Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090528
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190905281
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090528
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-05
- Tag1909-05-28
- Monat1909-05
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
6434 Börsenblatt s. d. Dtschn, Bilchh-nd-l. Nichtamtlicher Teil. 121, 28 Mai 1909. hinausgehender Schutz, unter Privilegierung der bereits vorhandene» Vorräte an Walzen, Rollen usw.: 3. die gleichzeitige Vergebung des Vervielfältigungs- und Aufführungsrechtes für den Fall, daß die Fabrikanten Nachweisen, welche schweren Schädigungen ihnen die Trennung bringt. Die außerordentlich beachtenswerte Schrift sei angelegent lichst dem Interesse aller Beteiligten empfohlen. Ich kann nur mit dem Verfasser übereinstimmen und begrüße es, daß der Gedanke der Zentralstelle in so hervorragender Weise wieder in den Vordergrund gehoben wird. Rechtsanwalt vr. Franz Hoeniger. v»8 venlsellk kr688re<;K1, «nri-ttltonä <iis rsiebs- Hannover 1909, Verein OeutLolier 2eitnnA8- vvrlvAvr. ^ 3.60; Aeb. ^ 4.— orä. Bei der außerordentlich großen Zahl der Reichs- und Landes gesetze, die enger umgrenzte Gebiete betreffen, und bei deren stetiger Beeinflussung durch die grundlegenden Rechtsordnungen, wie das Bürgerliche Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch, das Straf gesetzbuch, die Gewerbeordnung, das Handelsgesetz und die alten Landesrechte, die jenen in vielen Fällen als Ergänzung zu dienen haben, wäre es dem im praktischen Erwerbsleben stehenden Zeitungsfachmann außerordentlich schwer, die Rechtsverhältnisse seines Berufes zu überblicken, wenn nicht die Notwendigkeit, die einzelnen Arbeitsfelder nach dieser Richtung hin zusammenfassend zu behandeln, schon länger erkannt und — zum Teil wenigstens — bereits erfüllt worden wäre. Für das dem Buchhandel so nahe verwandte und mit ihm sogar oft aufs engste verbundene Zeitungswesen fehlte es bisher an einer solchen Zusammenfassung, die dem Praktiker auf Fragen, die im täglichen Leben öfter an ihn heranzutreten pflegen, kurze und zuverlässige Auskunft geben könnte. Um diesem Mangel ab zuhelfen, veröffentlicht der Syndikus des Vereins deutscher Zei tungsverleger A. Ebner im Verlage des genannten Vereins unter dem Titel »Das deutsche Zeitungsrecht in Einzeldar stellungen« ein Werk, von dem bisher als Band IV »Das An zeigenrecht« und der jetzt vorliegende, obenverzeichnete Band I erschienen sind, während Band II das Urheber- und Verlagsrecht, Band III das Recht des Preßgewerbebetriebs und Band V das Preßstrafrecht behandeln und noch erscheinen werden. Der eben erschienene I. Band, »Das deutsche Preßrecht«, bringt die reichs- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Preßwesen zur Darstellung, indem er nicht nur den Text der Gesetze und Verordnungen wiedergibt, sondern auch durch Angabe der einschlägigen Spezialliteratur und durch Erläuterungen, die sich auf gerichtliche Erkenntnisse stützen, die einzelnen Be stimmungen zweclmäßig ergänzt. Auf Abweichungen und auf einzelne die Presse unmittelbar berührende Vorschriften anderer Gesetze weisen besondere Anmerkungen hin, und bei wichtigeren Abschnitten werden auch die Rechtsverhältnisse anderer Kulturländer zur schärferen Unterscheidung zum Ver gleich herangezogen. In dieser Anordnung behandelt der Verfasser im ersten Teil das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874, im zweiten die Landesgesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten. So finden das preußische Gesetz über die Presse von 1851, das bayerische Ausführungsgesetz zur Strafprozeß- Ordnung von 1878, das sächsische Preßgesetz von 1870, das württembergische Ausführungsgesetz von 1874, das badische Einführungsgesetz, die Hamburger, sachsen-weimarischen und anhaltischen Verordnungen, sowie die Gesetze und Verordnungen für die Reichslande Elsaß-Lothringen die ge bührende Berücksichtigung. Ein ausführliches Sachregister von sieben zweispaltigen Seiten Umfang gewährleistet rascheste Orien tierung, wodurch der praktische Nutzen des Buches beträchtlich ge hoben wird. Infolge eingehender theoretischer und praktischer Be schäftigung mit der Presse ist der Verfasser besonders befähigt, ihre Rechtsverhältnisse für die Praxis zusammenhängend darzu stellen, und seine knappen, dabei aber klaren Ausführungen mit ihrem umfänglichen Tatsachenmaterial zeigen dem Fachmann genau die Grenzen, die er bei der Ausübung feines Berufes zu beachten hat. Das handliche und in bezug auf Druck, Papier und Einband sehr gut ausgestattete Bändchen erscheint daher be rufen, nicht allein dem Zeitungsfachmann, sondern auch dem Juristen für die Praxis wertvolle Dienste zu leisten. H off mann. Kleine Mitteilungen. Jahresbericht der Tetaillistenkammer zu Hamburg für 19V8. (Otto Meißners Verlag in Hamburg.) — Der den Buchhandel behandelnde Abschnitt fei hier im Wortlau: wiedergegeben: Die Geschäftslage im Buchhandel während des Berichtsjahres dürfte sich im allgemeinen auf der Höhe des Vorjahres gehalten haben. Zwar kamen auch für diesen Geschäftszweig die Folge erscheinungen der herrschenden allgemein ungünstigen wirtschaft lichen Lage in einer verminderten Kauflust und der Zurückhaltung des Publikums bei den Einkäufen zum Ausdruck, doch konnte immerhin der dadurch etwa entstandene Ausfall durch ein ziemlich lebhaftes Weihnachtsgeschäft wenigstens einigermaßen wieder ausgeglichen werden, so daß der Gesamtumsatz des Berichts jahres im allgemeinen hinter dem des Vorjahres nicht zurück- geblieben sein dürfte. Erfreulicherweise hat die bereits im letzten Jahresbericht festgestellte stärkere Nachfrage des Publikums nach wirklich guten Werken der Literatur aller Gebiete einen noch größeren Umfang angenommen, und diese Entwickelung wurde durch ein reichliches Angebot von wertvollen Erscheinungen zu verhältnismäßig niedrigen Preisen gefördert. Besonders auf dem Gebiete der schönen Literatur, in Klassikerausgaben usw., hat der deutsche Verlagsbuchhandel Leistungen zu verzeichnen, die in bezug auf Ausstattung, Papier und Druck, wie auch korrekte und kritische Wiedergabe des Textes als mustergültig bezeichnet werden können und die durch ihre Billigkeit nicht unwesentlich dazu beitragen, der Gewohnheit des Publikums, auch wertvolle Bücher nur für kurze Zeit aus Leih-Bibliotheken zu entnehmen, mehr und mehr Abbruch zu tun. Hierbei darf nicht unerwähnt bleiben, daß auch Vereine, vielfach mit Erfolg, auf die Gründung von Hausbüchereien hinwirken. Aber auch wissenschaftliche Werke finden immer mehr Eingang, unterstützt durch das Be streben der Verleger, teils von unvergänglichen älteren Werken gute Volksausgaben herzustellen, teils neue, im besten Sinne des Wortes populärwissenschaftliche Abhandlungen herauszubringen Auf den Absatz dieser Werke gerade in Hamburg dürfte auch der zunehmende Ausbau des Vorlesungswesens von Einfluß sein. Für das wissenschaftliche Antiquariat scheint allerdings Hamburg noch nicht der rechte Platz zu sein, es fehlt wohl auch an den nötigen Einkaufsgelegenheiten, wie sie die Universitätsstädte, besonders Berlin, in reichem Maße besitzen. Auch eine gute äußere Ausstattung wird seitens der Verleger von Jahr zu Jahr größerer Wert ge legt, zumal das Publikum hierfür auch Interesse und wachsendes Verständnis bekundet. Leider sind auf diesem Gebiete auch Übertreibungen noch recht häufig und weder die Verleger noch das Publikum wissen hierbei immer die richtigen Grenzen zu wahren. Zu bedauern ist, daß das Publikum gerade beim Einkäufe von Bilderbüchern und Jugendschriften oft viel zu wenig Wert auf den Inhalt legt und Schriften usw. bevorzugt, die zwar recht bunte Bilder aufweisen, im Texte aber häufig ganz wertlos sind. »Man vergißt dabei«, so führt ein Bericht aus, »daß man nicht früh genug damit beginnen kann, auf den Verstand des Kindes einzuwirken, und daß die buntesten Bilder nicht immer die schönsten sind. Die Auswahl in wirklich guten Kinderschriften ist heute reich genug, um allen Schichten des Publikums Ge legenheit zu bieten, den Kindern schon im frühesten Alter ein gutes Buch in die Hand zu geben, und es sollte bei dem Kinde schon von den frühesten Jahren an der Sinn für das Gute und Schöne geweckt werden.« Ein noch immer nicht ganz ausgerotteter Ubelstand ist das Unterbieten der seitens der Verleger vorgeschriebenen Preise durch eine außerhalb des Standes stehende Konkurrenz. Nachdem das Reichsgericht und andere höchste Gerichtshöfe den Verlegern, wenigstens in gewissen Grenzen, einen Unter-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder