Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1909
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- Erscheinungsdatum
- 27.04.1909
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
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8 9. Voransbcrcchucte Tcilc cincs Werkes. a) Berechnet ein Verleger bei Übersendung eines Teiles (Band, Lieferung oder Nummer) im voraus mehrere Tcilc oder das ganze Werk (Jahrgang usw.), so ist der Sortimenter ver pflichtet, das Werk mit ihm ebenso zu verrechnen. l>) Der Verleger ist verpflichtet, die vorausberechncten oder im voraus bar nachgenommcnen Tcilc cincs Werkes zu den von ihm bestimmt gewesenen Terminen, oder in Ermangelung solcher Bestim mungen bei Lieferung in Rechnung bis zur Fälligkeit der Faktur, bei Barlieferung spätestens innerhalb eines Jahres zu liefern. Er folgt die Lieferung nicht fristgemäß, so ist der Sortimenter be rechtigt, die schon empfangenen Tcilc eines Werkes unter Belastung des ihm für das Ganze berechneten Betrages innerhalb dreier Monate nach Ablauf der Lieferungsfrist dem Verleger oder dessen Kommissionär in laufender Rechnung oder gegen Nachnahme zu- zustellcn, und zwar selbst dann, wenn diese Teile gebraucht oder eingebunden sind. o) Ist die Zurückgabe der gelieferten Teile ohne Verschulden des Sortimenters unmöglich geworden, so ist der Verleger ver pflichtet, dem Sortimenter einen den nicht gelieferten Teilen ent sprechenden Betrag des Gcsamtpreises in lausender Rechnung gntzuschrcibcn oder spätestens in nächster Buchhändlcrmcsse zurück- znzahlcn. ck) Bei Barbezug ist der entsprechende Betrag nach Ablauf der unter d angegebenen Fristen von dem Verleger zurllck- zuzahlcn. 8 10. Fortsetzungen und Zeitschriften. ») Ist dem Sortimenter der Absatz cincs zur Fortsetzung er haltenen Werkes an den bisherigen Abnehmer unmöglich ge worden, so ist der Verleger zur Zurücknahme dieses Teiles verpflichtet, vorausgesetzt, daß ihm von der cingetretencn Un möglichkeit innerhalb dreier Monate nach Eingang des zurllck- zusendcnden Teiles Mitteilung gemacht, und daß die Zustellung dieses Teiles innerhalb dieser Frist an ihn oder seinen Kom missionär erfolgt ist. 1>) Fest oder bar zur Fortsetzung gesandte Zeitschriften hat der Verleger in Rechnung oder bar zurückzunehmen, falls der Sortimenter sie binnen vier Wochen nach Empfang der ersten Nummer, oder des ersten Heftes des berechneten Viertel oder Halbjahres, Jahrgangs oder Bandes abbestellt und dem Verleger oder dessen Kommissionär innerhalb dreier Monate nach Empsang zustellt. tz 9. Vorausbercchnctc Tcilc cincs Werkes. ») Berechnet ein Verleger bei Ucberscndnng eines Teiles (Band, Lieferung oder Nummer) im voraus mehrere Teile oder das ganze Werk (Jahrgang usw.), so ist der Sortimenter ver pflichtet, das Werk mit ihm ebenso zu verrechnen. d) Der Verleger ist verpflichtet, die vorausberechneten oder ini voraus bar nachgenommcnen Teile cincs Werkes zu den von ihm bestimmt gewesenen Terminen, oder in Ermangelung solcher Bestim mungen bei Lieferung in Rechnung bis zur Fälligkeit der Faktur, bei Barlieserung spätestens innerhalb eines Jahres zu liefern. Er folgt die Lieferung nicht fristgemäß, so ist der Sortimenter be rechtigt, die schon empfangenen Teile eines Werkes unter Belastung des ihm für das Ganze berechneten Betrages innerhalb dreier Monate nach Ablauf der Lieferungsfrist dem Verleger oder dessen Kommissionär in lausender Rechnung oder gegen Nachnahme zu zustellen, und zwar selbst dann, wenn diese Tcilc gebraucht oder eingebunden sind. o) Ist die Zurückgabe der gelieferten Teile ohne Verschulden des Sortimenters unmöglich geworden, so ist der Verleger ver pflichtet, dem Sortimenter einen den nicht gelieferten Teilen ent sprechenden Betrag des Gcsamtpreises in laufender Rechnung gutzuschreiben oder spätestens in nächster Buchhändlcrmcsse zurück zuzahlen. ä) Bei Barbczug ist der entsprechende Betrag nach Ablaus der unter d angegebenen Fristen von dem Verleger zurllck- zuzahlen. v) Tic Bestimmungen dieses Paragraphen beziehe» sich nnsschlicßlich auf im Erscheinen begriffene Werke, nicht aber anf bereits vollständig vorliegende, die der Berlcgcr aus irgend einem Grunde zurzeit nicht voll ständig liefern kann. Hat ein Berlcger ein vollständig erschienenes Werk Pro komplct berechnet, aber nicht voll ständig geliefert, und ist innerhalb dreier Monate nicht imstande, daS Restgeschriebene zu liefern, so hat er, wenn Rückgabe nicht möglich ist, dem Sortimenter de» »»mittelbar erwachsenen Schaden in voller Höhe zu er sehen. tz 10. Fortsetzungen und Zeitschristen. a) Ist dem Sortimenter der Absatz eines zur Fortsetzung er haltenen Werkes an den bisherigen Abnehmer unmöglich ge worden, weil dieser verstorben, zahlungsunfähig geworden oder in entfernte Gegenden verzogen ist, so ist der Ver leger zur Zurücknahme dieses Teiles verpflichtet, vorausgesetzt, daß ihm von der cingetretencn Unmöglichkeit innerhalb dreier Monate nach Eingang des zurückzusendcndcn Teiles Mitteilung gemacht, und daß die Zustellung dieses Teiles innerhalb dieser Frist an ihn oder seinen Kommissionär erfolgt ist. d) Fest oder bar zur Fortsetzung gesandte Zeitschristen hat der Verleger in Rechnung oder bar zurückzunchmcn, falls der Sortimenter sie binnen sechs Woche» nach Empfang der ersten Nummer, oder des ersten Heftes des berechneten Viertel- öder Halbjahres, Jahrgangs oder Bandes abbestcllt und dem Verleger oder dessen Kommissionär innerhalb dreier Monate nach Enrpsang zustellt. 9
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