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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-07-05
- Erscheinungsdatum
- 05.07.1909
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- Deutsch
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7962 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 152. 5. Juli 1908. arbeitung neuer Wecke oder neuer Auslagen bedarf. Meine Herren, wenn man ein neues Gesetz — und ein solches soll ja die Verkanssordnnng werden — schaffen will, so muß man vor sichtig sei» und darf nicht die Fassung so wählen, daß sie unter Umständen auch anders ausgelegt werden kann. Ich muß Ihnen wiederholen: in der Fassung, wie sie hier steht, findet dieser Paragraph bei vielen Verlegern keine Annahme. Wir müssen verlangen, daß hier wenigstens die Ausnahmen genannt werden, und zwar nicht nur die Ausnahmen, die in den ZK 11 und 12 stehen, ivo es sich um Lieferungen an Vereine, Behörden usw. handelt, sonder» auch andere Ausnahmen, andere Lieferungen, zu denen wir durch die gegenwärtig bestehenden Usancen das Recht haben. Herr Kommerzienrat Carl Engelhorn (Stuttgart): Ich glaube, daß Herr Springer sich über diesen Paragraphen be ruhigen kann. Die Exemplare an die Autoren des eigenen Ver lages werde» allerdings znm Nettopreise abgegeben, doch findet keine eigentliche Unterbietung des Ladenpreises statt; den» es handelt sich gar nicht NM einen Verkauf im gewöhnlichen Sinne — das ist der Kernpunkt —, sondern um eine außerordentliche Lieferung zu einem geschäftlichen Zwecke. Ein Verkauf würde doch bedingen, daß der betreffende Verleger einen Gewinn dabei beabsichtigt und mit anderen in Konkurrenz tritt. Das ist jedoch nicht der Fall. Man liefert die Bücher znm Nettopreise, lediglich NM seinen Autoren zur Bearbeitung eines neuen Werkes Material zu geben, und soweit ich unterrichtet bin, wird kein Sortimenter daran Anstoß nehmen, denn es handelt sich wirklich nicht um ein Geschäft, woran der Verleger etlvas verdienen will, und er tritt dadurch nicht in Konkurrenz mit dem Sortiment. Ich glaube, daß, wenn dies, wie ich annehme, die allgemeine Auffassung ist, Herr Springer seine Bedenken fallen lassen kann. Herr Geheimer Hofrat Or. Oscar v. Hase (Leipzig): Es wird zwar kein wesentlicher Unterschied sein, aber es hat doch vielleicht etwas für sich, weil das so dem Paragraphen nicht an- znsehen ist, daß diese Ausnahme bezüglich der Autoren des eigenen Verlages erwähnt wird. Für die Sachen, die sie geschrieben haben, sind wir ja durch Z 26, soweit es neue Werke betrifft, genötigt. Es ist allerdings wohl ziemlich allgemeiner Brauch unter den Verlegern, daß dem Autor für den Zweck eines zu schreibenden Werkes oder auch zu Studien für ein Werk, das er zu schreiben beabsichtigt und worüber schon die allgemeine Ab sprache erfolgt ist, vom Verleger einiges Material verschafft wird, ohne daß der daran Gewinn hat. Es wäre aber ganz gut, eine solche Ausnahme mindestens als Erklärung zu dem Paragraphen in die Verkaufsordnung aufzunehmen, oder vielleicht auch direkt in dem Sinne, wie es vorhin von Herrn Springer angeregt worden ist und wie es wohl die meisten Verleger bis zu einem gewissen Grade für notwendig halten, indem die Worte: »aus genommen an die Autoren des eigenen Verlages» am Schluß dieses Paragraphen hinzugesügt werden. Herr vr. Wilhelm Ruprecht: Meine Herren, der Verleger hat kein Recht, sich irgendwie zu beklagen, wenn jetzt dieser H 10 in die Verkaussordnnng ausgenommen wird. Wenn Herr Springer sagt: die Mehrzahl der Verleger wird von der Existenz dieses Paragraphen gar keine Ahnung gehabt haben, so geht doch daraus hervor, daß die Existenz dieses Paragraphen dem Verlag nicht hinderlich gewesen ist, weil eben gewisse Ausnahmen dem Verlag als Gewohnheitsrecht konzediert worden sind. Herr Springer hat die Lieferungen an Autoren angeführt. Heute morgen in der Versammlung der Verleger habe» mehrere Herren es ausdrück lich ausgesprochen, daß wir aus dieser Lieferung an die Autoren keine Regel machen wollen. Wenn wir aber eine solche Aus nahme in die Vcrkaufsordnung ansnehmen, so können Sie sicher sein, daß der Schutzverein und andere Organisationen immer wieder daraus Hinweisen werden: macht Anspruch aus dieses Recht, laßt es nicht einschlasen! Wie stehen wir dann als Verleger dal Heute morgen haben mehrere von den Herren gesagt, daß es, obwohl sie doch mit einer großen Anzahl von Autoren zu tun haben — wie Paretz »sw. —, vielleicht zwei oder drei sind, die einmal einen solchen Anspruch stellen. Und da kommen Sie und wollen im verlegerischen Interesse eine derartige Ausnahme hier ausgenommen wissen! Sie schlagen ja damit den Interessen des Verlegers geradezu ins Gesicht! Es genügt vollständig, wenn wir erklären — und ich würde, wenn mir die Aufgabe znfallen sollte, die Sache einznleiten, das tun —, es wird selbstverständlich an diesen. Rechte festgehalten, daß der Verleger ausnahmsweise — ich würde immer nur sagen: es ist eine Ausnahme; die meiste» Autoren verlangen das ja gar nicht —, daß der Verleger aus nahmsweise, wenn es sich darum handelt, kostspielige Sachen zn beschaffen oder auch besonders viel Handwerkszeug, dem Antor dadurch behilflich ist, daß er ihm diese Sachen znm Nettopreise zur Verfügung stellt. Das soll kein Verstoß gegen die Berkanss ordnung sein. Damit ist allem genügt. Wir brauchen nicht die verlegerischen Interessen dadurch zu schädigen, daß wir eine solche Ausnahme in die Verkaufsordnung aufnehmen. Solcher Fälle gibt es noch mehr, z, B. ausnahmsweise Preisermäßigungen für einen Bedürftigen; ich glaube nicht, daß es nötig ist, die extra zu konstatieren. Herr Fritz Springer: Ich möchte bemerken, daß ich heute hier nicht das Wort gebraucht habe, das Herr Or. Ruprecht mir in den Mund legte, daß die Verleger diesen Paragraphen nicht kennen. Ich habe das bei einer andern Gelegenheit einmal ge sagt, aber nicht hier. Ich habe nur gesagt: es ist mir wohl be kannt, daß dieser Paragraph in der Restbnchhandelsordnnng vor kommt; aber ich muß offen bekennen, es wird kaum einen Verleger geben, der ihn in dieser Restbnchhandelsordnnng suchen wird; denn wenn Sie die Restbuchhandelsordnung vornehmen, so werden Sie im ersten Paragraphen finden, daß die ganzen Bestimmungen nur Gültigkeit haben sollen für die Bücher, »deren Ladenpreis zeit weilig oder dauernd aufgehoben ist«. Wenn man diesen Anfang der Restbnchhandelsordnnng liest, wird man nie darauf kommen, daß in dieser Ordnung ein Paragraph des Inhalts steht, daß es dem Verleger verboten ist, Bücher unter dem Ladenpreise abzn geben. Es handelt sich aber gar nicht allein um die Exemplare, die man an die Autoren gibt. Ich habe heute morgen in einer Berlegerversammlung erklärt, daß auch bei meiner Firma die Zahl der an Autoren aus dieser Usance heraus gelieferten Werke eine sehr kleine ist, aber ich weiß von andere» Firmen — und es ist mir namentlich aus der Verhandlung erinnerlich, die wir im Dezember gehabt habe», daß einige unserer ersten medizinischen Verleger erklärt haben: dieser Brauch ist gerade im Gebiet des naturwissenschaftlichen und medizinischen Verlags außerordentlich entwickelt. Also er spielt wahrscheinlich bei anderen Verlegern eine viel größere Rolle als bei mir. Es handelt sich aber gar nicht nur um die Exemplare für Autoren, sondern um ganz andere Verhältnisse. Wem ist es nicht schon einmal begegnet, daß ihm von seiten des Sortiments die Bitte ausgesprochen worden ist, für Wohltätigkeitszwecke ein Buch zu stiften oder es einem Bedürftigen zu einem ermäßigten Preise zu geben. Diese Fragen treten doch oft genug durch das Sortiment an uns heran. Ich betone also: in der Fassung, wie er vorlicgt, ist der Paragraph nicht zn akzeptieren; cs müssen Ansnah'mesälle möglich sein. Nun sagt Herr Or. Ruprecht: wir sollen uns damit be gnügen, daß erklärt wird — vielleicht auch in den Erläuterungen —, daß bestimmte Fälle nicht darunter fallen. Meine Herren, das ist eine sehr zweischneidige Sache. Ich gebe gern zu, daß solche Bestimmungen unter der Strömung, wie sie gegenwärtig im Börsenvereinsvorstand herrscht, in der Weise ausgelegt werden wird, wie es der Usance entspricht. Es sind aber, soviel ich weiß, von seiten des Sortiments vielfach Wünsche ausgesprochen worden, daß wir auch den Autoren die Bücher znm Ladenpreise liefern sollen. — (Zuruf: Niemals!) — Meine Herren, sagen Sie nicht: nie; ich glaube, daß ich Ihnen die Beweise in sehr kurzer Zeit
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