Jetzt stellende Buchhändlerische Berkchrsordnunst. I. Allgemeines. 8 I. Zweck der Verkehrsordnung. Die Buchhändlerische Verkehrsordnung regelt den geschäft lichen Verkehr der deutschen, sowie der mit diesen verkehrenden ausländischen Buchhändler untereinander. Sie stellt für die darin geregelten Rechtsverhältnisse die allgemein im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche fest, auf die in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unter lassungen unter Buchhändlern Rücksicht zu nehmen ist. Z 2. Verbindlichkeit der Verkehrsordnung. !>) Tie Bestimmungen der Berkehrsordnung sind verbindlich für den geschäftlichen Berkehr 1. der Mitglieder des Börsenvereins der Deutsche» Buchhändler und der von ihnen vertretenen Firmen u ntereinander; 2. der Mitglieder des Börsenvereins und der von ihnen vertretenen Zirmen mit denjenigen Nicht mitglied e r n und den von diesen vertretenen Zirmen, die durch eine dem Borstand des Börsenvcreins abgegebene und von ihnen Unterzeichnete Erklärung die Berkchrsordunng für sich als verbindlich anerkannt haben; :!. der vorstehends bczeichneten Nichtmitglieder und der von ihnen vertretenen Zirme» untereinander. I,) Besondere Vereinbarungen von Firma zu Firma über ihren Verkehr untereinander werden durch die Bestimmungen der Verkehrsordnung nicht berührt und nicht ausgchobcn, gehen ihnen vielmehr vor. Das gleiche gilt sür Platzgebräuche bezüglich der Firmen ein und desselben Platzes. e) Tic die Berkchrsordunng anerkennende» Nicht- mitglieder des Börsenvereins werde» im „Börsenblatt für de» Tentschen Buchhandel" bekannt gegeben »nd in dem vom Börsenverein heransgegebenen „Lffiziellen Adrehbuch des Deutschen Buchhandels" kenntlich gemacht. Entwurf einer neuen Bnchliändlerischen Berkchrsordnunst. I. Allgemeines. 8 1. Zweck der VerkchrSordnung. Die Buchhändlerische Vcrkehrsordnung regelt den geschäft lichen Verkehr der deutschen, sowie der mit diesen verkehrenden ausländischen Buchhändler untereinander. Unter Buchhändler» versteht man Personen, die sich mit dem gewerbsmäsjige» Bertriebe buchhändlerischer Ware im weitesten ttmsange beschäftige». Bereinigungen aller Art dürfen »nr dann wie Buchhändler oder gewerbsmäsjige Wiederverkänser angesehen werde», wenn sie einen gewerbsmäsjige», also ans Geschäftsgewinn gerichtete» bnchhündlerischen Be trieb sühren »nd nicht mit einem nnzitlässigen Rabatt liefern oder den erzielten Geschäftsgewinn an ihre Mit glieder bezw. Abnehmer in einer Weise verteilen, die einer Gewährung von nnznlässigem Rabatt gleichkommt. (BerkausSordnung 8 ll.) Sie stellt sür die darin geregelten Rechtsverhältnisse die allgemein im Verkehr geltenden Gewohn heiten und Gebräuche fest, aus die in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen unter Buch händlern Rücksicht zu nehmen ist. 8 2. Verbindlichkeit der Verkehrsordnung. Tie Bestimmungen der Berkehrsordnung sind für alle Buchhändler (8 k> verbindlich. Besondere Verein barungen von Firma zu Firma über ihren Verkehr untereinander werden durch die Bestimmungen der Berkchrsordunng nicht be rührt und nicht aufgehoben, gehen ihnen vielmehr vor. Das gleiche gilt sür Platzgcbräuchc bezüglich der Firmen ein und desselben Platzes. Anmerkung: Die vom Vereinsausschusz vorgeschlagenen Änderungen bezw. Zusage sind fett gedruckt.