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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.04.1909
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.04.1909
- Sprache
- Deutsch
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5214 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 98, 30. April 1909. nissen zu erhalten, habe der Ausschuß schließlich im ganzen volle acht Tage von früh bis abend gemeinsam beraten, um seiner schwierigen Aufgabe gerecht zu werden. Wie nach einem Aus spruch Bismarcks alle Gesetze aus Vorschlägen und Gegen vorschlägen entstünden, so sei auch die neue Verkauss- ordnung aus einer sorgfältigen Ermittelung und gerechten Abwägung der verschiedenen Wünsche hervorgegangen. Vor allem sei auch die Frage erörtert worden, ob es über haupt notwendig sei, eine neue Ordnung zu schaffen, die naturgemäß für bestimmte Vertriebsarten des Buch handels zu den zahlreich vorhandenen Einschränkungen noch neue hinzufügen würde. Aber nachdem es trotz vieler und sachkundiger Bemühungen nicht möglich gewesen sei, der im Jahre 189? entstandenen, aber verbesserungsbedürstigen Restbuchhandelsordnung eine neue Form zu geben, habe man es doch für wertvoll gehalten, die wichtigsten Be stimmungen der Restbuchhandelsordnung in der neuen, den ganzen Verkehr des Buchhandels mit dem Publikum regelnden Verkaufsordnung, die also teilweise eine Fortbildung der elfteren bilde, unterzubringen. Wie die Arbeit des Ausschusses auf der einen Seite lebhafte und warme Anerkennung gefunden habe, wie z. B. vom Buchhändler-Verband Hannover-Braunschweig, so sei der Entwurf von anderer Seite auch arg zer pflückt worden, weshalb der Vorstand des Börsenvereins (wie schon oben erwähnt) unter Berücksichtigung berechtigter Einwände einen zweiten Entwurf veröffentlicht habe, der nun der Beschlußfassung unterliege. Bevor der Herr Referent auf die einzelnen Bestimmungen der Verkaufsordnung einging, machte er darauf aufmerksam, daß jeder, der nicht alle seine Wünsche verwirklicht sehe, sich zunächst vergegenwärtigen müsse, daß die Staatsgesetze über unseren Ordnungen stünden und daß in den Grund gesetzen des Buchhandels, die sich für die Zukunft ans den Satzungen des Börsenvereins, der Verkehrsordnung und der Verkaufsordnung zusammensetzen werden, nichts gegen die Staatsgesetzs enthalten sein dürfe. Mit Recht würde in den Einführungsworten hervorgehoben, daß den Ausschuß bei seiner Arbeit, das buchhändlerische Gewohnheitsrecht zu kodifizieren und, wo nötig, auf Grund der vorhandenen Be stimmungen und Ordnungen auszubauen, stets der Grundsatz geleitet habe, daß es nur soweit gestattet sei, die unumgängliche Bewegungsfreiheit des einzelnen Sortimenters und Verlegers einzuschränken, als es die Rücksicht auf das Wohl der Ge samtheit erfordere und es auf Grund der Gewerbefreiheit zulässig sei. Den Entwurf der Verkaufsordnung zergliederte der Herr Referent in drei Abschnitte: I: Z 1—4, die von den Personen und Gegenständen (Dingen), die in Betracht kommen, handeln, II: 8 s—9 und 14—18, die hauptsächlich den Sorti mentsbuchhandel und Antiquariatsbuchhandel betreffen, III: H 10—13: Verlagsbuchhandel, und unterzog nun die einzelnen Paragraphen nebst den beiden Schlußbeftimmungen (HZ 19 und 20) je nach In halt einer kürzeren oder eingehenderen Erörterung. Wenn auch das Wesentliche der einzelnen Beweggründe für die Beschlüsse des Ausschusses in den Einführungsworten zum Entwurf, die man die »Motive, des neuen Gesetzes nennen kann, veröffentlicht worden ist, so wußte Herr Meiner doch darüber hinaus noch vieles Interessante zu berichten und seine Ausführungen durch Heranziehung von typi schen Beispielen aus dem praktischen Buchhandel zu beleben und zu belegen. Die Zuhörer erhielten dadurch einen Ein blick in die Arbeiten der Kommission, der voll befriedigen mußte. Der starre Buchstabe des Gesetzes erhielt Leben und erweckte Interesse bei allen Anwesenden. Bei h 2, der von der Verbindlichkeit der Verkaufs ordnung handelt, mußte der Begriff Buchhändler weit ge faßt und daher die Wiederverkäufer unbedingt mit ein geschlossen werden. Bei der Auslegung des Begriffs »Publikum» in Z 3 sind die Gattungen »Institute, Ge sellschaften« trotz des einbeziehenden »usw.» im neuen Entwurf noch besonders aufgefllhrt worden. Zu Z 4 führte der Herr Referent aus, warum Globen, die ja meistens Laden preise haben, und zum Teil auch die Lehrmittel, die jetzt im Buchhandel einen wichtigen Vertriebsartikcl bilden, mit zu den »Gegenständen des Buchhandels« gerechnet worden sind. Daß der 2. Abschnitt die meisten Paragraphen umfasse, sei natürlich, da doch der Sortimenter und Antiquar als Verbreiter der Bücher in einer Ordnung, die den Verkehr des Buchhandels mit dem Publikum regeln soll, in erster Linie stünden. Der 8 6, der Bestimmungen über die eigenen »Aufmachungen« sestsetzt, habe einen großen Zankapfel ge bildet. Natürlich sei dem Verleger billigere Ausmachung eines anderen immer sehr lästig, deshalb hoffe man mit den Festlegungen das Richtige getroffen zu haben. Die Bewegung geqen Z 7 (Kenntlichmachung des Aufschlags, der Spesen berechnung neben dem Ladenpreis), gegen den lebhaft protestiert worden sei, sowie das schwierige Schulbüchergeschäst, zu dem auch das Verbot der Zugaben <H 8) in Beziehung steht, wurden vom Herrn Referenten nach verschiedenen Seiten hin beleuchtet und ein Bild von den abweichenden Anschauungen im Ausschuß gegeben, das hier in seiner Ausführlichkeit leider nicht wiedergegeben werden kann. Bei den KZ 14 — 18, die hauptsächlich den Verkauf anti quarischer Bücher regeln sollen, erwähnte er (bei 8 14) die bekannten Gegenvorschläge des Bibliographischen Instituts in Leipzig. Obgleich das Zurückströmen der meist noch voll ständig neuen Encyklopädien auf dem Wege durch die Pfand leihe in den antiquarischen Verkehr sicher allgemein als ein großer Krebsschaden empfunden werde, habe man doch keinen Ausweg finden können, den geäußerten Wünschen zu ent sprechen. Die Pfandleihe sei unbedingt auch als »Publi kum« im Sinne der Ordnung anzusehen, und ß 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schließe, wie die »Motive« sagen, aus, daß der Börsenverein auf den Preis eines Buches einwirke, das aus den Händen des Publikums zum Buchhandel zurück kehre. Auch die Ausführungen über die neueingeführte halb jährige Karenzfrist (Z IS), während welcher neu erschienene Bücher, die noch neu sind und nicht aus zweiter Hand stammen, nicht zu antiquarischen Preisen verkauft werden dürfen, waren einleuchtend. Das reelle Antiquariat soll nicht eingeschränkt werden, aber z. B. der oft geübte Unfug von Lcihinstituten unterbunden werden, die jedes, auch das neruste Buch sofort antiquarisch anbicten. Die Bezeichnungen für Antiquaria <§ 17) und die in Z 18 festgelegte Nach weispflicht wurden erwähnt und letztere auf ihre Zweck mäßigkeit hin erörtert. Bei den Verleger-Paragraphen (10—13) der Verkauss- ordnung befand sich der Herr Referent auf ureigenem Felde. Seine Aussührungen ließen die vielen Bemühungen erkennen, dem vielumstrittenen Wortlaut des Z 3, Ziffer 5 b der Satzungen des Börsenvereins, über den schon dicke Aktenstöße vorliegen, eine gerechte und niemand schädigende Auslegung zu geben. Aus begreiflichen Gründen habe man sich zu einer Satzungsänderung nicht entschließen können und sich auf Er läuterungen zu den dehnbaren Begriffen »Ausnahmefall», »Partie» und »Behörden, Institute, Gesellschaften und dergl.« beschränkt. Da in vergangener Zeit bekanntlich viele Untaten unter falscher Berufung auf obigen Paragraphen im Verlags buchhandel begangen worden seien, halte er die Worte der Erläuterungen, mit denen dem Verlag ins Gewissen geredet werde, für sehr angebracht. Sie lauten:
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