ß 3. Anzeigen. n) Buchhändlerischc Anzeigen gelten als regelrecht erfolgt, wenn sie im „Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel" in der entsprechenden Abteilung gehörig veröffentlicht worden sind. b) Die gleiche Geltung haben Anzeigen, die in der ersten Abteilung des vom Börsenverein herausgegebenen „Offiziellen Adreßbuchs des Deutschen Buchhandels" neben und unter den ein zelnen Firmen stehen. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind nur solche Anzeigen, bei denen die Verkehrsordnnng aus drücklich Bekanntmachung durch das Börsenblatt vorschreibt. e) Solange eine anzuzeigende Tatsache nicht in der vor geschriebenen Weise bekannt gemacht ist, kann sie von dem An zeigenden einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie dem Dritten bekannt war. II. Preise und Vri.ugsbrdinguiigen. H 4. Ladenpreis. Nettopreis. n) Der Verleger bestimmt den Preis (Ladenpreis, Ordinär preis), zu dem seine Verlagsartikel an das Publikum verkauft werden dürfen (Satzungen des Börsenvercins K 3 Ziffer 4 und 5); ebenso bestimmt er die Bezugsbedingungen für den Sorti menter. b) Ter Bezug von Partie» zn besonder» Vorzugs preisen berechtigt nicht zur Abgabe von Exemplaren zn andcren, als de» für das einzelne Exemplar von dem Verleger festgesetzten Bedingungen; auch gelten solche Exemplare nicht als ans zweiter Hand bezogen. K 3. Anzeigen. -») Buchhändlerische Anzeigen gelten als gehörig erfolgt, wenn sie im „Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel" in der entsprechenden Abteilung veröffentlicht worden sind. b) Die gleiche Geltung haben Anzeigen, die in der ersten Abteilung des vom Börsenverein herausgegebenen „Offiziellen Adreßbuchs des Deutschen Buchhandels" neben und unter den ein zelnen Firmen stehen. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind nur solche Anzeigen, bei denen die Verkehrsordnung aus drücklich Bekanntmachung durch das Börsenblatt vorschreibt. o) Solange eine anzuzeigende Tatsache nicht in der vor geschriebenen Weise bekannt gemacht ist, kann sie von dem An zeigenden einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie dem Dritten bekannt war. II. Preise und Bezugsbedingungen. 8 4. Ladenpreis. Nettopreis. a) Der Verleger bestimmt den Ladenpreis, zu dem seine Verlagsartikel an das Publikum zu verkaufen sind (Satzungen des Börsenvereins ß 3 Ziffer 4 und 5); sowie die Bezugsbe dingungen für den Sortimenter. b) Der Ladenpreis gilt als aufgehoben, sobald der Verleger Aufhebung im Börsenblatt bekannt gemacht hat, oder wen» er die Nestanflage eines Werkes zum antiquarischen Vertrieb verkauft oder sonst Veranstal tungen trifft, die einer Anfhebnng des Ladenpreises gleichkvmmen lRestbnchhandelsordnnng 8 2). Als solche Beranstaltnngen gelte», wenn der Verleger das Schrift werk als Zeitungsprämie gibt oder größere Partien an Wiederverkäufe» abstößt, ohne diese zur Anfrecht- erhaltnng des Ladenpreises zu verpflichten, oder wen» er durch Mißbrauch des 8 12 der verkanfsordnung vom 22. Februar 1909 den Ladenpreis illusorisch macht. Ter Verleger hat in allen diesen Fällen die Auf hebung des Ladenpreises im Börsenblatt anznzcigen, widrigenfalls der Vorstand des Börsenvereins das Recht hat, zu erklären, daß er den Ladenpreis nicht mehr schütze. v) Berechnet der Sortimenter infolge antzergewöhn- lichcr Unkosten, oder weil der Verleger mit einem ge ringeren Rabatt als 2.,",', vom Ladenpreis geliefert hat, neben dem Ladenpreis Spesen, so hat er diesen Auf schlag dem Äänfer gegenüber kenntlich zn machen (ver- kanfsordnnng 8 ? Absatz 1). ,1) Läßt der Verleger in den ersten zwei Fahren nach Erscheinen eines Schriftwerkes eine Anfhebnng des Ladenpreises cintreten oder ergreift er Maßregel», die einer Aufhebung des Ladenpreises gleichslehen, so ist er verpflichtet, den Sortimenter für die auf dessen Lager nachweislich noch vorrätigen, direkt vom Verleger fest oder bar bezogenen Exemplare zu entschädige». Ter Verleger hat dabei die Wahl, Entschädigung dnrch ver- 6