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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.02.1923
- Strukturtyp
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- 1923-02-22
- Erscheinungsdatum
- 22.02.1923
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- Deutsch
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.>6 45. 22. Februar 1S23. Redaktioneller Teil. unmöglich gewesen, weil dort die Preise erheblich niedriger waren als diesseits der Grenze. Allerdings scheinen bei einigen Firmen infolge des Marlsturzcs Anfragen vom Auslande vorzuliegen, welches hofft, aus der verbilligten Mark Nutzen zu ziehen. Da jedoch die Angebote fast ausschließlich in fremder Währung gemacht werden, sind die Aus sichten verhältnismäßig ungünstig. - Nach Berichten der Ver einigung mittel - und s ii d w c std e u t s ch e r Papier- und Sch r e i b w a r c n g r v ß h ä n d l c r verschlechtert sich d.e Lage an dauernd wegen mangelnder Kauftraft des Abnehmers. Besonders un günstig scheint auch! die Nuhibesctzung hier gewirtt zu haben. — Im B u ch d r u ck g e w e r b e wird weiterhin eine starte Verscl lcchierung der Beschäftigung gemeldet. Besonders wird darüber geklagt, daß die Preise der Rohstoffe, die nur gegen Vorausbezahlung geliefert werden, immer mehr zluuhmen. Trotz des starken Rückgangs der Valuta sind AuS- laudaiisträge nur sehr schwer zu erhalten, da die Auslandkundschaft iufolge der politischen Lage sehr beunruhigt ist. — Das Steindruck- gewerbe klagt ebenfalls über einen schlechten Geschäftsgang, welcler zwingt, immer mehr zur Halbarbcit überzugehen. Die Auftragsein gänge verringern sich von Tag zu Tag. Eine Belebung der Ausfuhr hat nickt stattgesuuden, ganz im Gegenteil ein Rückgang. — Im Licht- -ruckgcwerbe sah die Beschäftigung in der ersten Monatshälfle in einzelnen Betrieben geradezu trostlos aus; sie sängt jedoch an, sich wieder zu bessern. Einige Ausländer, die vermuten, infolge der niedrigen Mark günstige Einläufe in Deutschland machen zu können, kauften in den letzten Tagen ganz gut. Wenn diese Besserung anhält, kann allmählich! wieder mit einer normaleren Beschäftigung gerechnet werden. Tie allgemeine Lage im Lichtdruck ist augenblicklich so, daß die Firmen, die mit Farbendruck arbeiten (Gemälde-Reproduktionen), gut beschäftigt sind. Das Postkarlengeschäft nach dem Ausland ist schleppend. Das Kataloggeschäft ist nach einer ganz kurzen Besse rung anfangs Januar wicdcr sehr ruhig geworden. Vorläufig muß man noch mit Arbeits-Verkürzung und mit Arbeitercntlassungen rechnen. Die Rohstoffversorgung war zu steigenden Preisen gut. — Bei den Betrieben des Bundes der ch e m i g r a p h i s ch e n An stalten u n d K u p f e r d r u ck e r e i e n D e u t s ch l a n d S E. V. war die Beschäftigung schlecht. Tie Rohstoffversorgung war be friedigend. Tie Preise für Zink- und Kupserplatten sowie für Chemi kalien haben sich entsprechend den Devisen verteuert. Die Ausfuhr hielt sich etwa in den Grenzen des Vormonats. — Ebenso stcht die Geschäftslage bei den Betrieben der A u t o ch r o m k o n v e n t i o n. Auch hier liegt eine Verscl leck terung vor, soweit dies überhaupt noch möglich ist. Uber die Rohstoffversorgung war nicht zu klagen. Die Ausfuhr ging weiter zurück. Ter Zwischenhandel hält sich vollkom men fern. Billigte Bücks-er der Stadt Berlin. Die »Voss. Ztg.« vom 17. Febr. schreibt: Die Stadt Berlin hat durch Unterhandlungen mit Buch- und Papierwarcnhändlcrn eine bedeutsame Verbilligung der Preise für Schulbücher durchgesetzt. Die Händler staben sich bereit erklärt, den zwanzigprozentigen Teuerungszuschlag für bedürf tige Schüler höherer Lehranstalten und für sämtliche Volksschüler fallen zu lassen. Sie hoffen, den Verlust, der ihnen dadurch entsteht, durch die Zunahme der Sammelbestellungen, zu denen die einzelnen Schulen demnächst ausgefordert werden, auszugleichcn. Eine gleiche Vergünsti gung für Cchrcibbücher war bisher noch nicht zu erlangen. Die ein zelnen städtischen Cckiulen haben allerdings in der letzten Zeit durch die Hilfe der Bezirksämter billiger eingekauste Hefte an ihre Schüler vertreiben können, aber zu einer großzügigen Aktion, die die Schulen Berlins mit dein Bedarf für ein Fahr eingedeckt hätte, würde es einer Ausgabe von 150 Millionen bedurft haben, die der Kämmerer nicht zur Verfügung stellen konnte. Irgendwelche Monopolisierung der Schulbücher ist in keiner Weise zu erwarten. Der Kampf der Franzosen gegen die Presse im Rheinland. Aus den verschiedensten Orten des besetzten Gebietes liegen Meldungen vor, die darauf hindentcn, daß eine allmähliche Lahmlegung der rheinischen Presse beabsichtigt ist. Das Verfahren ist in der Regel so, daß zu nächst wegen irgendeiner Veröffentlichung, die an geblich die Sicherheit der Besatzung gefährdet, ein dreitägiges Verbot durch den Kreisdelcgierten erfolgt. Es handelt sich dabei meist um Bekanntmachungen -der rheinischen Behörden. Auf das dreitägige Verbot folgt in der Regel die vierzchntägige oder monatliche vollkommene Unterdrückung der Zeitung durch einen Be schluß der Rheinlandkommission oder neuerdings der französisch-belgi schen Zweimänner-Kommission. Außerdem gehen die Besatzungsbehör- dcn ln stärkerem Maße dazu über, auch gegen die verantwortlichen Schriftleiter der Zeitungen durch Ausweisungen oder Geld- und Haft- strasen einzuschreiten. Gründung einer deutschen Zeitschrift in Japan. — Wie der »Ver ein für das Deutschtum im Ausland* erfährt, ist auf Anregung von japanischer Seite die Gründung einer japanischen, streng wissenschaft lich gehaltenen deutschen Zcitschr.ft für Japan beschlossen worden, die unter Mitarbeit erster Wissenschaftler die neuen Probleme der dcut- s.len Wissenschaft, in erster Linie der Chemie und der Medizin, dann aber auch der Gcisteswissenschaften in Japan vermitteln soll. Ent scheidende Verdienste um das Zustandekommen des Planes hat sich Prof. Sata von der Universität Osaka erworben, der seinerzeit in Zusammenarbeit mit dem Botschafter vr. Sols den Japanisch- Deutschen Verein ins Leben gerufen hat. Es ist angeregt worden, daß in erster Linie das Ostasiatische Institut in Leipzig die Vermittlung der Beiträge übernimmt. Prof. Ueberschaar von der Universität Osaka ist zurzeit mit den Vorarbeiten des Unternehmens in Deutschland be schäftigt. Die Neuregelung des Lohnabzugs. Mit Rücksicht auf die Steige rung der Löhne und die Erhöhung der Lebenshaltungskosten ist bei der in diesen Tagen vorgenommencn Neuregelung des Lohnabzugs, die an sich erst am 1. März in Kraft tritt, vorgesehen, daß im Febrrmr für die letzten sechs vollen Arbeitstage ein Steuerabzug unterbleiben soll. Als volle Arbeitstage gelten die Tage, an denen der Arbeitnehmer während der nach dem Tarifvertrag oder nach den sonstigen Ver einbarungen bestimmten Zeitdauer arbeitet. Ist hiernach nichts anderes bestimmt, so bleibt der Arbeitslohn, der auf 48 Arbeitsstunden entfällt, abzugsfrei. Daher findet grundsätzlich ein Steuerabzug vom Arbeitslohn, der sür die am 22., 23., 24., 26., 27. und 28. Februar geleistete Arbeit gezahlt wird, nicht statt. Erfolgt die Lohnzahlung nach Lohnwochcn, so ist der Steuerabzug von derp Lohn nicht vorzanehmcn, der auf die letzte im Februar 1923 be ginnende Lohnwoche entfällt. Bei monatlicher Entlohnung bleibt ein Viertel des nächsten zur Auszahlung kommenden Monatslohnes, bei vierteljährlicher Entlohnung ein Zwölftel des nächsten zur Auszahlung gelangenden Vicrteljahrslohnes vom Steuerabzug frei. Die bei den Abzügen zu berücksichtigenden Ermäßigungen sind gegenüber den jetzt geltenden Sätzen vervierfacht worden. Zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbehaltung und Ent richtung der Lohnabzüge. -- Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einzahlung von Steuerabzügen bei Gehalts- und Lohnzahlungen gründet sich aus die Vorschriften der 88 45 ff. des Einkommensteuer gesetzes vom 29. März 1920 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1921; außerdem kommen Artikel III Abs. 2 und Artikel IV des Gesetzes von« 11. Juli 1921 über die Einkommensteuer vom Arbeitslohn in Be tracht. Die Verpflichtung des Arbeitgebers umfaßt die Einbehaltung der Lohnabzüge und ihre Entrichtung, im Falle des Überweisungs versaht cus inkbesoi dere ihre Einzahlung bei der Finanzbasse. Diese Verpflichtung ist inhaltlich von der Steuerschuld des Arbeitnehmers verschieden, wenn auch ihre Erfüllung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift unter bestimmten Voraussetzungen das Erlöschen der Steuer schuld zur -Folge hat. Die Einzahlungspslicht des Arbeitgebers ist von der Höhe der Steuerschuld des Arbeitnehmers nickt abhängig, auch nicht nach seinem steuerbaren Einkommen, sondern nur nach dem Ar beitslohn bemessen. Tie Steuerschuld des Arbeitnehmers kann also höher oder geringer sein, als der vom Arbeitgeber an die Fiuanzkasse abzuführende Betrag. Tie Einzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers besteht ferner - nach dem Inkrafttreten des sür den vorliegenden Fall allerdings noch nicht anwendbaren 8 52 Abs. II des Einkommensteuer gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 1921 — auch dann fort, wenn die Steuerschuld des Arbeitnehmers schon mit der Vor nahme des Steuerabzugs oder mit der Mitteilung des Arbeitnehmers von der nicht vorschriftsmäßigen Verwendung der abgezogenen Beträge erlischt. Nach dem Gesetz ist also die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbehaltung und Entrichtung der Lohnabzüge inhaltlich von der Steuerschuld des Arbeitnehmers verschieden; sie ist eine auf dem Ctcuergesetze beruhende Lcistungspflicht eigener Art, deren Erfüllung unter bestimmten Voraussetzungen kraft ausdrücklicher Gesetzesvor- schrist das Erlöschen der Steuerschuld eines Dritten nach sich zieht, ohne aber selbst die Tilgung dieser Steuerschuld zu sein. Es entspricht deshalb nicht ganz dem Sprachgebrauch, wenn das Gesetz das Ncbew- eiwanderbestchen der Verpflichtungen des Arbeitgebers und des Anbeit nehmers hinsichtlich der Entrichtung der Steuerabzüge als Gesamt- schuldverhältnis bezeichnet. Ist mithin die Abführung der Steuer abzüge durch den Arbeitgeber keine Steuerzahlung, so kann der Be scheid eines Landesfinanzamts, soweit er die Abführung fordert, nicht als Steuerbescheid, insbesondere auch nicht als formloser Steuerbesck cid im Sinne des 8 220 der Reichsobgabenordnung angesehen werden. Insoweit ist eine Rechtsbeschwerde als im Berufungsveifahrcn er hoben unzulässig. (Urteil des Ncichsfinanzhofes vom 30. November lll ä 79/22.) 227
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