Mim«, des Niitcrschicdcs der Nettopreise oder durch Zurücknahme der Exemplare zu gewähren (Restbnch- handelsordnung 8 7 Absatz 1). v) Ter 'Anspruch des Sortimenters muh für Schrift werke, deren Ladenpreis aufgehoben ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Verlegers oder des .gäufers im Börsenblatt beim Verleger geltend gemacht werden (Restbnchhandelsordnung § 7 Absatz 2). k) Bei Berkauf von Schriftwerken als Zeitungs- Prämien erlischt der Entschüdigungsansprnch des Sorti menters erst mit Ablauf der ersten zwei Jahre nach Erscheinen des Schriftwerkes sRestbnchhandelsordnung § 7 Absatz 3). g) Als Tag des Erscheinens gilt das Datum der Nummer des Börsenblattes, in der das Schriftwerk in einem der amtlichen Verzeichnisse der Neuigkeiten des deutschen Buch-, Kunst- oder Mnsikalienhandels anf- genommen ist lRestbuchhandelsordnung 8 7 Absatz 5). Iis Es ist verboten, gegen den Willen des Verlegers seinen Verlag an solche Buchhändler und Wiederver käufe,', welche vom Börscnvereins-Borstand oder durch die Hauptversammlung von der Benützung der Einrich tungen und Anstalten des Börsenvereins und seiner Lrganc ausgeschlossen sind, zu liefern (Satzungen des Börsenvereins 8 3 Ziffer ti). 8 5. Abänderungen der Bezugsbedingungen. a) Der Verleger ist zur Einhaltung der für seinen ganzen Verlag oder für einzelne Verlagsartikel von ihm festgesetzten Bezugsbedingungen verpflichtet, wenn er nicht vor Ausführung einer Bestellung die Abänderung öffentlich (8 3», b) oder durch besondere Mitteilung bekannt gemacht hat. t>) Bei Lieferungen von Fortsetzungen ist der Verleger gegenüber den Sortimentern, die die früheren Teile bezogen haben, nicht berechtigt, die für das Werk (Auflage) von ihm be kannt gemachten Bezugsbedingungen abzuändcrn; Aufhebung oder Einschränkung der offenen Rechnung gilt hierbei nicht als Änderung der Bezugsbedingung. Der neue Jahrgang. Band usw. eines periodischen Unternehmens ist in dieser Hinsicht nicht als Fortsetzung anzusehen. 8 6. Einstellung der Lieferung. ») Der Verleger ist berechtigt, Buchhändlern, welche die ihn, gegenüber eingcgangenen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, die Lieferung von Fortsetzungen in Rechnung und gegen bar zn verweigern. d) Der Verleger ist ferner berechtigt, die Lieferung von Fortsetzungen in Rechnung und gegen bar zu verweigern und einseitig seine Bezugsbedingungen abzuändern, t. gegenüber Mitgliedern des Börsenvereins, von dem Zeit punkte ab, wo sie aus dem Verein oder doch von der Benutzung der Vereinsanstalten und -Einrichtungen aus geschlossen sind, 8 5. Abänderungen der Bezugsbedingungen. a) Der Verleger ist zur Einhaltung der für seinen ganzen Verlag oder für einzelne Verlagsartikcl von ihm festgesetzten Bezugsbedingungen verpflichtet, wenn er nicht vor Ausführung einer Bestellung die Abänderung öffentlich (8 3a, t>) oder durch besondere Mitteilung bekannt gemacht hat. t>) Bei Lieferungen von Fortsetzungen ist der Verleger gegenüber den Sortimentern, die die srüheren Teile bezogen haben, nicht berechtigt, die für das Werk ('Auslage) von ihm be kannt gemachten Bezugsbedingungen abzuändcrn; Aufhebung oder Einschränkung der offenen Rechnung gilt hierbei nicht als Aenderung der Bezugsbedingung. Der neue Jahrgang, Band usw. eines periodischen Unternehmens ist in dieser Hinsicht nicht als Fortsetzung anzuschen. § 6. Einstellung der Lieserung. ») Der Verleger ist berechtigt, Buchhändlern, welche die ihm gegenüber eingcgangenen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, die Lieferung von Fortsetzungen in Rechnung und gegen bar zu verweigern. t>) Der Verleger ist ferner berechtigt, die Lieferung von Fortsetzungen in Rechnung und gegen bar zu verweigern und einseitig seine Bezugsbedingungen abzuändern, 1. gegenüber Mitgliedern des Börsenvereins, von dem Zeit punkte ab, wo sic aus dem Verein oder doch von der Benutzung der Vereinsanstalten und -Einrichtungen aus- geschlosscn sind, 7