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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-07-05
- Erscheinungsdatum
- 05.07.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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152, 5, Juli IS08. Nichtamtlicher Teil, bringen könnte, Herr Prager nickt mir zu, also werde ich wohl recht haben. Also es wird gewünscht, dem entgegenzutreten. Wenn nun einmal ein strammerer Wind weht — und es sind Anzeichen, daß sich ein strammerer gegen den Verlag gerichteter Zug im Börsenvereinsborstand Geltung verschafft —, so wissen wir nicht, welche Auslegung daun gewählt wird. Dagegen müssen wir uns schützen, Herr Emil tOpitz: Meine Herren, ich bin des Staunens voll von dem, was uns hier vom Verlage zugemutet wird. Wie ist denn das eigentlich in wenigen Worten zu erklären? Der Sortimenter darf nicht unter dem Ladenpreise verkaufen, der Verleger darf es seiner Kundschaft gegenüber — denn das sind die Herren Autoren — allemal, und zwar nicht nur bezüglich des eigenen Verlages — das will ich Ihnen ja zugeben; das mögen Sie ja tun —, sondern auch bezüglich des Verlages fremder Verleger, Meine Herren, Werke fremden Verlags seinen Autoren zum Nettopreise zu liefern, das ist doch ein Unding, das ist Schleuderei; das darf unter keinen Umständen durch unsere Statuten erlaubt werden. Wenn Herr Springer vorhin erwähnt hat, daß er auch die von fremden Verlegern stammenden Werke seinen Autoren wissenschaftlicher Werke zum Nettopreise liefern will, so können wir ja nach Hause gehen; dann haben unsere Verkaufsordnungsparagraphen keinen Zweck, denn die sämtlichen gelehrten Herren sind früher oder später einmal Autoren, und sie bekommen die Bücher, deren sie bedürfen, zum Nettopreise, wenn sie zu Herrn Springer kommen und sagen, daß sie etwas schreiben wollen. Meine Herren, damit haben Sie es ja noch lange nicht getan; mancher wird das gewiß als Vorwand benutzen und sagen: »Ich will etwas schreiben«, um die Werke, die er zu haben wünscht, zum Nettopreise zu erhalten. Ich frage: wo bleiben da wir Sortimenter dann? Wenn so Verfahren wird, so wird neun Zehntel aller wissenschaftlicher Literatur zum Netto preise durch Vermittlung der Verleger bezogen werden, — (Wider spruch,) — Meine Herren Verleger, Sie verdrehen die Augen, aber es ist so, — (Heiterkeit,) — Ich bin einige vierzig Jahre Buchhändler,, und ich muß Ihnen aus meiner langjährigen Praxis heraus sagen: das kann ich nicht akzeptieren, Herr Springer erklärt nun: »Diesen Paragraphen können wir Verleger nicht annehmen; wird er in die Verkaufsordnnng ausgenommen, so streiken wir«. Meine Herren, das hat Herr- Springer fast bei jedem Paragraphen gesagt. Was sollen denn unsere ganzen Verhandlungen, wenn man so verfährt? Jedes Zustandebringen von Satzungsbestimmungen beruht doch auf einem Kompromiß, Kommen Sie uns doch entgegen! Wenn Sic Vor schlägen: wir wollen die Werke unseres eigenen Verlages für die Folge unseren Autoren zum Nettopreise liefern, so werden wir sagen: das ist von unserem Standpunkte bedauerlich, aber wir ge stehen es Ihnen zu. Wollen Sic aber Ihren Autoren fremde Verlagsartikel zum Nettopreise liefern, so können und dürfen wir das nicht annehmen, Herr Arthur Meiner (Leipzig): Meine Herren, die Haupt sache von dem, was ich Vorbringen wollte, hat Herr Or, Ruprecht schon gesagt Die Autoren, die von seiten der Verleger besondere Vergünstigungen bei der Lieferung ihres Handwerkszeugs verlangen, sind in der ganz großen Minderzahl, Es hieße also die Autoren direkt ermuntern, solche Forderungen an den Verleger zu stellen, wenn eine entsprechende Bemerkung in die Erläuterungen oder wohl gar in die Verkaussordnung selbst hineinkäme, — (Sehr richtig!) — Ich kann nur direkt davor warnen. Ich muß über betonen: die Bücher, die sie zu einem ermäßigten Preis oder zum Nettopreise erhalten, seien es nun Bücher eigenen oder fremden Verlags, bilden in der Hauptsache eine Honorarerhöhung. In vielen Fällen sagt der Autor: ich bin mit dem kleinen Honorar zufrieden, wenn du mir mein Handwerkszeug zu den Selbstkosten lieferst. Es kann der Verleger den betreffende» Vertrag ab schließen, weil ihn die Beschaffung des Handwerkszeugs nichts kostet, außer der Mühe, und weil der Autor dadurch einen Vor teil genießt. Dieses Verhältnis zu stören, würde sehr bedenklich sein, und ich glaube, es würde beiden Anschauungen, denen des Herrn Springer wie denen des Herrn Opitz genügt werden, wenn seitens des Vorstandes — sei es des Verlegervereinsvorstandes, sei es des Börsenvereinsvorstandes — erklärt würde, daß eine solche Lieferung des Handwerkszeugs für Abfassung neuer Bücher und neuer Auflagen zum Nettopreise, also ohne Aufschlag, in Aus- nahmesälleu gestattet sein soll, — (Sehr richtig! Zuruf: Was heißt Ansnahmefall?) Herr Paul Nitschulann (Berlin): Meine Herren, ich bin als Sortimenter für das, was Herr Springer wünscht, — (Wider spruch) — nota bene, wenn ich Herrn Springer richtig ver standen habe. Es ist nämlich ein großer Unterschied zu machen, ob diese Bücher eigenen oder fremden Verlags als Handwerkszeug, wie Herr Springer meint, geliefert werden sollen — also zur Abfassung eines Werkes für den betreffenden Verlag —, oder ob der betreffende Autor etwa ein Weihnachtsgeschenk für seine liebe Frau oder Tante vom Verleger beziehen will. Letzteres wäre gänzlich unzulässig. Aber Werke eigenen oder fremden Verlags als Handwerkszeug für die Abfassung neuer Berlagswerke zun, Nettopreise zu liefern, darin sehe ich wirklich keine Gefahr für das Sortiment und auch nicht für die Satzungen, Von den meisten Verlegern wird die Sache, soweit ich es von meinem wissenschaftlichen Verlag aus beurteilen kann, so gehandhabt, daß der Autor die Werke als Handwerkszeug bekommt, und zwar zu nächst nicht als Eigentum, sondern sie werden ihm vorgelegt, und er sucht sich das heraus, was er brauchen kann und ist verpflichtet, sie nach der Abfassung wieder an den Verleger zurückzugeben. Will der Verleger die Werke seinem Autor überlassen und ihm damit ein Geschenk machen, so ist das eine Sache für sich. In den meisten Fällen werden die Kontrakte so abgefaßt, daß die zur Bearbeitung des Werkes notwendigen Bücher Eigentum des Verlegers bleiben bezw, dem Verfasser angerechnet werden, — (Zuruse: Niemals! — Das ist selten!) — Es ist im übrigen auch ganz gleichgültig, ob so Verfahren wird oder so; die Werke, die der Autor als Handwerkszeug gebraucht, muß er zum Netto preise erhalten, damit sein Budget nicht zu sehr belastet wird. Anders ist es mit Werken, die der Autor außer der Zeit bezieht, wo er mit der Abfassung einer Arbeit beschäftigt ist. Daß ein Autor oder ein werdenwollendcr Autor, der gar nicht mit dcr Bearbeitnng eines Werkes beschäftigt ist, Bücher zum Nettopreise geliefert erhält, kommt bei größeren Verlegern wohl nicht vor. Der Verleger versichert sich im einzelnen Falle: ist das Buch zur Bearbeitung des Werkes erforderlich? Ganz anders ist es mit den Exemplaren, von denen Herr- Springer gesprochen hat, die an Bedürftige oder zu wohltätigen Zwecken abgegeben werden. Mit der Bedürftigkeit ist es eine solche Sache, Wenn jemand sich ein Buch für 28 Mark an- schaffen soll, so ist er immer bedürftig; er wird sich au seinen lieben Verleger wenden und sagen: Beschaffen Sie es mir für 15 Mark! Das halte ich für verwerflich. Im übrigen aber kann ich Herrn Springer beistimmen. Ich glaube jedoch nicht, daß es notwendig ist, das alles in die Verkaufsordnung aufzunehmen, denn hier handelt es sich nicht um einen gewerblichen Verkauf, sondern lediglich um die Liefernng des Handwerkszeugs, das der Autor zur Abfassung eines neuen Buches nötig hat, Herr Or, Wilhelm Ruprecht: Meine Herren, mir schweben hierbei zweierlei Interessen vor: zunächst die Interessen des Sor timents, aus dem einfachen Grunde, weil wir Kaufleute sind, deren Abnehmer und deren Lieferanten vielfach dieselben Persön lichkeiten sind. Wir würden das Sortiment bei einer Ausdehnung der Lieferungen an die Autoren ganz unendlich schädigen. Aber ebenso wichtig ist mir hier wirklich der Schutz des Verlegers gegen den Verleger, Wenn Sie eine solche Bestimmung aufnehmen, so sanktionieren Sie Verlagsverträge, wie ich sie gesehen habe, worin es heißt: Es ist dem Autor gestattet, anstelle des Honorars be- t»S2»
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