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                    Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090427
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190904273
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090427
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- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel - Jahr1909 - Monat1909-04 - Tag1909-04-27
 
 
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                              § 22. Haftbarkeit für Sendungen. 8 22. Haftbarkeit für Sendungen. a) Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm auf Ver langen direkt zugehenden Sendungen beginnt mit dem Augen blick der Absendung. b) Die Haftbarkeit des Sortimenters für Remittenden- sendungen, die auf Wunsch des Verlegers direkt erfolgen, endet mit dem Augenblick der Absendung. 8 23. Direkte Sendungen. a) Der Besteller hat das Recht, den Weg, aus dem er das Bestellte zugesandt haben will, vorzuschreiben. t>) Wenn der Verleger aus irgend einem Grunde eine direkt verlangte Bestellung nicht direkt expediert, so ist er verpflichtet, sofern die Bestellung von einer mit ihm in Rechnungsverkchr stehenden Firma ausgegangen war, den Besteller sofort zu be nachrichtigen. VIII. Iahrrsrechnung. 8 24. Rechnungsvcrkehr. a) Der Verleger liefert dem Sortimenter entweder in offener Rechnung (Jahresrechnung vom 1. Januar bis 31. Dezember laufend) oder gegen bare Zahlung (Nachnahme.) Durch be sondere Vereinbarung können andere, insbesondere auch kürzere Termine für den Rechnungsverkehr festgesetzt werden. d) Der Verleger ist verpflichtet, dem Sortimenter bis zum 31. Januar eine summarische Angabe des Soll und Haben seines vorjährigen Kontos, einen sogenannten Transportzettel, zu über senden. Der Sortimenter ist verpflichtet, dessen Richtigkeit zu bestätigen oder, wenn eine Differenz vorhanden sein sollte, den Betrag nach seinem Buche so zeitig anzugeben, daß die Ueber- cinstimmung der beiden Konten noch vor der Buchhändlermesse herbeigeführt werden kann. v) Der Verleger ist verpflichtet, dem Sortimenter alsbald nach der Buchhändlermesse einen summarischen Rechnungsabschluß über den Stand des vorjährigen Kontos zu übersenden. Der Sortimenter ist verpflichtet, diesen Abschluß unverzüglich zu prüfen und etwaige Differenzen dem Verleger anzuzeigen. ä) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beisügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forde rungen gelten den Schuldnern gegenüber als aus den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben. o) Eine abweichende Vereinbarung ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und von der Registerbehörde bekannt gemacht oder von dem Er werber oder dem Veräußerer dem Dritten durch Rundschreiben mitgeteilt worden ist. Eine solche Vereinbarung soll überdies in der in 8 3 angegebenen Weise bekannt gemacht werden. a) Die Haftbarkeit des Bestellers für die ihm auf Ver langen direkt zugchenden Sendungen beginnt mit dem Augen blick der Absendung. l>) Die Haftbarkeit des Bestellers für Remittcndcn- sendungen, die auf Wunsch des Verlegers direkt erfolgen, endet mit dem Augenblick der Absendung. Z 23. Direkte Sendungen. a) Der Besteller hat das Recht, den Weg, auf dem er das Bestellte zugesandt haben will, vorzuschreiben. l>) Wenn der Verleger aus irgend einem Grunde eine direkt verlangte Bestellung nicht direkt expediert, so ist er verpflichtet, sofern die Bestellung von einer mit ihm in Rechnungsverkehr stehenden Firma ausgegangen war, den Besteller sofort zu be nachrichtigen. VIII. Iahresrrchiiung. 8 24. Rechnungsverkehr. a) Der Verleger liefert dem Sortimenter entweder in offener Rechnung (Jahresrechnung vom 1. Januar bis 31. Dezember lausend) oder gegen bare Zahlung (Nachnahme). Durch be sondere Vereinbarung können andere, insbesondere auch kürzere Termine für den Rechnungsverkehr festgesetzt werden. I>) Der Verleger ist verpflichtet, dem Sortimenter bis zum 31. Januar eine summarische Angabe des Soll und Haben seines vorjährigen Kontos, einen sogenannten Transportzettel, zu über senden. Der Sortimenter ist verpflichtet, dessen Richtigkeit zu bestätigen oder, wenn eine Differenz vorhanden sein sollte, den Betrag nach seinem Buche so zeitig anzugeben, daß die Ueber- einstimmung der beiden Konten noch vor der Buchhändlermcsse herbeigeführt werden kann. e) Der Verleger ist verpflichtet, dem Sortimenter alsbald nach der Buchhändlermesse einen summarischen Rechnungsabschluß über den Stand des vorjährigen Kontos zu übersenden. Der Sortimenter ist verpflichtet, diesen Abschluß unverzüglich zu prüfen und etwaige Differenzen dem Verleger anzuzeigen. ä) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgcverhältnis andeutenden Zusatzes fortsührt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forde rungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben. «) Eine abweichende Vereinbarung ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und von der Registerbehörde bekannt gemacht oder von dem Er werber oder dem Veräußerer dem Dritten durch Rundschreiben mitgeteilt worden ist. Eine solche Vereinbarung soll überdies in der in 8 3 angegebenen Weise bekannt gemacht werden. 14
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