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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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^ 121, 28. Mai 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 6437 Gewinn ist, sondern auch der gesunkene Geldwert daran seinen Anteil hat, braucht dem Kenner wirtschaftlichen Lebens nicht erst auseinandergesetzt zu werden. Trotz dieser zahlenmäßigen Wert steigerung bleibt eben der alte Satz wahr, daß Bücherkanfen nur dann ein einträgliches Geschäft ist, wenn der Erwerber seine Schätze sobald als möglich wieder verkauft. Auch die oft gemachte Erfahrung wurde übrigens von dem Gang der Versteigerung be stätigt, daß viele wertvolle Bücher nur recht bescheidene Preise zu erzielen vermochten und daß der Liebhaber von mäßigen Mitteln vom Wettbewerb bei solchen Gelegenheiten keineswegs ausgeschlossen ist. Beispielsweise konnte er die spanischen Werke des Hurtado de Mendoza, Madrid 1613, in schönem spanischen Einband um 14 Schilling, die Originalausgabe von Latimers' »Lerrnon, preaedeck rrt. Ltamkorck on tlls 9nt.d ok Ootoder, 1550«, Einband von Riviere, um 40 Schilling erstehen; die Original ausgabe von Prynnes »klea. kor tbs Iwrck8 ancl Üou86 ok keers«, 1658, erzielte bloß 12 Schilling, Priester Johanns »De Uitu et ^loribu8 lnäorum«, zu Straßburg etwa um 1480 gedruckt, gar nur 8 Schilling, eine gute Ausgabe von Stevens und Liebaults »Ua>i8on li.u8tigue«, 1600, 38 Schilling, Sir Hugh Plats »>3eweI1 8ou8e ok ^rt anä Nature«, 1653, alter Einband, 20 Schilling, und ein sehr schönes Exemplar von desselben Verfassers »Oaräen ok Lcken«, 1659, Original-Kalbledereinband, 24 Schilling. Um ähn lich niedere Preise waren noch zahlreiche andere Bücher zu er langen, die unter rein sachlichem Gesichtspunkt betrachtet nicht minder wertvoll waren als andere, um die ein scharfes Wettbieten stattfand, und mau darf als sicher annehmen, daß ein Teil dieser Bücher bei anderer Gelegenheit zu wesentlich höheren Preisen wird wieder abgegeben werden können. (Nach: Iks Uibliopllils.) Postgesetz. Ter expresse Bote. Entscheidung des Reichsgerichts. (Nachdruck verboten.) — Von der Anklage der Übertretung des Postgesetzes war der Buchbindermeister Gustav Börschel in Oranienburg vom Schöffengerichte freigesprochen worden. Die Berufung des Staatsanwalts wurde vom Land gerichte 111 in Berlin am 5. Februar verworfen. Börschel vertreibt in Oranienburg den Berliner Lokalanzeiger. Mit einem gewissen Gäde hatte er die Vereinbarung getroffen, daß dieser als expresser Bote die Zeitungen nach Oranienburg mit der Bahn bringen sollte. Gäde bekam dafür eine monatliche Entschädigung. Er führte die Pakete als Passagiergepäck bei sich. Aber an 28 Sonntagen, als die Zeitungen zu dick waren, hat er sie als Pakete im Zuge mitgehen lassen. Gäde war jedenfalls, so heißt es im Ur teil, der Absender der Pakete und als solcher strafbar. Den An geklagten Börschel ging es nichts an, ob Gäde die Pakete bei sich führte oder im Zuge mitgehen ließ. Gäde bekam dafür keine be sondere Entschädigung. Als Gäde mit Frau U., die ihm die Zeitungen auf dem Bahnhofe Oranienburg abnahm, diese Art der Beförderung besprach, war Börschel zugegen, aber es ist nicht zu widerlegen, daß er nicht hingehört hat. Daß er gewußt hat, daß Gäde die Zeitungen auf Bahnpaketadresse hat befördern lassen, ist nicht als erwiesen angesehen worden. — Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde vom Reichsanwalt für be gründet erklärt. Der Bote, so bemerkte er, muß nach früheren Entscheidungen des Reichsgerichts selbst das Beförderungsmittel sein. Das ist er aber nicht, wenn er die Pakete im Gepäckwagen hat. Gäde ist nur das Werkzeug des Angeklagten gewesen und hat seine Tat nur für Börschel gewollt. Festgestellt ist, daß Börschel möglicherweise gewußt hat, daß die Zeitungen im Pack wagen befördert wurden; ob als Passagiergut oder als Gepäck, ist ganz gleichgültig. — Das Reichsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Gäde war der expresse Bote Börschels, und dieser kann fahrlässig gehandelt haben, wenn er die gesetzwidrige Beförderung verschuldete. L. Die Sprache der Gesetzesüberschriften. — In den letzten Jahren ist die Reichsgesetzgebung bemüht gewesen, die Über schriften der Gesetze kurz und klar zu gestalten, insbesondere hat sie mehrfach den vom Reichskanzler kraft gesetzlicher Ermächtigung bekannt gemachten Texten abgeänderter Gesetze kürzere Titel gegeben, als dies bei der früheren Fassung der Fall war. Im allgemeinen ist dies dankbar zu begrüßen. »Wechselstempelgesetz« ist eine weit bessere Bezeichnung als »Gesetz, betr. die Wechsel stempelsteuer«, »Vogelschutzgesetz« besser als »Gesetz, betr. den Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. Schutz von Vögeln«, und manche derartige Kürzung mehr. Dazu gehört auch, daß die Allgemeine Deutsche Wechselordnung ihre beiden, heute selbstverständlichen Beiwörter verloren hat. Daß man ein Abänderungsgesetz abweichend von den anderen »Novelle zum Gesetz, betr. die Deutsche Flotte« genannt hat, erweckt ge mischte Gefühle. Bei einigen Kürzungen hätte aber den An forderungen des Wohlklauges besser Rechnung getragen werden sollen: »Schutzgebietsgesetz« und »Gewerbegerichtsgesetz« sind nicht glückliche und schwer auszusprechende Wortbildungen, »Schutz gebietsordnung« und »Gewerbegerichtsordnung« hätten näher ge- gelegen, »Konsulargerichtsordnung« wäre auch besser als »Gesetz, betr. die Konsulargerichtsbarkeit«. Dem »Reichsgesetz wegen Be seitigung der Doppelbesteuerung« aber hätte man seinen ehrlichen Namen belassen sollen, statt es — 1ueu8 a. non luesncko — Doppel steuergesetz zu nennen, da wäre schließlich das Wortungetüm »Doppelsteuerbeseitigungsgesetz« noch weniger arg gewesen. Wenn hier den Gesetzgeber nicht vebtibig. terrent, haben wir nach dem Vorbild der weiland Reitenden Artillerie-Kaserne, einem bereits auftauchenden Sprachgebrauch entsprechend, nächstens auch noch ein »Unlauteres Wettbewerbsgesetz« zu befürchten. Rechtsanwalt Or. Kaufmann (Krefeld) in der »Deutschen Juristen-Zeitung« Nr. 10 (Verlag Otto Liebmann in Berlin). * Postscheckkonten. (Vgl. Nr. 94, 98, 99, 102, 104, 108, 109, 110, 115 d. Bl.) — Weiter gemeldete Postscheckkonten: Firma: Postscheckamt: Konto-Nr.: Hans Langewiesche (Eberswalde) Berlin 3861 C. Wagnersche Buchhandlung (Schwiebus) Berlin 2404 Ein Händel-Bildnis von Gottfried v. Kneller. — Ein vorzüglich ausgeführtes Porträt des Tondichters Georg Friedrich Händel, dessen 150. Todestag im vorigen Monat feierlich be gangen wurde, gemalt von dem englischen Hofmaler Sir Gottfried von Kneller, ist auf einige Zeit in der Vaterstadt Händels, in Halle a. S., in der Kunstausstellung von Tausch L Grosse zu sehen. Händel ist als kräftiger Mann von etwa 36—38 Jahren dargestellt, die glatte Malerei jener eleganten Zeit erinnert an A. van Dyck. Kneller wurde am 8. August 1646 zu Lübeck geboren, widmete sich in Amsterdam der Malerei und ging dann nach Rom und Venedig, wo er sich anfangs in der Historienmalerei ausbildete, nachher aber sich fast ausschließlich dem Porträtfach widmete. Nach kürzerem Aufenthalt in München, Nürnberg und Hamburg als Porträtmaler ließ er sich 1676 in London nieder und ward dort 1680 erster Hofmaler. Er starb am 27. Oktober 1723 in London und erhielt in der Westminsterabtei ein Denkmal. (Nach »Saale-Zeitung«.) Zweite Musik-Fachausstellung zu Leipzig. — Die Aus stellung wird programmäßig am 3. Juni, nachmittags 5 Uhr, in Gegenwart der städtischen und staatlichen Behörden in der Albert- halle des Kristallpalastes eröffnet werden. Eine besondere An ziehungskraft dürften die Ausstellungsgegenstände des Königlich preußischen Museums ausüben. Dieses wird mit einer hoch interessanten Sammlung äußerst seltener und wertvoller Gegen stände auf der Ausstellung vertreten sein. Der Ausstellung ist eine Lotterie in Sachsen, Preußen, Sachsen-Weimar und ver schiedenen anderen deutschen Bundesstaaten bewilligt worden. Es kommen 500 000 Lose zu 1 ^ zur Verausgabung. Statistisches von den Universitäten Frankreichs. (Vergl. Börsenbl. Nr. 72.) — Das Unterrichtsministerium veröffentlicht eine Statistik über die Frequenz der Universitäten in den fran zösischen Provinzialstädten, aus der hervorgeht, daß sich die selben einer stetigen Entwicklung erfreun. Die Universität Toulouse ist von den Universitäten der Provinz diejenige, welche die meisten Studenten der Rechte aufweist. Die 12 Universitäten der Pro vinz haben zusammen 8863 Studenten der Rechte, Toulouse hat davon 1444. Dann kommen Bordeaux mit 983, Rennes mit 912 Lyon mit 733, Montpellier 685, Algier 656, Poitiers 620, Dijon 618, Lille 626, Nancy 489, Aix i. d. Provence 479, Caen 379, Grenoble 329. Die juristischen Fakultäten der Provinz zählen nur wenige Studentinnen und Ausländer. Diejenige von Montpellier 835
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