Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-07-05
- Erscheinungsdatum
- 05.07.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090705
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190907052
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090705
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-07
- Tag1909-07-05
- Monat1909-07
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nichtamtlicher Teil. 152. 5. ^uli 1909. liebige Bücher aus dem betreffenden Verlage zum Nettopreise zu erwerben.— (Hört! hört!) — Gegen einen svlcben Paragraphen, der dem gegenwärtig geltenden Gewohnheitsrechte direkt ins Ge sicht schlägt, würde dann nichts mehr einzuwenden sein. Wenn Sie die Lieferung zu ermäßigtem Preise-an Bedürftige in die Verkaussordnnng aufnehmen, so würde das andere Konse quenzen haben. Sie alle wissen, daß wöchentlich ebensoviele Leute kommen, die sagen: ich bin bedürftig und möchte das und das Buch zu einem niedrigeren Preise haben. Nehmen Sie einen solchen Paragraphen auf, so ziehen sie diese Bedürftigkeit groß. — (Sehr richtig) — Ich warne nicht nur im Interesse des Sortiments, sondern ebenso im Interesse des Verlags davor, diesen Punkt zum Gegenstand eines Paragraphen zu machen. Herr Edmund Kantorowiez (Berlin): Was dieser Para graph treffen will, führte ich bereits in der Kommission aus. Es hat mit Autorenexemplarliefernngen wahrlich nichts zu tun. Es passiert mir als modernem Antiquar sehr häufig, daß der und der Verleger mir anbietct: Beziehen Sie davon 100 Exem plare! Wenn ich ihn dann frage: Wie soll ich dieselben verkaufen, zum Ladenpreise oder zu einem herabgesetzten Preise? Der Ver leger erwidert: Sie können die Bücher ruhig zu einem herab gesetzten Preise verkaufen. Diese Erlaubnis soll der Verleger in Zukunft nicht mehr geben, dürfen: denn wohin soll es führen, wenn der Verleger berechtigt wäre, einzelne Partien und Posten abzustoßen und hierzu die Erlaubnis zum Verkauf unter dem Ladenpreise zu geben ? Das darf er nicht, das soll ihm untersagt werden, wie wir in der Kommission auch ausführlich besprochen haben. Wohin würde es führen, wenn heute jedem Warenhause, das 200 oder 300 Exemplare eines größeren Werkes bezieht, einfach die Berechtigung erteilt werden könnte: du darfst dieselben unter dem Ladenpreise verkaufen? Dann würden ja ganz unhalt bare Zustände entstehen. Wenn der Verleger das Recht hätte, diese Erlaubnis zu erteilen, so würde der Ladenpreis einfach illusorisch werden. Deshalb müssen wir diesen Paragraphen haben. Das hat mit Autorenexemplaren sehr wenig zu tun. Aus diesem Grunde ist der Paragraph in der Kommission in die Verkaufs- vrdnung ausgenommen worden. Herr Heinrich Schöning!): Meine Herren, ich möchte den Herren, die gleich ängstlich sind, wie Herr Opitz, nur ein paar Worte zur Beruhigung sagen. Ich bin jetzt seit weit über 30 Jahren im Verlag und Sortiment tätig und habe einer Menge von Autoren in der Weise, wie es hier besprochen worden ist, Bücher geliefert; ich kann ihnen aber versichern, daß mir kein Fall vorgekoinmen ist, daß einer dieser Autoren eine Bücher- liefernng zu einem ermäßigten Preise verlangt hätte, wenn es sich nicht tatsächlich um das Material zu dem Werke gehandelt hätte, das er gerade bearbeitete. Das ist doch eine große Beruhigung. Ich bin sehr erstaunt, daß die Sache hier so ernst genommen wird. Es ist gar keine Frage, daß das auch im Interesse des Verlags liegt. Was wäre denn geschehen, wenn ich nicht geliefert hätte? Liefert man nicht, so wenden sich die Herren an eine Bibliothek; dort dauert es lange, bis sie das Buch bekommen. Um den Herren die Arbeit zu erleichtern, entschließt man sich dann zu der Lieferung. Aus diesem Sachverhalt geht wohl zur Genüge hervor, daß die Schädigung des Sortiments, die Herr- Opitz befürchtet, nicht zu erwarten ist. Wenn eine solche Schädigung vorläge, so würde es doch Vorkommen, daß man gelegentlich ein mal einen Mißbrauch konstatieren könnte. Ich kann nur wieder holt betonen: mir ist es in den 30 Jahren nicht vorgekommen, daß jemand von mir verlangt hätte: liefern Sie mir doch auch andere Bücher zum Nettopreise! Ich glaube, die Befürchtungen gehen wirklich zu weit. Herr Or. Walter de Eruyter (Berlin): Meine Herren, ich freue mich, daß, abgesehen von Herrn Opitz, die Anschauung der Versammlung dahin geht, daß die Lieferung von Büchern eigenen oder fremden Verlags an Alltoren, und zwar als Material für die Abfassung neuer Bücher eigenen Verlags, in Ausnahme- fällen erlaubt sein soll. Immerhin hat Herr Opitz seinen gegen teiligen Standpunkt so scharf zum Ausdruck gebracht, daß ich hohen Wert darauf lege, bevor wir von der Formulierung eines be sonderen Paragraphell Abstand nehmen, ganz genau formuliert zu sehen, was erlaubt sein soll. Ich habe dies also zu um schreiben versucht: zu Nettopreisen zu liefern. (Lebhafte Zustimmung). Ich frage nun: soll das als erlaubt gelteil? — (Lebhafte Zustimmung.) Herr vr. Wilhelm Ruprecht: Für meine Person kann ich das bejahen; es entspricht meiner Auffassung. Herr Or. Walter de (Hrnyter: Dann würde ich mich freuen, wenn morgen oder am Sonntag eine derartige Erklärung von maßgebender Stelle abgegeben werden würde. Herr Or. Wilhelm Ruprecht: Ich kann nur konstatieren, daß das Verfahren geübt wird, solange ich Buchhändler bin und länger. So lange es loyal geübt wird, ist es eine Ausnahme gewesen und nicht die Regel. Herr Emil Opitz: Meine Herren, in der Meinungsver schiedenheit zwischen meiner Wenigkeit und denjenigen Herren Ver legern, die hier ihre Ansicht kundgegeben haben, ist von gegnerischer Seite immer wieder das Wort gefallen: in Ansnahmefällen soll es gestattet sein. Dies Wort »Ansnahmcfälle« ist so außerordent lich dehnbar, daß sich alles darunter rubrizieren läßt. Ein Aus nahmefall ist jeder Fall, der an den Verleger herantritt. Es ist ein Ausnaymefall, wenn ein Autor kommt und sagt: »Ich will das und das bearbeiteil, ich will das und das schreiben; kannst du mir nicht von deinem Freund und Nachbar, von dem und dem Verleger die und die Bücher zum Nettopreise besorgen, da mit ich dir die Arbeit billiger liefern kann?« Ja, der Verleger- Hat es unter solchen Verhältnissen leichter, er braucht weniger Honorar zu zahlen, wenn der Autor billiger arbeitet; aber Sie müssen doch auf die Sortimenter auch etwas Rücksicht nehmen, denn das ist die große Mehrzahl. Die Sortimenter sind beim Absatz wissenschaftlicher Bücher, abgesehen von den Bibliotheken, in der Hauptsache auf die schriftstellernden und studierenden ge lehrten Herren angewiesen, und mein hochverehrter Vorredner, Herr Geheimrat Or. v. Hase, hat vorhin im Eifer der parla mentarischen Debatte noch gesagt: »und zum Studium«: er hat das Recht auf Bezug zu Nettopreiseil noch erweitert und nicht bloß davon gesprochen, daß es zur Herstellung nener Werke ge schehen darf. — (Zuruf des Herrn Geheimrats Or. v. Hase.) — Das haben Sie nicht erwähnt? — Dann nehme ich das zurück; ich habe es so verstanden. Aber es ist das doch sehr leicht dahin auszndehnen, und diese Auffassung lag sehr nahe. Das Studium erfolgt vielfach auch zur Schaffung einer neuen wissenschaftlichen Erscheinung, und so kann leicht mit der Vergünstigung Mißbrauch getrieben werden, auch wenn die Erfahrung des Herrn Schöningh das bisher nicht bestätigt hat. Ein gelehrter Herr will ein neues Werk schaffen und läßt sich die dazu erforderlichen Bücher zum Nettopreise besorgen. Das geschieht, auch wenn die ganze Sache nachher ins Wasser fällt. In diese Rubrik: »Ich will etwas schreiben, und du mußt helfen, indem du mir möglichst billiges Material lieferst!« läßt sich vieles hineinbringen, und den Schaden hat allemal der Sortimenter. Wo .sollen wir denn die wissen schaftlichen Werke, die die Herren in ihrem Verlag produzieren, anbringen, wenn sie nicht nur die Werke ihrer Autoren, sondern auch der Autoren aller andern Verleger lind Verlagsbuchhandlungen znin Nettopreise liefern? Denn der betreffende Verleger, der für solche Zwecke etwas schreibt, gibt nicht an: »ich will es für Herrn Or. Meyer oder Müller haben,« vielmehr verschreibt er es ein- I fach ohne weitere Zweckangabe, und der betreffende Verleger, von
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder