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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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IX. Remittenden und DisponendLU. Z 29. Meß-Remittenden und -Disponenden. Bestimmungen über Mcß-Remitlenden oder -Disponenden sind von dem Verleger bis zum 31. Januar durch Einsendung einer Remittendenfaktur oder durch eine besondere Mitteilung bekannt zu geben; unterläßt cs der Verleger, solche Bestimmungen rechtzeitig und sormrichtig zu treffen, so kann er die Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen für Rücksendung gestrichener Dis ponenden nicht beanspruchen. Z 30. Frist für Meß-Remittenden und -Disponenden. n) Die Rücksendung aller in der Jahresrechnung stehenden, disponiert gewesenen oder ä oouäitiou gelieferten Artikel, die der Sortimenter nicht verkauft hat, oder die er nicht in alter Rechnung fest behält, hat, sofern er sie nicht im Einverständnis mit dem Verleger disponiert, so frühzeitig zu geschehen, daß die Remittenden spätestens am Sonnabend nach Kantate beim Verleger oder dessen Kommissionär eintreffen. Der Verleger ist nicht verpflichtet, später eintreffende Remittenden anzunehmen; er hat das Recht, deren sofortige Bezahlung vom Sortimenter zu fordern. b) Für Sortimenter außerhalb des Deutschen Reiches, Österreich-Ungarns und der Schweiz verlängert sich diese Frist um sechs Wochen; doch müssen die betreffenden Remittenden- und Disponenden-Fakturen bis zum Sonnabend nach Kantate dem Verleger zugegangen sein. H 31. Prüfung der Meß-Remittenden- und -Disponendcn-Fakturcn. u) Der Verleger ist verpflichtet, die Prüfung der Remittenden- und Disponenden-Faktur des Sortimenters ohne Verzug vorzu nehmen und dem Sortimenter Differenzen und etwaige Streichung von Disponenden unverzüglich anzuzeigen. I>) Zurückgewiesene Remittenden hat der Verleger spätestens acht Wochen, nachdem sie ihm oder seinem Kommissionär zu gegangen sind, dem Sortimenter oder dessen Kommissionär wieder zuzustellen. Bei späterer Zustellung kann der Sortimenter die Zurücknahme verweigern. IX. Remittenden und Disponenden. Z 29. Meß-Remittenden und -Disponenden. Bestimmungen über Meß-Remittenden oder -Disponenden sind vom Verleger bis zum 31. Januar durch Einsendung einer Remittendenfaktur oder einer besonderen Mitteilung bekannt zu geben. Unterläßt es der Verleger solche Bestimmungen recht zeitig und sormrichtig zu treffen, so kann er die Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen für Rücksendung gestrichener Disponenden nicht beanspruchen. Eine Anzeige im Börsenblatt über Meßremittenden oder Disponenden ersetzt nicht die oben erwähnte Einsendung oder Mitteilung. Andererseits entbindet den Sortimenter der Richtempfang einer Rc- mittendcnfaktur nicht von der Verpflichtung rechtzeitiger Einsendung der Remittenden oder der Disponenden- aufstellnng. K 30. Frist für Meß-Remittenden und -Disponenden. a) Die Rücksendung aller in der Jahresrechnung stehenden, disponiert gewesenen oder ä condition gelieferten Artikel, die der Sortimenter nicht verkauft hat, oder die er nicht in alter Rech nung behalt, hat, sofern er sie nicht im Einverständnis mit dem Verleger disponiert, so frühzeitig zu geschehen, daß die Remit- tcnden beziehungsweise die DisPonendenfattur spätestens am Sonnabend nach Kantate beim Verleger oder dessen Kom missionär eintreffen. Der Verleger ist nicht verpflichtet, später cintreffendc Remittenden anzunehmen oder später eingehende Disponendenaufftellnngen anzuerkennen. Er hat viel mehr das Recht, deren sofortige Bezahlung vom Sortimenter zu fordern. Krankheit des Geschäftsinhabers ist kein ausreichender Grund, ohne vorherige Verständigung mit dem Verleger diesen Paragraphen anßer Kraft zu setzen. Falls der Verleger direkte Remission fordert, hat er die Kosten der Fracht, oder wenn raschere Be förderungsart vorgeschriebe» wird, die dadurch ent stehenden Kosten zu tragen. Remittiert dagegen der Sortimenter nnanfgcfordert direkt, so trägt er selbst die Kosten. b) Für Sortimenter außerhalb des Deutschen Reiches, Österreich-Ungarns und der Schweiz verlängert sich diese Frist um sechs Wochen; doch müssen die betreffenden Remittenden- und Disponenden-Fakturen bis zum Sonnabend nach Kantate dem Verleger zugegangen sein. ß 31. Prüfung der Meß-Remittenden- und -Disponenden-Fakturen. s.) Der Verleger ist verpflichtet, die Prüfung der Remittenden- und Disponenden-Faktur des Sortimenters ohne Verzug vorzu nehmen und dem Sortimenter Differenzen und etwaige Streichung von Disponenden unverzüglich anzuzeigen. d) Zurückgewiescne Remittenden hat der Verleger spätestens acht Wochen, nachdem sie ihm oder seinem Kommissionär zu gegangen sind, dem Sortimenter oder dessen Kommissionär wieder zuzustelle». Bei späterer Zustellung kann der Sortimenter die Zurücknahme verweigern. 16
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