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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1909
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1909
- Sprache
- Deutsch
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Verlegers liefert er für dessen Rechnung mit dessen Original- sakturen. e) Die dem Kommissionär übergebenen Vorräte und Ver schlüsse lagern auf Gefahr des Kommittenten. Dieser ist be rechtigt, die Versicherung des Gutes gegen Feuer- und Wasser schäden zu verlangen; er ist verpflichtet, die Kosten dafür dem Kommissionär zu vergüten. ä) Ein Kommissionswechsel darf erst vollzogen werden, nach dem der Ausgleich der fülligen und die Sicherstellung der schweben den Verbindlichkeiten des Kommittenten gegenüber dem bisherigen Kommissionär erfolgt, nachdem insbesondere auch Sicherstellung für Abrechnung und Ausgleichung des Kontos über das etwa dem Kommittenten vom Kommissionär gelieferte Sortiment ge leistet worden ist. § 20. Haftbarkeit für Sendungen.*) ») Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm auf Ver langen oder nach Vereinbarung über den Kommissionsplatz ge machten Sendungen beginnt mit deren Uebergabe an seinen Kommissionär und endet für Remitlcnden mit deren Uebergabe an den Kommissionär des Adressaten oder an den Adressaten selbst. b) Für die auf dem Kommissionsplatz abhanden gekommenen Rcchnungspakete (Beischlüsse) ist der Kommissionär haftbar, wenn nachweislich der Verlust durch dessen Verschulden ent standen ist. Ist ein solches nicht festzustcllen (insbesondere wegen der herkömmlichen Abgabe der Pakete ohne Quittung oder Avis), so haben der Sortimenter (als Absender oder Empfänger) und die beteiligten Konimissionäre dem betreffenden Verleger die Hälfte des Fakturabetrages des abhanden gekom menen Pakets zu gleichen Teilen zu ersetzen. Die Haftbarkeit der Kommissionäre erlischt jedoch in allen Fällen ein Jahr nach dem Termine, zu welchem die Verrechnung des Inhalts der Pakete stattzufinden hatte. VII. Beförderung auf direktem Wege. § 21. Kosten. Die Kosten für die direkte Zusendung hat der Besteller zu tragen, wenn er die direkte Beförderung ausdrücklich vorgeschrieben hat und wenn sie genau nach seiner Vorschrift erfolgt ist; andern falls hat der Absender etwaige Mehrkosten zu tragen. *) Diese Fassung des A 20 wurde i» der Hauptversammlung de? Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig am 30. April 1899 Verlegers liefert er für dessen Rechnung mit dessen Original fakturen. e) Die dem Kommissionär übergebenen Vorräte und Bci- schlüsse lagern aus Gefahr des Kommittenten. Dieser ist be rechtigt, die Versicherung des Gutes gegen Feuer- und Wasser schäden zu verlangen; er ist verpflichtet, die Kosten dafür dem Kommissionär zu vergüten. ä) Ein Kommissionswechsel darf erst vollzogen werden, nach dem der Ausgleich der fälligen und die Sicherstellung der schweben den Verbindlichkeiten des Kommittenten gegenüber dem bisherigen Kommissionär erfolgt, nachdem insbesondere auch Sicherstellung für Abrechnung und Ausgleichung des Kontos über das etwa dem Kommittenten vom Kommissionär gelieferte Sortiment ge leistet worden ist e) Tic Vollziehung cincs Kominisfiv»»Wechsels liegt im Liiinc des 8 >0ü auch dann vor, wenn eine Grosso- vnchhandlnng oder ei» Varsortiment an den Kom- inittenten eines andern Kvniniissionars Bücher, Journale, Lehrmittel und ähnliches liefert. Ansgenommen hier von ist die Lieferung derjenigen Bücher usw., die die betreffende Firma in ihren eigenen Katalogen ständig führt. 8 20. Haftbarkeit sür Sendungen. a) Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm auf Ver langen oder nach Vereinbarung über den Kommissionsplatz ge machten Sendungen beginnt mit deren Uebergabe an seinen Kommissionär und endet sür Remittenden mit deren Uebergabe an den Kommissionär des Adressaten oder an den Adressaten selbst. b) Für die auf dem Kommissionsplatz abhanden gekommenen Rechnungspakete (Beischlllsse) ist der Kommissionär haftbar, wenn nachweislich der Verlust durch dessen Verschulden ent standen ist. Ist ein solches nicht festzustellen (insbesondere wegen der herkömmlichen Abgabe der Pakete ohne Quittung oder Avis), so haben der Sortimenter (als Absender oder Empfänger) und die beteiligten Kommissionäre dem betreffenden Verleger die Hälfte des Fakturabetrages des abhanden gekom menen Pakets zu gleichen Teilen zu ersetzen. Die Haftbarkeit der Kommissionäre erlischt jedoch in allen Fällen ein Jahr nach dem Termine, zu welchem die Verrechnung des Inhalts der Pakete stattzufinden hatte. VH. Beförderung auf direktem Wege. 8 21. Kosten. Die Kosten für die direkte Zusendung hat der Besteller zu tragen, wenn er die direkte Beförderung ausdrücklich vorgeschrieben hat und wenn sie genau nach feiner Vorschrift erfolgt ist; andern falls hat der Absender etwaige Mehrkosten zu tragen. 18
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