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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-07-05
- Erscheinungsdatum
- 05.07.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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152. 5. Juli 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. 7967 Absatz von § 11 ist das Wort von der doppelten Moral geprägt worden. Es ist überall im Buchhandel gang und gäbe, ich habe es schon hundertmal gehört. Denken Sie sich doch die Folgen! Ein Verleger ist berechtigt, ein neues Exemplar eines Buches an einen Sortimenter zu liefern mit der Erlaubnis, es als anti quarisch zu verkaufen, — jedenfalls also ein neues Exemplar. Denn über den Begriff »ältere Werke« herrschen ja große Zweifel. Ein Verleger sagt: ein Buch ist nach zwei Jahren ein älteres Werk, ein anderer: nach zwanzig Jahren. Das müßte doch kodi fiziert werden. Nun wird das Buch als antiquarisch verkauft. Neulich ist mir mit einem Verlagswerk einer großen Firma, das 40 Mt. ordinär kostet, folgendes passiert. Ich bestelle das Buch, da es mir entgangen war, daß der Verleger es — privatim, nicht öffentlich — einmal billiger angeboten hatte, und ich ver kaufe es für 38 Mk. an meinen Kunden, abzüglich Skonto. Nach zwei Tagen ist der Kunde bei mir und beschwert sich, sein Kol lege, der für denselben Kursus dasselbe Buch bei einem Kon kurrenten von mir bestellt hat, habe es für 12,50 Mk. erhalten. Der Verleger hat das Buch für 7,50 Mk. geliefert. Ich habe das Buch gesehen, es ist ein ebenso neues Exemplar. Meine Be schwerde beim Verleger wurde dahin beantwortet, daß das Buch im Preise nicht herabgesetzt worden sei, daß aber tatsächlich eine ganze Reihe von Exemplaren billiger verkauft worden seien. Ich bin dadurch meinem Kunden gegenüber in eine sehr unbequeme Lage gekommen. Ich habe den Kauf rückgängig gemacht, sowohl bei meinem Kunden als auch beim Verleger, das Odium über lastet nach wie vor auf mir, obwohl ich durch Entgegenkommen des Verlegers zu demselben Preise wie mein Konkurrent habe liefern können. Die beiden Exemplare sind einander genau gleich. Dieser Verlag steht darin nicht einzig da, sondern es gibt eine ganze Anzahl von Verlegern, die ohne eine Ankündigung zu machen, ein Buch dem einen Buchhändler zum Nettopreise verkaufen, einem andern Buchhändler in derselben Gegend, in derselben Stadt, womöglich in derselben Straße zu einem wesentlich ermäßigten Preise. Wenn wir das nicht sorgfältiger kodifizieren können, werden wir mit dem Publikum in große Differenzen kommen. Dann heißt es: »Derartige Exemplare sind dem Publikum gegen über ausdrücklich als antiquarisch zu bezeichnen.« Das ist doch reiner Schwindel, wenn wir das dem Publikum sagen; denn unter- antiquarisch versteht das Publikum Bücher, die entweder im Preise herabgesetzt sind — das ist das Nestantiquariat — oder im Ge brauch des Publikums gewesen sind. Wenn wir ein Buch auf Geheiß des Verlegers als antiquarisch bezeichnen, so habe ich dafür keinen andern Ausdruck als Schwindel, und Schwindel soll nicht kodifiziert werden. Herr Fritz Springer: Was eine derartige Lieferung an langt, so, glaube ich, werden wir Verleger alle der Meinung sein: so etwas darf nicht Vorkommen. Das ist gar keine Frage. Um gekehrt ist aber das, was Sie im § 11 feststellen wollen, schon bestehendes Recht; denn dieser Paragraph ist wörtlich aus der Restbnchhandelsordnung entnommen worden, und es ist doch früher ein Bedürfnis dafür vorhanden gewesen, denn sonst wäre dieser Paragraph seinerzeit nicht geschaffen worden. Er ist dadurch ent standen, daß Sortimenter an die Verleger herangetreten sind und gesagt haben: willst du mir nicht Bücher — ältere wissenschaft liche Bücher —, wenn ich sie in meine Kataloge aufnehme, zu einem billigeren Preise liefern? Dies ist allgemein üblich ge worden, und mit diesem Faktor muß gerechnet werden; er ist nicht mehr aus der Welt zu schaffen. Doch ich habe mich nicht wegen dieses Punktes zum Worte gemeldet, sondern ich wollte auf etwas anderes aufmerksam machen. Der frühere Entwurf, der uns mit dem Börsenblatt zugegangen war, unterscheidet sich von dem jetzigen dadurch, daß jetzt ein verhältnismäßig unbedeutender Zusatz gemacht ist. Es sind die Worte hinzugesetzt worden: »in geringer Anzahl«. Es ist mir unerklärlich, wie der Börsenvereinsvorstand dazu gekommen ist. Ich möchte nur darauf aufmerksam machen, daß es doch seine Bedenken hat, derartig allgemein gefaßte Worte in ein Gesetz hineinzubringen. Sie werden sich erinnern, welche große Sorgen Ihnen die allgemeinen Worte im K 3 Ziffer 5b »größere Par tien« und »Ausnahmefälle« bereitet haben. Stundenlang ist in der Kommission, wie aus den Akten hervorgeht, darüber gestritten worden. Jetzt bringen Sie wieder einen so unbestimmten Begriff hinein: »in geringer Anzahl«. Was ist eine geringe Anzahl? Bei den: einen Buche sind es vielleicht 6, bei einem andern können es 100 Exemplare sein. Man soll sich doch hüten, bei einem solchen Gesetze so unbestimmte Bestimmungen zu geben. Herr R. L. Prager: Ich möchte nur, anknüpfend an das, was Herr Springer gesagt hat, bemerken, daß auch ich gegen die Einschiebung der Worte »in geringer Anzahl« ganz entschieden bin; denn diese Bestimmung hat gar keine Bedeutung, sie sagt gar nichts. Dieser Paragraph hat uns nicht bloß diesmal, son dern schon Jahre lang vorher jedesmal, wenn die Sache zur Sprache kam, große Mühe gemacht. Wir müssen uns doch aber mit den Tatsachen abfinden. Sie müssen eben eins bedenken: im deutschen Verlage behält der Verleger im allgemeinen die Bücher, er verramscht sie nicht, während im Auslande ein Buch, das nicht geht oder nicht mehr genügend geht, nach ganz kurzer Zeit verramscht wird, so daß man nach einigen Monaten überhaupt nicht mehr weiß, woher das Buch zu erhalten ist. Es ist wenigstens sehr schwer, das zu ermitteln. In Deutschland ist es eine sehr bequeme Sache, das man ein Buch manchmal noch 50 Jahre nach dem Erscheinen vom Verleger bekommen kann. Das ist ein sehr großer Vorteil für den Sortimenter. Wenn aber gesagt wird, ein derartiger Fall, wie ihn Herr Nitschmann angeführt hat, sei doppelte Moral, so ist das ein bißchen exorbitant. Solche Fälle kommen wohl sehr selten vor. Aber es ist auch durchaus nicht zutreffend, daß es eine doppelte Moral wäre, wenn ein Buch heute an einen Sortimenter zum vollen Preise verkauft wird und an demselben Tage ein Exemplar an einen andern Sortimenter oder Antiquar zu einem billigeren Preise. Was tut denn der Sortimenter für ein solches Buch? Er nimmt eine Bestellung auf, schreibt einen Zettel aus und übersendet das Exemplar seinem Kunden. Ganz anders der Antiquar; er nimmt die Bücher in seinen Katalog auf, und jeder, der mit solchen Sachen zu tun hat, wird mir zugeben, daß das heute ein recht kostspieliges Ding ist, zumal wenn man bedenkt, daß von 30 aufgenommenen Büchern, vielleicht eines oder zwei verkauft werden, aber die Kosten für- alle zu bezahlen sind. Der Antiquar tut also für den Verleger etwas, er sorgt für die Verbreitung eines Werkes, für die das Sortiment absolut nichts mehr zu tun imstande ist. Also es ist das eine vollkommen berechtigte Ausnahme, und die Verleger werden sich das auch am wenigsten nehmen lassen; denn es handelt sich da häufig um Summen, die recht groß sind und um einen Ab satz, den der Verleger recht gut gebrauchen kann, denn er müßte die Bücher sonst einstampfen. Durch das Sortiment kann er sie nicht mehr los werden. Ich glaube, daß wir für den Para graphen eine bessere Fassung kaum finden werden und möchte bitten, es dabei zu belassen, aber das »in geringer Anzahl« zu streichen, denn das ist nichts als ein Ornament, das gar keine Bedeutung hat. Herr Emil Opitz: Meine Herren, ich will Sie nicht lange aufhalten; aber es muß gesagt werden: Doppelte Moral ist und bleibt es, wenn der Verleger heute zum vollen und morgen zu einem herabgesetzten Preise liefert, und noch mehr, wenn er an demselben Tage einem Sortimenter in derselben Stadt, der über eine Offerte nicht orientiert ist, znm vollen Preise liefert und am nächsten Tage einem Sortimenter in derselben Stadt zu einem Ansnahmepreise. Ich bleibe dabei: das ist doppelte Moral. Wo bleibt denn Treu und Glauben, wenn zwei Kunden zu ihrem Bücherlieferanten kommen und der eine für dasselbe Buch das Vier- oder Fünffache dessen bezahlen muß, was der andere gibt. Ein Berliner Verleger hat beispielsweise eine ziemliche Anzahl von Werken, 10 bis 12, auf ein Fünftel des Ladenpreises herab- 1033*
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