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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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^ 121, 28. Mai 190V. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 6133 Der »Look86l1er« bemerkt hierzu in seiner Nummer vom 7. Mai: »Die Lage ist außerordentlich ernst, viel ernster als die während zweier Jahre durch den »l'ilnss Look 6Iulr« hervor gerufene, und zwar deshalb, weil die Feinde des Verlegers dieses Mal nicht außerhalb des Buchhandels, sondern innerhalb jener Vereinigung zu suchen sind, welche zum Schutze und zur Jnteressenförderung des gesamten Verlagshandels gegründet wurde. In allen Organisationen, welche wirklich praktische Erfolge erzielen wollen, ist es nötig, daß in allen Fällen, wo das Gemeinwohl es erheischt und wo gemeinsame Arbeit nötig ist, die Minderheit der Mehrheit weicht. In Fällen von geringer Wichtigkeit könnte man Meinungs verschiedenheiten zulassen, aber hier handelt es sich um eine Frage, welche jedes Mitglied des Buchhandels angeht, und da darf keine Zwietracht herrschen. Jene, welche sich weigern, den Beschlüssen der größeren Mehrheit zu folgen, müssen unbedingt von der Vereinigung ausgeschlossen werden, da dieselbe durch die fortgesetzte Weigerung einzelner geschwächt werden würde. Es ist daher nötig, hervorzuheben, daß, wenn der Verlegerverein seine Bedeutung wahren will, er mindestens den ihm verbündeten Organen des Buchhandels beweisen muß, daß er in derartigen Handelsfragen einig ist. Gerade in Fällen, wie diesem, kann ein Verein seine Macht und seinen Einfluß zeigen; wenn er sich aber weigert, eine bestimmte Richtung ein zuschlagen, beweist er aller Welt, daß er eben ohnmächtig und ohne jeden Einfluß ist. Wenn er aber im Gegenteil eine feste Haltung einnimmt und selbst bei Verlust eines Teiles seiner Mitglieder für oder gegen eine bestimmte Politik stimmt und handelt, so wird ein jeder einsehen, daß derselbe auch durch führt, was er sagt, und Freund und Feind wissen dann, daß alle Verhandlungen eben nur in dem Sinne geführt werden können. Es folgt hieraus, daß der Verlegerverein nun unbedingt für oder gegen diese neue Entwicklung Stellung nehmen muß; und, wenn ein Entschluß gefaßt ist, ist es ebenso nötig, daß sämtliche Mitglieder des Vereins diesem Ent schlüsse folgen. Wenn irgend jemand aber fühlt, daß er dadurch seine Privatinteressen zu sehr schädigen würde, so bleibt ihm zutreten, mit dessen Bestimmungen er in Widerspruch steht. Wenn er so seine Freiheit (im Gegensatz zum Verein) wieder gewonnen hat, kann er jenen Weg einschlagen, der ihm der bessere dünkt.« Wie der Verlegerverein der Abtrünnigen Herr werden will, ob er ihnen einen Krieg auf Leben und Tod erklären oder den Weg der Überredung vorziehen will, ob er die Sor timenter verpflichten kann, die Romane zu 7 6. nicht weiter zu führen, wird die weitere Entwicklung dieser Angelegenheit zeigen. L. Rincklake. Volkmann, Ludwig: Zur Neugestaltung des Ur heberschutzes gegenüber mechanischen Musik instrumenten. Eine Denkschrift 6« Isgs lsrsaä». 8°. 20 S. 1909. Leipzig, Druck von Breitkopf L Härtel. Herr vr. Ludwig Volkmann, der bekannte Musik verleger, veröffentlicht eine Denkschrift äs leg» lsreoä» »Zur Neugestaltung des Urheberschutzes gegenüber mechanischen Musikinstrumenten». Bekanntlich schreibt Artikel 18 der revi dierten Berner Übereinkunft vom 13. November IS08 eine völlige Neuregelung des Urheberschutzes gegenüber mechanischen Musikwerken vor. Im Gegensatz zu Z 22 des bisherigen Reichsgesetzes, wonach der Urheberschutz am Tonwerk die Vervielfältigung eines erschienenen Werkes auf mechanischen Musikwerken nicht hinderte, ausgenommen die Wiedergabe auf den sogenannten einwirkungsmöglichen Instrumenten, zu denen aber die Regierung das wichtigste aller einwirkungs möglichen Instrumente, nämlich den Phonographen, nicht rechnete, bestimmt der neue Artikel 13: Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. »Den Urhebern von Werken der Tonkunst steht die aus schließliche Befugnis zu, 1. die Übertragung dieser Werke aus Instrumente, welche zu deren mechanischer Wiedergabe dienen, 2. die öffentliche Aufführung der nämlichen Werke mittels dieser Instrumente zu gestatten.« Ein zweiter Absatz desselben Artikels gesteht dann frei lich der inneren Gesetzgebung eines jeden Landes für dessen Bereich Vorbehalte und Einschränkungen hinsichtlich des Ab satzes 1 zu. Infolge dieser Neuregelung steht für Deutschland eine entsprechende, den bisherigen ß 22 abändernde Gesetzesvorlagc zu erwarten. Von einer durchaus unparteiischen Warte ver sucht nun vr. Ludwig Volkmann die Wünsche und die wirt schaftliche Bedeutung der drei Hauptinteressentengruppen, Komponisten, Fabrikanten und Musikverleger, in bezug auf die neue Gesetzesvorlage klarzustellen und auszugleichen. Er findet einen Ausgleich in dem bereits früher vertretenen Gedanken einer Zentralstelle für die Verwertung der Urheber rechte gegenüber mechanischen Musikwerken. Die Vorteile dieser Zentralstelle sind, abgesehen von der Vereinigung der rein geschäftlichen Arbeiten, die größere Akribie, mit der allen Einzelheiten nachgegangen werden kann, und damit die Möglichkeit, einen weiteren Kreis von Gebührenpflichtigen heranzuziehen. Als Wünsche für die Organisation trägt vr. Ludwig Volkmann vor: 1. Beitritt aller wesentlichen Komponisten und Verleger als Bezugsberechtigte, aller Fabrikanten als Gebühren pflichtige. Äußerer Anschluß an die Genossenschaft deutscher Tonsetzsr, doch selbständige Verwaltung nach dem Prinzip der Gleichberechtigung von Komponisten und Verlegern. 2. Besteuerung aller bereits erschienenen oder künftigen urheberrechtlich geschützten Tonwerke, gleichviel, ob sie schon auf mechanische Musikinstrumente übertragen wurden oder nicht, zu einem bescheidenen Prozentsatz vom Katalogpreis der Rollen, Platten usw. (Wunsch der Fabrikanten: 3 Prozent, Minimum 1 H>. Wenn technisch durchführbar, gleichzeitige Vergebung von Ausführungs- und Vervielfältigungsrecht. 3. Verteilung der eingehenden Gebühren, nach Abzug der Verwaltungskosten, zu gleichen Teilen zwischen Kompo nisten und Verlegern. Dafern das Ausführungsrecht gesondert vergeben würde, Verteilung der diesbezüg lichen Gebühren zu ^ Anteil für den Komponisten und >/« Anteil für den Verleger. 4. Gegenseitige Unterstützung der drei Gruppen in bezug auf sonstige Wünsche zur Regelung des Urheber rechts; so wäre für die Fabrikanten Schutz gegen Monopolbildung und Schutz der Vortragskunst und Ausnahmetechnik zu erstreben, für die Verleger Schutz gegen Benutzung unberechtigt geliehenen Noten- materials zu Auffahrungen, für die Komponisten rückwirkende Kraft des Gesetzes, Verlängerung der Schutzfrist u. dgl. m. Sollte wider Erwarten eine Einigung im Volkmannschen Sinne nicht zustandekommen, so faßt der Schluß der Schrift drei Möglichkeiten des gesetzlichen Eingriffs ins Auge: 1. die Zwangslizenz, d. h. die Pflicht des Urhebers, die Benutzung des Tonwerks durch mechanische Musik instrumente gegen angemessene Gebühren zu gestatten, wie bereits der deutsche Entwurf zu den Vorschlägen für die Berliner Konferenz 1908 vorsah, demnächst aber auf den Widerspruch der Sachverständigen hin fallen ließ; 2. die rückwirkende Kraft des Gesetzes, also ein über die Bestimmungen der revidierten Berner Konvention 884
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