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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.05.1909
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.05.1909
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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.V 103, 6, Mai ISOS. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 5485 jeher« will dahin wirken, daß für die öffentliche Aufführung von Werken ihrer Mitglieder und anderer Komponisten, deren Rechte sie vertritt, Tantieme gezahlt werde. Sie hatte den Angeklagten darauf aufmerksam gemacht, daß in den bei ihm durch Militärkapellen veranstalteten Konzerten tantiemepflichtige Stücke gespielt werden. Als Veranstalter der Aufführungen ist nach der früheren Entscheidung des Reichsgerichts der Angeklagte anzusehen. Er hat den Kapell meistern Vorhaltungen gemacht; aber diese behaupteten, daß ihnen für die große Mehrheit der fraglichen Stücke das Auf führungsrecht zustehe oder daß diese tantiemefrei seien. Sie taten dies unter Vorlegung von Beweisen — die gekauften Noten trugen den Stempel »tantiemefrei« — und in so überzeugender Weise, daß der Angeklagte in den Glauben verseht wurde, die Stücke seien wirklich tantiemefrei, und sie weiter spielen ließ. Ob wohl nun festgestellt ist, daß tatsächlich die fraglichen Stücke nicht tantiemefrei waren, hat das Landgericht den Angeklagten doch freigesprochen, weil es angenommen hat, daß er sich in einem entschuldbaren tatsächlichen Irrtum befunden habe. — Die Ge nossenschaft legte als Nebenklägerin wiederum Revision ein und suchte nachzuweisen, daß doch eine Schuld des Angeklagten vor liege. — Das Reichsgericht erkannte aber diesmal auf Ver werfung der Revision, da ausreichend festgestellt sei, daß dem Angeklagten das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gefehlt habe. L e n tz e. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Wegen Be leidigung durch die Presse ist am 13. November v. I. vom Land gerichte Bochum der Redakteur des Volksblattes, Friedrich Stein kamp zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hatte eine Reminiszenz einer früheren Reichstagswahl in seinem Blatte der Anklage bildeten. Das Gericht hat angenommen, daß sich der Angeklagte der Beleidigung in drei Fällen und der üblen Nach rede in einem Falle schuldig gemacht habe, und zwar in bezug auf das preußische Offizierkorps des Beurlaubtenstandes, den Reserveoffizier und Redakteur L. und das Bezirkskommando. — Auf die Revision des Angeklagten h ob am 4. d. M. das Reichs gericht das Urteil auf und verwies die Sache an das Landge richt zurück. Es handele sich um einen einzigen Artikel, die An nahme mehrerer selbständigen Straftaten, begangen durch Ver öffentlichung dieses einen Artikels, erscheine nicht gerechtfertigt. Lenhe. * Justus Pape, »Auf nach Frankreich!« — In Loewes Verlag Ferdinand Carl in Stuttgart ist soeben erschienen: »Auf nach Frankreich« Kriegsfreiwillig bei den Dreiundachtzigern 1870/71. Von Justus Pape. (Vgl. Nr. 102 d. Bl. vom 5. Mai, 2. Umschlagseite). Die Herren Kollegen seien auf das ver heißungsvolle Buch, das uns noch nicht vorliegt, aufmerksam gemacht. Pcnsionsanstalt Deutscher Journalisten und Schrift steller (Versicherungs - Verein auf Gegenseitigkeit) in München. — Laut Beschluß des Vorstands wird die diesjährige ordentliche Hauptversammlung auf Sonnabend, den 19. Juni 1909, nach Breslau einberufen. Beginn der Verhandlungen nachmittags 3 Uhr im Breslauer Konzerthaus (Kammermusiksaal), Gartenstraße. Tagesordnung: 1. Entgegennahme der Jahresrechnung, der Bilanz und des vom Aufsichtsrat zu erstattenden Prüfungsberichts. 2. Erteilung der Entlastung. 3. Genehmigung des Verwaltungsbudgets für das Jahr 1910. 4. Festsetzung des Zuschusses für das Jahr 1910. 5. Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Vorstands. 6. Bestimmung über den Ort der nächsten Hauptversammlung. 7. Antrag des Herrn Direktors G. Stoffers-Düsseldorf: »Die Hauptversammlung wolle beschließen, die fünfjährige Karenz zeit für die Witwen- und Waisenversicherung aufzuheben. Zu Punkt 6 der Tagesordnung wird mitgeteilt, daß nach dem Turnus auszuscheiden haben aus dem Vorstand Herr W. Prager- München, aus dem Aufsichtsrate die Herren I. Proelß-Stuttgart, H. Pros! - Leoben, H. Rippler - Berlin, vr. G. Steinbach-Wien, vr. A. Welti-Bern. Ausgeschieden sind ferner: aus dem Vorstande Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. Herr Chefredakteur vr. F. Trefz - München infolge Übersiedlung nach Hamburg, aus dem Aufsichtsrate Herr Geh. Legationsrat vr. E. von Wildenbruch - Berlin durch Ableben. An Stelle des Herrn vr. Trefz hat der Aufsichtsrat, der gemäß § 9 der Satzungen bei Eintritt von Erledigungen den Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung zu ergänzen hat, den Geschäftsführer der Münchener Neuesten Nachrichten, Herrn August Helfreich, in den Vorstand berufen. Da die Amtsdauer des Herrn Helfreich mit der Hauptversammlung endet, ist Neuwahl vorzunehmen. München, den 27. April 1909. Der Vorstand. (gez.) I- Ritter von Schmaedel, (gez.) W. Prager. (gez.) G. Schaumberg, Bureaudirektor. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 103 vom 3. Mai 1909.) * Post. — Postlagernd adressierte Briefsendungen mit Chifferadresse sind nicht zugelassen nach Belgien, Brasilien, Britisch-Indien, Canada, Columbien, Großbritannien und den britischen Kolonien, den Niederlanden, den portugiesischen Kolonien, der Republik San Domingo, Venezuela und den Vereinigten Staaten von Amerika. In Niederländisch-Jndien werden solche Sendungen nur dann ausgehändigt, wenn sie die Antwort auf Zeitungs annoncen enthalten und der Empfänger die Quittung über die Annoncengebühren vorzeigt. Nach Montenegro dürfen nur postlagernd adressierte Briefe und Postkarten mit Chifferadresse, nicht auch derartige Drucksachen, Warenproben und Geschäftspapiere gesandt werden. * Post. Schiffsljste für billige Briefe nach den Ber einigten Staaten von Amerika (10 ^ für je 2V 8). »Cleveland« »Kaiser Wilhelm der Große« Kaiserin Auguste Victoria« »Kaiser Wilhelm II.« »Deutschland« »Prinz Friedrich Wilhelm« »Kronprinz Wilhelm« »Cincinnati« ab Hamburg 6. Mai ab Bremen 11. ab Hamburg 13. ab Bremen 18. ab Hamburg 20. ab Bremen 22. ab Bremen 25. ab Hamburg 27. i I nr Alle diese Schiffe mit Ausnahme von »Cleveland« und »Cincinnati« sind Schnelldampfer oder solche, die für eine be stimmte Zeit vor dem Abgang die schnellste Beförderungs gelegenheit bieten. Es empfiehlt sich, die Briefe mit einem Leitvermerk wie Die Portocrmäßigung erstreckt sich nur auf Briefe, nicht auch auf Postkarten, Drucksachen usw. und gilt nur für Briefe nach den Vereinigten Staaten von Amerika, nicht auch nach Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Ber einigten Staaten von Amerika betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz. — Dem Reichstage ist das folgende Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. Februar d. I., betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz, nebst einer erläuternden Denkschrift zugegangen: Die in den geltenden oder den künftigen Gesetzen des eineil der vertragschließenden Teile enthaltenen Vorschriften, wonach im Falle der Nichtausführung eines Patents, Gebrauchsmusters, Musters oder Modells die Zurücknahme oder eine sonstige Be schränkung des Rechts vorgesehen ist, sollen auf die den Ange hörigen des andern vertragschließenden Teils gewährten Patente, Gebrauchsmuster, Muster oder Modelle nur in dem Umfange der von diesem Teile seinen eigenen Angehörigen auferlegten Be schränkungen Anwendung finden. Die Ausführung des Patents, Gebrauchsmusters, Musters oder Modells in dem Gebiete des einen vertragschließenden Teiles wird der Ausführung in dem Gebiete des anderen Teiles gleichgestellt. Das Abkommen tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft und bleibt bis zum Ablaufe von 12 Monaten nach er folgter Kündigung von seiten eines der vertragschließenden Teile in Wirksamkeit. (Deutscher Reichsanzeiger.) 714
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