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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-13
- Erscheinungsdatum
- 13.05.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ log, 13. Mai 1909. Nichtamtlicher Teil, Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 5779 Sachsen Gebrauch gemacht wird. Bei Versicherungsverträgen ist ausschlaggebend der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Versicherten oder der Ort, an dem sich die versicherten Gegenstände befinden, und zwar so, daß außerhalb Sachsens errichtete Urkunden über Versicherungsverträge in Sachsen stempelpflichtig sind, wenn sie Personen betreffen, die in Sachsen ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, oder wenn sie Gegenstände betreffen, die sich in Sachsen befinden, Hiernach ist beispielsweise ein Versicherungsvertrag über ein in Leipzig befindliches Aus lieferungslager, den der in Berlin wohnende Verleger mit einer in Berlin domizilierenden Versicherungsgesellschaft in Berlin abschließt, in Sachsen zu versteuern. Wer zur Bezahlung der Stempelsteuer ver- pslichtet ist, ist für einzelne Fälle verschieden geordnet. Sie alle aufzuführen, würde hier zu weit führen. Erwähnt sei nur, daß diese Verpflichtung bei gegenseitigen Verträgen in der Regel jeden Beteiligten trifft und daß bei außerhalb Sachsens ausgestellten Urkunden neben den endgültig Ver pflichteten der Staatskasse gegenüber die in Sachsen wohnenden an der Errichtung beteiügten Personen als Selbstschuldner für die Stempelbeträge haften. Erfüllt wird die Stempelpslicht, abgesehen von den Miet- und Pachtverträgen, durch Bezahlung des Stempel- steuecbetrags und durch Aufkleben von Stempelmarken auf die Urkunden und Entwertung der Marken. Hinsichtlich des Weges, auf dem die Erfüllung zu erfolgen hat, werden zwei Gattungen von Urkunden unterschieden. Zu der einen ge hören die Urkunden, die unter Mitwirkung von Behörden, Beamten, insbesondere Notaren zustande kommen. In diesen Fällen wird an der bisherigen Einrichtung nichts geändert, vielmehr haben für die Versteuerung auch ferner ausschließlich die mit der Errichtung befaßten amtlichen Stellen und Notare zu sorgen, indem sie von den Beteiligten die Steuer beträge einziehen und die Verwendung und Entwertung der Stempelmarken veranlassen; das Publikum ist von jeder eigenen Mühewaltung, von jeder Haftung und strafrecht lichen Verantwortung wegen nicht gehöriger Erfüllung der Stempelpflicht befreit. Hierher sind zu rechnen z. B. von den Gerichten und Notaren aufgenommene Protokolle, Verträge, welche die Veräußerung und Belastung von Grundstücken zum Gegenstände haben, Testamente, ferner Beglaubigungs und Ausfertiguugsoermerke, Pässe und Wechselproteste. Die zweite Gruppe umfaßt alle anderen Urkunden. Bei diesen, den Privaturkunden, haben die Beteiligten selbst für die Erfüllung der Stempelpflicht zu sorgen, und zwar in der Weise, daß sie die Urkunde bei einer Steuerstelle einreichen und den Steuerbetrag einzahlen. Kann die Urkunde aus irgendeinem Grunde nicht beigebracht werden, so ist eine schriftliche Anzeige über ihren für die Festsetzung des Stempels wesentlichen Inhalt (also namentlich über die Höhe des Objekts) an die Steuerstelle zu erstatten. Steuer stellen sind die Hauptzollämter (mit Ausnahme der Haupt zollämter Leipzig I und Dresden I), die Steuerämter, Unter- steuerämter, Nebenzollämter mit dem Amtssitze in Sachsen und die etwa noch errichteten Stempelfteuereinnahmen. Die Erfüllung der Stempelpslicht hat bei den Ur kunden der zweiten Gruppe zu erfolgen binnen zwei Wochen nach der Errichtung, bei außerhalb Sachsens errichteten Urkunden aber, an deren Errichtung eine oder mehrere in Sachsen wohnende Personen beteiligt sind, vor der Aushändigung, spätestens aber binnen zwei Wochen nach der Rückkehr dieser Personen nach Sachsen. Wird sonach in diesen Fällen vom Publikum eine ge wisse eigene Mühe und Aufmerksamkeit gefordert, so sucht doch auch hier das Gesetz nach Möglichkeit Belästigungen zu vermeiden, so namentlich durch die Bestimmung, daß auch bei Privaturkunden, wenn sic vor Verwendung des Stempels bei einer Behörde oder einem Notar vorgelegt oder einge reicht werden, die Sorge für die Erfüllung der Stempelpflicht der Behörde oder dem Notar übertragen ist, sofern die Stem pelpflicht aus den Urkunden selbst festgestellt werden kann. Wie andere Steuergssetze, kann auch das sächsische Stempelsteuergesetz Strafbestimmungen nicht entbehren. In Betracht kommen nur Geldstrafen, niemals Freiheits strafen. Zunächst wird die Hinterziehung der Stempelsteuer mit Geldstrafe in Höhe des vier- bis zehnfachen Betrags der Abgabe, deren Hinterziehung unternommen worden ist, min destens in Höhe von 3 Mark und dann, wenn der Be trag der Abgabe, deren Hinterziehung unternommen worden ist, sich nicht feststellen läßt, mit Geldstrafe bis 30Ü0 Mark bedroht. Stempelsteuerhinterzichung liegt aber nur dann vor, wenn böser Wille, die Absicht einer Verkürzung des Steuer interesses obgewaltet hat. Fehlt es an einer solchen, handelt es sich also nur um Unachtsamkeit, so tritt Geldstrafe bis zu ISO Mark ein. Um Härten auszuschließen, ist von der Staatsregierung eine tunlichst milde Handhabung der Strafvor- schriften in Aussicht gestellt, übrigens auch im Gesetze selbst be stimmt, daß Strafen nicht zu verhängen sind, wenn der Zuwider handelnde aus freien Stücken die Stempelpflicht vollständig er füllt oder eine sonstige Säumnis in vollem Umfange nach geholt hat, bevor er von der Einleitung des Strafverfahrens Kenntnis erhalten hat. Nachdem im vorstehenden das Wesentliche aus den allgemeinen Grundsätzen des neuen Stempelsteuerrechts wiedergegeben worden ist, sollen sich hieran einige Hinweise auf die wichtigsten Tikile des Tarifs anschließen. Der Tarif zählt, wie schon bemerkt, die der Stempelsteuer unter worfenen Gegenstände auf und enthält zugleich für jeden Gegenstand den Steuersatz. Die Steuersätze werden unter schieden in Wertstempel, d. h. Abgaben, die nach dem Werte des Gegenstands bemessen sind, und in Fixstempel, die ent weder ihrer Höhe nach unbedingt feststehen, sonach überhaupt auf die Höhe des Objekts keine Rücksicht nehmen (am häufigsten 1 SO H), oder die nach Wertklassen abgestuft sind, also bei innerhalb dieser Klassen sich haltenden Objekten stets denselben Betrag ausmachen. Kaufverträge, Tauschverträge und andere ent geltliche Veräußerungsverträge unterliegen meist einer Stempelabgabe von 2/10 Prozent des Wertes der Gegen leistung oder des Wertes des Gegenstandes der Ver äußerung. Doch besteht für Verträge dieser Art eine sehr wichtige Ausnahmevorschrifl, die den Zweck hat, etwaige lästige Rückwirkungen der Erfüllung der Stempelpslicht auf die Ab wicklung des alltäglichen laufenden Geschäftsverkehrs in Handel und Industrie, Handwerks- und Landwirtschaftsbetrieb aus zuschließen. Befreit von der Abgabe sind nämlich alle Kauf und Lieserungsverträge über Sachen oder Waren, dafern diese entweder im Deutschen Reiche im Betriebe eines der Ver tragschließenden erzeugt oder hergestellt sind oder zum un mittelbaren Gebrauche oder Verbrauche oder zur Wieder veräußerung in derselben Beschaffenheit oder nach vorgängiger Bearbeitung oder Verarbeitung im Betriebe eines Gewerbes oder im Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft dienen sollen. Danach sind die sämtlichen Lieferungsverträge reichs inländischer Produzenten über Gegenstände ihrer Produktion und ebenso alle für die Zwecke eines Gewerbebetriebes geschlossenen Kauf- und Liefe rungsverträge stempelfrei. Den Kaufverträgen verwandt sind vielfach die Werk verträge, d. h. die Verträge, durch die der eine Vertrag schließende, der Unternehmer, zur Herstellung eines Werkes (Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizusührender Erfolg), 7LV>
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