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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1909
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1909
- Sprache
- Deutsch
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k) Auch wenn die Firma nicht sortgesührt wird, so soll der Erwerber eines Sortimentsgeschästs für Erfüllung sämtlicher von dem Verkäufer eingegangen gewesener Verpflichtungen besorgt sein. Wird das Geschäft aus der Konkursmasse erworben, so hat der Erwerber für die Verpflichtungen des Gemeinschuldners natürlich nicht einzustehen. g) Tritt jemand als Persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelbuchhändlers ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die Firma nicht sort- führt, für alle im Betriebe des Geschäfts des Einzelbuchhändlers entstandenen Verbindlichkeiten desselben. 8 25. Alte und neue Rechnung. Unter »alter Rechnung" werden alle Buchungen, die in der bevorstehenden Buchhändlermesse, unter „neuer Rechnung" solche verstanden, welche in der dieser folgenden Buchhändler messe ausgeglichen werden müssen. 8 26. Buchhändlermessc. u) Der allgemeine Ausgleich der Rechnung eines Kalender jahres (einschließlich der aus dem Vorjahre übernommenen Disponendcn) durch Remission, Disponierung und Zahlung er folgt, soweit nicht für einzelne Gebiete und Städte oder zwischen einzelnen Firmen besondere Abmachungen für die Abrechnung bestehen, spätestens in der folgenden Buchhändlcrmesse. Diese findet alljährlich in Leipzig in der mit dem Sonntag Kantate beginnenden Woche statt; sie endet mit dem Sonnabend dieser Woche. d) Durch die Vorschrift über Abrechnung und Zahlung in Leipzig soll Leipzig für diejenigen Firmen, die im Deutschen Reiche ihren Sitz haben, zum Erfüllungsort im gesetzlichen Sinne nicht werden, und wird in Leipzig ein Gerichtsstand nach A 29 der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nicht begründet. tz 27. Meßagio. Von Zahlungen, die in der Buchhändlermesse oder früher zur Ausgleichung des Kontos des vorhergehenden Jahres geleistet werden, wird von dem Verleger dem Sortimenter ein Meßagio von einem Prozent gewährt. 8 28. Aushebung der Rechnung. o.) der Verkehr in offener Rechnung begründet keinen An spruch auf unbeschränkten Kredit. Der Verleger ist jederzeit berechtigt, unter gleichzeitiger Anzeige den Rechnungsverkehr ein zuschränken oder in Barverkehr umzuändern. d) Hat der Sortimenter in der Buchhändlermeffe seine Ver pflichtungen gegen den Verleger nicht erfüllt, so ist dieser berechtigt, auch für die Disponeuden und Lieferungen in neue Rechnung sofortigen Ausgleich durch Remission und Zahlung zu fordern. k) Auch wenn die Firma nicht sortgesührt wird, so soll der Erwerber eines Sortimentsgeschästs für Erfüllung sämtlicher von dem Verkäufer eingegangen gewesener Verpflichtungen besorgt sein. Wird das Geschäft aus der Konkursmasse erworben, so hat der Erwerber für die Verpflichtungen des Gemeinschuldners natürlich nicht cinzustehcn. g) Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelbuchhändlers ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die Firma nicht sort- sührt, für alle im Betriebe des Geschäfts des Einzelbuchhändlers entstandenen Verbindlichkeiten desselben. 8 25. Alte und neue Rechnung. Unter „alter Rechnung" werden alle Buchungen, die in der bevorstehenden Buchhändlermesse, unter „neuer Rechnung" solche verstanden, welche in der dieser folgenden Buchhändler messe ausgeglichen werden müssen. K 26. Buchhändlermessc. u) Der allgemeine Ausgleich der Rechnung eines Kalender jahres (einschließlich der aus dem Vorjahre übernommenen Disponenden) durch Remission, Disponierung und Zahlung er folgt, soweit nicht für einzelne Gebiete und Städte oder zwischen einzelnen Firmen besondere Abmachungen für die Abrechnung bestehen, spätestens in der folgenden Buchhändlermesse. Diese findet alljährlich in Leipzig in der mit dem Sonntag Kantate beginnenden Woche statt; sie endet mit dem Sonnabend dieser Woche. b) Durch die Vorschrift über Abrechnung und Zahlung in Leipzig soll Leipzig für diejenigen Firmen, die im Deutschen Reiche ihren Sitz haben, zum Erfüllungsort im gesetzlichen Sinne nicht werden, und wird in Leipzig ein Gerichtsstand nach 8 29 der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nicht begründet. 8 27. Meßagio. Von Zahlungen, die in der Buchhändlermesse oder früher zur Ausgleichung des Kontos des vorhergehenden Jahres geleistet werden, wird von dem Verleger dem Sortimenter ein Meßagio von einem Prozent gewährt. 8 28. Aushebung der Rechnung. a) Der Verkehr in offener Rechnung begründet keinen An spruch auf unbeschränkten Kredit. Der Verleger ist jederzeit berechtigt, unter gleichzeitiger Anzeige den Rechnungsverkehr ein zuschränken oder in Barverkehr umzuändern. d) Hat der Sortimenter in der Buchhändlermesse, im Termin- oder Barverkehr seine Verpflichtungen gegen den Verleger nicht erfüllt, so ist dieser berechtigt, auch für die Disponendcn und Lieferungen in neue Rechnung sofortigen Aus gleich durch Remission und Zahlung zu fordern. 15
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