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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-26
- Erscheinungsdatum
- 26.05.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090526
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von Teilen mechanischer Musikinstrumente benutzt oder andere dieselbe auf diese Weise benutzen läßt, gehalten sein, eine diesbezügliche Anzeige auf dem Urheberrechtsamt unter Be zahlung einer Eintragungsgebühr zu Protokoll zu geben, widrigenfalls er bei Unterlassung der Anzeige von jedem Prozeß oder Klageverfahren wegen irgend einer Verletzung seines Rechts ausgeschlossen werden soll. Bezahlt ein Hersteller dem Eigentümer des Urheber rechts innerhalb 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung die volle Summe der im Zeitpunkt dieser Aufforderung nach obigem Tarife schuldigen Gebühren nicht, so kann das Gericht dem Kläger die gerichtlich zu taxierenden Kosten sowie ein angemessenes Advokatenhonorar zusprechen und nach freiem Ermessen irgend eine Summe über die gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes für Gebühren fällige Summe hinaus zuerkennen, sofern erstere nicht das Dreifache dieses letztem Betrages übersteigt. Die Wiedergabe einer musikalischen Komposition durch Geldeinwurfinstrumente wird nicht als eine öffentliche, in gewinnsüchtiger Absicht veranstaltete Aufführung angesehen, es sei denn, es werde ein Eintrittsgeld für die Zulassung zur Örtlichkeit, wo diese Wiedergabe stattfindet, bezogen. Artikel 2, Keine Bestimmung dieses Gesetzes darf so ausgelegt werden, daß dadurch das vom gemeinen Recht oder aus Grundsätzen der Billigkeit anerkannte Recht des Autors oder Eigentümers eines noch unveröffentlichten Werkes, die von ihm nicht genehmigte Wiedergabe, Veröffentlichung oder Be nutzung desselben zu untersagen und dasür Schadenersatz zu erlangen, aufgehoben oder eingeschränkt würde. Artikel 8. Das von diesem Gesetze aufgestellte Urheberrecht schließt in seinen Schutz alle schutzfähigen Einzelbestandteile des geschützten Werkes, sowie alle darin enthaltenen, bereits zum Gegenstand eines Urheberrechts gewordenen Materien ein, ohne daß jedoch dieses letztere dadurch nach Dauer oder Wirkung ausgedehnt werden dürfte. Das Urheberrecht an Sammelwerken oder periodischen Veröffentlichungen verschafft daran dem Eigentümer alle diejenigen Rechte, die er besäße, wenn jeder Teil einzeln unter dem gegenwärtigen Gesetze Schutz erlangen würde. Artikel 4. Die Werke, für welche unter dem gegenwärtigen Gesetz Urheberrecht erworben werden kann, umfassen alle Schrift werke eines Verfassers. Artikel 5. Das Eintragungsgesuch soll angeben, zu welcher der folgenden Klassen ein Werk, für welches um Urheberrecht nachgesucht wird, gehört: ») Bücher mit Inbegriff der Sammelwerke und Enzy klopädien, der Adreßbücher, geographischen Wörter bücher und anderer Zusammenstellungen; i>) Periodische Veröffentlichungen mit Inbegriff der Zeitungen; e) Vorlesungen, Predigten, Ansprachen, die vorbereitet sind, um mündlich gehalten zu werden; ä) Dramatische und dramatisch-musikalische Kompositionen; e) Musikalische Kompositionen; H Karten; x) Kunstwerke, Modelle und Entwürfe für Kunstwerke; d) Wiedergaben von Kunstwerken; i) Zeichnungen oder plastische Darstellungen wissen schaftlicher oder technischer Art; j> Photographien; Ir) Drucke und Bildillustrationen. Die obige Aufzählung soll jedoch nicht im Sinne der Einschränkung der schutzfähigen Gegenstände, wie sie in Artikel 4 dieses Gesetzes bestimmt find, ausgclegt werden dürfen, noch soll irgend ein Irrtum in der Einteilung ein gemäß diesem Gesetze erlangtes Urheberrecht ungültig machen oder beeinträchtigen. Artikel 6. Zusammenstellungen oder Auszüge, Adaptationen, Arrangements, Dramatisationen, Übersetzungen oder andere Übertragungen, sei es von gemeinfreien, sei es von geschützten, aber mit Genehmigung des Rechlsinhabers übertragenen Werken, oder nochmals mit neuem Inhalte veröffentlichte Werke werden als neue, nach den Vorschriften des gegen wärtigen Gesetzes schutzfähige Werke betrachtet. Die Ver öffentlichung irgend eines derartigen neuen Werkes soll aber die Wirkung oder Gültigkeit eines an dem benutzten Inhalt oder einem Teile desselben schon bestehenden Urheberrechts in keiner Weise beeinflussen, noch dahin ausgelegt werden, als bedinge sie ein ausschließliches Recht an einer derartigen Benutzung von Originalwerken oder sichere oder verlängere das Urheberrecht an denselben. Artikel 7. Kein Urheberrecht besteht am ursprünglichen Wortlaut eines gemeinfrei gewordenen Werkes, noch an einem im In land oder im Ausland vor Inkrafttreten dieses Gesetzes er schienenen, aber in den Vereinigten Staaten urheberrechtlich noch nicht geschützten Werke, noch an irgend einer Veröffent lichung der Regierung der Vereinigten Staaten oder an einem vollständigen oder teilweisen Neudruck einer solchen Veröffentlichung. Wenn dagegen die Regierung, entweder einzeln oder in einem öffentlichen Aktenstück, irgend ein bereits urheberrecht lich geschütztes Material veröffentlicht oder wiederveröffent licht, so darf dies zu keiner Aufhebung oder Verkürzung dieses Urheberrechts führen, noch rechtfertigt es irgend eine Benutzung oder Aneignung dieses geschützten Materials ohne Zustimmung des Eigentümers des Urheberrechts. Artikel 8. Der Verfasser oder Eigentümer irgend eines gemäß diesem Gesetze geschützten Werkes oder seine Testaments vollstrecker, Verwalter oder Rechtsnachfolger besitzen daran Urheberrecht unter Len im Gesetze aufgestellten Bedingungen und für die darin festgesetzte Dauer. Dagegen erstreckt sich dieser gesetzliche Urheberrechtsschutz auf ein Werk eines Verfassers oder Eigentümers, der Bürger oder Untertan eines fremden Staates oder Landes ist, nur in folgenden Fällen; ») wenn ein fremder Autor oder Eigentümer im Zeit punkt der ersten Veröffentlichung seines Werkes auf dem Gebiete der Vereinigten Staaten wohnhaft ist, oder b) wenn der fremde Staat oder das fremde Land, deren Bürger oder Untertan dieser Autor oder Eigentümer ist, sei es durch Vcrtiag, Übereinkunft oder Abkommen, sei es durch Gesetz den Bürgern der Vereinigten Staaten den Genuß des Urheberrechts auf wesentlich der gleichen Grundlage wie seinen eigenen Bürgern gewährt oder einen dem durch das gegenwärtige Gesetz oder durch Vertrag solchen fremden Autoren eingeräumten Schutz wesentlich gleichen Urheberrechts schutz zusichert oder wenn der betreffende fremde Staat oder das betreffende fremde Land einem internationalen Abkommen beigetreten ist, das Gegenseitigkeit in der Gewährung des Urheberrechts Vorsicht und Bestimmungen enthält, die den Beitritt der Vereinigten Staaten in deren Belieben stellen. Das Vorhandensein der vorgenannten Gegenseitigkeits bedingungen soll vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Zeit zu Zeit durch Kundmachungen, wie es die Zwecke dieses Gesetzes erfordern, festgestellt werden.
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