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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1909
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.05.1909
- Sprache
- Deutsch
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6386 Ktljcnblall s. d. Dfich». Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 120, 27. Mai 1909. dierenden, und dieser Mangel an Verständnis an maßgebender Stelle machte die sogenannten Ruhetags zu besonders ge fürchteten. Gewehrappell, Montierungsappell, Stiefelappell und wie diese gefährlichen Revisionen alle heißen mögen, sie schufen hochgehende Fluten von Zorn, Drohung, Strafe, und ein emsiges Klopfen, Bürsten, Flicken, Putzen Hub an, denn auf zwei Stunden später war Revisionsappell befohlen, und wehe, wer dabei nicht bestandl Der kameradschaftliche Verkehr verdiente in Zeiten des Mangels nicht immer seinen tröstlichen Namen. »Selber essen macht fett«, diesen häßlichen Wappenspruch des Egois mus hatten sich viele gar zu ausschließlich zu eigen gemacht. Not lehrt eben noch mehr als nur beten. Aber im allgemeinen ließ die Kameradschaftlichkeit nichts zu wünschen übrig; es war ein treuer Zusammenhalt der Soldaten unter sich und, unbeschadet des Respekts, auch mit den Offizieren. Und er hebend ist der Humor des Fatalismus, mit dem man die Dinge hinnahm, die man nicht ändern konnte. Erhebend, erfrischend wirkt auch der Humor, mit dem Pape alle diese Vorgänge schildert, unbeschadet des grimmigen Ernstes, der manche verzweifelte Lage beherrscht und dem er gebührend gerecht wird. Mit außerordentlicher Gestaltungskraft gibt er den Dingen Anschaulichkeit, Leben. So läßt er Bild auf Bild in buntem Wechsel am Auge des Lesers vorüberziehen. Ihm nachzuerzählen, darauf sei hier verzichtet. Papes Brust schmückt das Eiserne Kreuz, bekanntlich eine hohe kriegerische Auszeichnung, mit deren Erteilung sparsam umgegangen wurde. Wie verdient sie ist, mag die Anerkennung bezeugen, der Kaiser Wilhelm in einem Brief an die Kaiserin warmherzigen Ausdruck gibt: »Versailles, 14. 2. 7l. »Gestern und vorgestern rückten hier mehrere Regimenter ein und durch von der armen 22. Division, die seit dem 7. Oktober im Westen unausgesetzt am Feinde war, erst unter v. d. Tann, dann unter Mecklenburg als selbständiges Korps und zuletzt als Armee unter ihm zur 2. Armee gehörig; sie hat zwischen 20 bis 30 Schlachten und Gefechte bestanden, alle lwrrsurs des Wetters vom nässesten Herbst, Kälte, Schmutz usw. durchgemacht, sehr große Verluste gehabt, sich stets mit der größten Auszeichnung geschlagen, immer ge siegt, große Ehre eingelegt, ist aber in Bekleidung so herunter, daß die Mannschaften und Offiziere sich mit den Kleidungsstücken der Toten bekleiden mußten! teilweis tagelang ohne Fußbekleidung in Sabots marschierend, sogar Offiziere — und dennoch kamen sie hier in einer Haltung und Ordnung, vom Fenster aus gesehen, an mir vorbei, daß mir die Thränen herunterlicsen, weil man den Leuten ansah, daß sie sich zu sammennahmen und sich trotz ihrer mangelhaften Bekleidung^ die sie so gut wie möglich gereinigt hatten — so gut wie es möglich war zu produzieren!!!« Der Befürchtung Justus Papes, die er am Schlüsse seines Buches andeutet, daß das inzwischen herangewachsene neue Geschlecht weniger von Idealen erfüllt sein möchte, als das damals zu großer Tat bereite, daß eine neue Zeit großer nationaler Not die deutsche Jugend weniger einmütig, weniger opferwillig finden möchte als 1870, die Sorge teilen wir nicht. Schon sein eigener Hinweis auf den schlimmen, ent behrungsreichen Kolonialkrieg in Deutsch-Südwestafrika dürfte ihn bekehren. Auch daß er selbst, der damals Neunzehn jährige, inzwischen -greis« geworden sei, stellen wir ernstlich und gern in Abrede. Jugendfrisch kennen wir ihn, kennen ihn viele Kollegen, kaum gealtert in seiner Erscheinung, ge schweige in der Kraft seiner Anschauungen und deren mut- voller Betätigung. Ein echtes Zeugnis dafür ist der sonnige Humor, der die Erinnerungen und Bekenntnisse dieses schönen Buches durchzieht. Unbefugte Veröffentlichung von Zeitungsartikeln in Buchform. <Vgl. Börsenbl. 1909, Rr. 33.> (Nachdruck verboten.) kor. Als Redakteur und Geschäftsführer der Firma F. Hendeß, G. m. b. H., Verlag der »Stargarder Zeitung-, nahm Ludwig H. zwei von Bohnenstengel verfaßte Aussätze an, die in der Wochmbeilage der »Stargarder Zeitung« und zwar ohne Urheberbezeichnung unter den Titeln »Die Obst- und Beeren weinbereitung« und -Kurzer Lehrgang der Bienenzucht erschienen. Diese mit 5 ^ pro Zeile honorierten Arbeiten wurden im Jahre 1906 veröffentlicht; im Jahre 1907 ließ H. die beiden Aufsätze, deren Satz zu diesem Zweck von vornherein aufbewahrt war, in Buchform erscheinen und übergab dieses Buch dem Verlagsbuchhändler Ronge in Stargard zum Vertriebe. Die Bücher trugen die von Bohnenstengel gewählten Aüfsatztitel, dessen Urhebernamen, ferner auch die Bezeichnung »Hamanns Praktische Bibliothek- Band 1 bzw. Band 2. Der Verfasser der Abhandlungen, der niemandem die, Befugnis gegeben hatte, seine Arbeiten in Buchform zu ver öffentlichen, stellte Strafantrag gegen H. Die Strafkammer sprach den Angeklagten frei, weil der Angeklagte glauben konnte, daß er auf Grund der zwischen Verfasser und Verleger getroffenen Vereinbarungen, unter Ausschließung des S 42 des Verlagsgesetzes, zu einer Vervielfältigung in Buchform berechtigt sei. Das soll heißen, der Verfasser hätte geglaubt und habe glauben können, daß das Verfügungsrecht nicht im Sinne des H 42 wieder an den Verfasser zurückgefallen sei, und daß die Arbeiten dem Zeitungsverleger zur Veröffent lichung in jeglicher Form verblieben seien. Das habe er aus dem Briefwechsel schließen können, den die Strafkammer dahin auslegt, daß dem Zeitungsverlage das alleinige Vervielfältigungsrecht hinsichtlich der Artikel übertragen worden sei. Der Nebenkläger wandte sich mit dem Rechtsmittel der Revision an das Reichsgericht. Dieses stellte vor allen Dingen eine rechtsirrige Annahme der Strafkammer fest, die außerordentlich häufig auch Verlegern und Redakteuren passiert. Wenn irgendwo in einem Vertrage oder im Brief wechsel davon die Rede ist, der Verleger solle das alleinige oder ausschließliche Vervielfältigungsrecht der Arbeit erhalten, dann wird das häufig so ausgelegt, daß er damit zugleich das Recht erhalten habe, die Arbeit in jeglicher Form zu veröffentlichen. Davon kann aber keine Rede sein; wenn eine Zeitung das alleinige Vervielfältigungsrecht erhält, so heißt das, die Arbeit dürfe gleichzeitig keiner andern Zeitung und keinem andern Verlage überlassen werden, bis dann wieder die gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten, durch die das Verfügungsrecht an den Verfasser zurückfällt. Es ist nun sehr wichtig, daß dies nun einmal durch das Reichsgericht sestgestellt ist. Dieses betont, die Strafkammer irre, wenn sie annimmt, daß der Begriff des Rechtes der alleinigen Vervielfältigung sich mit dem Begriffe der beliebigen Vervielfältigung der Veröffentlichung in jeder Form decke. Hier handle es sich doch um Beiträge für eine Zeitung, und in solchem Falle verbliebe nach Z 42 Absatz 1 des Verlagsgesetzes dem Ver fasser die anderweitige Verfügung über seine Arbeit, sofern ! nicht aus den Umständen zu entnehmen sei, daß dem Ver leger das ausschließliche Recht der Vervielfältigung und Ver breitung übertragen weiden sollte. Wurde dem Verleger das ausschließliche Vervielfältigungsrecht übertragen, so kann der Verfasser den Zeitungsbeitrag erst nach Veröffentlichung in der Zeitung weiter verwenden; das ausschließliche Vervielfältigungsrecht gibt also, wie das Reichsgericht weiter aussührt, dem Zeitungsverlage lediglich die Befugnis, dem Ur heber die anderweitige Veröffentlichung zu verbieten, keines-
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