vorstandes, aber ich bin doch nicht bloß Vorstandsmitglied, sondern ein 43jähriger Sortimenter, und ich muß sagen: nichts hat mir in den Worten meines geehrten Herrn Vorredners einen so großen Eindruck gemacht als die Wendungen: »Erlaubt ist, was gefällt« und »Erlaubt ist, was sich ziemt«. Meine Herren, in den Vorschlägen der Berkauss- ordnungskommission, die der Vorstand des Börsenvereins doch in ihren Grundzügen nicht mehr ändern konnte, ist für mich persön lich ein Etwas, über das ich nicht hinauskomme, und das ist näm lich nicht das »Erlaubt ist, was sich ziemt«, sondern das »Erlaubt ist, was gefällt«, nämlich »den Verlegern», und den Unterschied finde ich in dem, was ganz richtig Herr Kollege Kretschmarin schon gezeigt hat. Nachdem die Sache einmal soweit gegangen ist, daß sich die Lieferung an Behörden, die bei der Herausgabe eines Werkes beteiligt sind, nicht mehr in größeren Partien voll zieht, sondern an die einzelnen Organe, an die einzelnen Beamten, ziemt es sich, das aufzunehmen und zu legalisieren. Das ist der Standpunkt, auf dem ich stehe und in dem ich Ihnen entgegen komme. Ich glaube, dieses Entgegenkommen des Sortiments sollten Sie würdigen, und Sie sollten sich damit zufrieden geben. Dagegen das »Erlaubt ist, was gefällt« kann ich nicht mitmachen, und das liegt in der Hereinziehung auch der anderen Behörden, die dieses Buch, diese Publikation gleichfalls gebrauchen. Meine Herren, ich will Ihnen das nicht unmöglich machen, und ich glaube, die Mehrzahl aller meiner Kollegen, in deren Namen ich glaube hier sprechen zu dürfen, will es Ihnen auch weiter bestätigen, und es ist Ihnen möglich auf Grund des § 12 Ziffer 1, auf den wir kommen: es bleibt eben dabei, daß die Behörden, die nicht an der Herausgabe beteiligt sind, ebenfalls in den billigen Besitz dieser Bücher kommen können, aber nur in größeren Partien. Herr Ör. de Gruyter schüttelt den Kops; ich muß das ja hinnehmen. Ich kann nur das auszudrücken versuchen, was ich für das halte, was ein Sortimenter, der diese ganze Bewegung von Anfang an durchgemacht hat, glaubt vor seinem eigenen Ge wissen vertreten zu können, und das ist eben die Weiterbildung dieses vor 21 Jahren in die Statutenberatung durch den ver storbenen Bruder des Herrn Springer hineingeworfeneu Paragra phen, des sogenannten H 3 Ziffer 5 b. Ich glaube, verantworten zu können, daß der weiter gebildet wird nach der Richtung der Liefe rung einzelner Exemplare für diejenigen Behörden und für die jenigen Vereine, die an der Mitwirkung auf Grund von Ver trägen beteiligt sind. Es sollen hier einzelne Exemplare weiter gegeben werden können, es sollen aber andere, nicht beteiligte Behörden auf das hingewiesen werden, was durch die Satzungen gestattet ist, daß nämlich nur in größeren Partien ihnen geliefert werden kann. — Das ist der Standpunkt, den ich mich gedrungen fühle, um mein Gewissen zu entlasten, hier zu vertreten.
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