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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090427
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190904273
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-04
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ß 32. Frist für Rücksendungen gestrichener Disponenden, a) Gestrichene Disponenden hat der Sortimenter, soweit er zu ihrer Zurückgabe berechtigt ist, innerhalb sechs Wochen nach Empfang der bezüglichen Aufforderung des Verlegers diesem oder dessen Kommissionär zuzustellen. Zu späterer Zurücknahme ist der Verleger nicht verpflichtet; er ist berechtigt, deren sofortige Bezahlung vom Sortimenter zu fordern, d) Für Sortimenter außerhalb des Deutschen Reiches, Österreich-Ungarns und der Schweiz verlängert sich diese Frist um sechs Wochen, K 33. Remittenden von Konditionsgut, u) Der Verleger ist nicht verpflichtet, ä oonclition gelieferte Werke zurückzunehmcn, wen» sic Spuren der Benutznng oder Beschädigung an sich trage», welche dnrch mangelnde Sorgfalt des Sortimenters bei Bcrjcndnng, Anfbcwah- rnng oder Verpackung entstanden sind, l>) Sind Werke beschädigt und nach Obigem nicht ohne weiteres zurückscndungsfähig, so soll dem Sortimenter trotzdem die Zurücksendung gestattet sein, falls die Beseitigung der Mängel möglich ist und der Sortimenter sich bereit erklärt, die Kosten hierfür zu tragen, o) Der Verleger ist nicht berechtigt, die Zurücknahme in Rechnung oder bar gelieferter Exemplare eines Wertes an Stelle von ü eouckitio» gelieferten Exemplaren derselben Auflage z« verweigern, wenn hierfür kein anderer tKrnnd vorliegt, als mangelnde Identität der Exemplare, »nd wenn der Bezug in ein und demselben Kalender jahre stattgefnnden hat. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im buchhändlerischen Verkehr ist es aber unstatt haft, an Stelle von Werken, die im alten Kalenderjahr geliefert waren, Werke zur remittieren, die im neuen Kalenderjahr n eanckikion, fest oder bar bezogen worden sind, ck) Vorbehalte wegen früherer Rücksendung von L oonckition gesandten Werken oder früherer Abrechnung über dieselben als zur Buchhändlermesse müssen auf der Begleitfaktur von dem Verleger in auffallender Weise klar und deutlich bemerkbar ge macht werden (vergl, K 15), Vorbehalte wegen anderer Ab- rcchnungstermine müssen auch in den Rundschreiben und Bekannt machungen enthalten sein, nach denen der Sortimenter bestellt, o) Verlangt der Verleger ausnahmsweise im Laufe des Jahres Konditionsgut, also auch vorgetragene Disponenden zurück, so ist der Sortimenter verpflichtet, es dem Verleger oder dessen Kommissionär innerhalb dreier Monate nach der ersten Aufforderung im Börsenblatt zuzustellen, wenn ein solcher Termin von drei Monaten in der betreffenden Anzeige aus drücklich erwähnt wurde. Zu späterer Rücknahme von im Laufe des Jahres ä oonckition gelieferten Werken ist der Verleger nur dann verpflichtet, wenn in der Zwischenzeit der Truck einer neuen veränderten Auflage nicht begonnen hat. Dagegen kann er die spätere Rücknahme von zurückvcrlangtcn Tisponende» in alle» Fällen verweigern. 8 32, Frist für Rücksendungen gestrichener Disponenden, a) Gestrichene Disponenden hat der Sortimenter, soweit er zu ihrer Zurückgabe berechtigt ist, innerhalb sechs Wochen nach Empfang der bezüglichen Aufforderung des Verlegers diesem oder dessen Kommissionär zuzustellen. Zu späterer Zurücknahme ist der Verleger nicht verpflichtet; vielmehr ist er berechtigt, deren sofortige Bezahlung vom Sortimenter zu fordern, 1>) Für Sortimenter außerhalb des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und der Schweiz verlängert sich diese Frist um sechs Wochen, Z 33, Remittenden von Konditionsgut, a) Der Verleger ist nicht verpflichtet, ä oonckition gelieferte Werke zurückzunehmcn, wenn sic durch Benutzung oder mangelnde Sorgfalt des Sortimenters beschädigt sind, d) Sind Werke beschädigt und nach Obigem nicht ohnc weiteres zurücksendungsfähig, so soll dem Sortimenter trotzdem die Zurücksendung gestattet sein, falls die Beseitigung der Mängel möglich ist und der Sortimenter sich bereit erklärt, die Kosten hierfür zu tragen, c) Der Verleger ist nicht berechtigt, die Zurücknahme in Rechnung oder bar gelieferter Exemplare der gleichen oder einer späteren in Preis »nd Inhalt unveränderten Aus lage eines Wertes z» verweigern, sofern diese in dem gleichen Rechnungsjahr bezogen worden sind. Rach den Grundsätzen von Treu und Glauben im buchhändlerischen Verkehr ist es dagegen unstatthaft, an Stelle von Werken, die im alten 'Rechnungsjahr geliefert waren, Werke zu remittieren, die im neuen Rechnungsjahr L cond, oder fest bezogen sind, ä) Vorbehalte wegen früherer Rücksendung von s, oonclition gesandten Werken oder früherer Abrechnung darüber als zur Buchhändlermesse müssen aus der Begleitsaktur von dem Verleger in auffallender Weise klar und deutlich bemerkbar ge macht werden (vergl, Z 15), Vorbehalte wegen anderer Ab- rechnungsterminc müssen auch in den Rundschreiben und Bekannt machungen enthalten sein, nach denen der Sortimenter bestellt. o) Verlangt der Verleger ausnahmsweise im Laufe des Jahres Konditionsgut, also auch vorgetragene Disponenden zurück, so ist der Sortimenter verpflichtet, es dem Verleger oder dessen Kommissionär innerhalb dreier Monate nach der ersten Aufforderung im Börsenblatt zuzustellen, wenn ein solcher Termin von drei Monaten in der betreffenden Anzeige aus drücklich bestimmt wurde. Zu späterer Rücknahme von im Laufe des Jahres L oonclition gelieferten Werken ist der Verleger nur dann verpflichtet, wenn in der Zwischenzeit eine neue ver änderte Auftage nicht erschienen ist, oder der Lvrtimenter die Einwilligung des Verlegers für eine spätere Rücksen dung cingchott hat. Verlangt der Verleger in besonders dringenden Fällen auf direkter Karte Konditionsgnt direkt mit der Post oder Bah» auf seine Kosten zurück, jo soll »er Sortimenter dieser Aufforderung unverzüglich Nachkom men, soweit er dazu imstande ist, mindestens aber dem 17
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