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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Ebenso blieb H 26 unverändert, und auch der Antrag des Vereins der Buchhändler zu Leipzig mußte abgelehnt werden, da die Verkürzung der Zahlungsfrist und damit des Meßagios der Aushebung eines bisher dem Sortimenter zustehenden Rechtes gleichkommen und diese Härte dem Sortiment gegenüber nicht durch Beseitigung tatsächlich unberechtigter Vorgänge gerecht fertigt sein würde. Eine Vereinfachung der Zahlung ist auch ohne diese Bestimmung seit der letzten Abrechnung durch Aus nutzung des Scheckverkehrs bereits erreicht worden, so daß auch die Leipziger Kommissionäre an dieser Sache ein besonderes Interesse nicht haben. Die Einschaltung der Worte „im Termin- oder Barver kehr" in Absatz l> des K 28 dürfte allen vorgebrachten Wünschen wohl entsprechen und bedarf keiner weiteren Begründung, Zu 29 wurde die Bestimmung hinzugefügt, daß eine Anzeige im Börsenblatt über Meßremittcnden oder Disponenden nicht die Einsendung einer Remittendensaktur oder besonderen Mitteilung ersetzt, andererseits aber der Sortimenter durch den Richtempfang der Remittendensaktur nicht von der rechtzeitigen Einsendung der Remittenden oder der Disponendenaufstellung enthoben sein soll. Dieser zweckmäßige Zusatz dürfte im Inter esse vonVerlag wicSortiment einer Verschleppung der Abrechnungs und Remissionsarbcit Vorbeugen, In Z 30 Absatz n wurde hinzugefügt, daß auch die Dis- ponendensaktur spätestens am Sonnabend nach Kantate beim Verleger oder dessen Kommissionär eintreffcn müsse, und infolge dessen der Verleger nicht verpflichtet sein soll, später eingehende Disponendenaufstellungen anzuerkennen. Es handelt sich hier um eine Fortbildung eines allgemein eingeführtcn Gebrauchs, der als Usance betrachtet werden darf. Der neue Zusatz, daß Krankheit des Geschäftsinhabers keinen ausreichenden Grund abgibt, die Vorschriften des A 30 außer Kraft zu setzen, ist eigentlich selbstverständlich, mußte aber hinzu gefügt werden, um einem in letzter Zeit immer mehr um sich greifenden Mißbrauch zu steuern. Die an sich selbstverständliche neu hinzutretendc Bestimmung, daß bei Forderung direkter Remission der Verleger, bei unaufgeforderter direkter Remission der Sortimenter die dadurch entstehenden Kosten trägt, wurde ebenfalls ausgenommen, weil sich in mehreren Fällen Meinungs verschiedenheiten hierüber gezeigt hatten. In K 32 Absatz n wurde nur eine redaktionelle Änderung vorgenommen, die einer Begründung nicht bedarf. Der Absatz a des Z 33 ist ebenfalls durch eine redaktionelle Änderung vereinfacht und klarer gemacht, während Absatz I> un verändert geblieben ist. Der Absatz e ist dagegen neu gestaltet worden, um dem fast allgemeinen Wunsche entgegenzukommen, daß bar bezogene Exemplare eines Werkes an Stelle von L conck. erhaltenen remittiert werden dürfen, und zwar billigerweise nicht mir für dasselbeKalenderjahr, sondern auch dasselbe Rechnungsjahr/ Der Vereinsausschuß ging dabei von dem Gedanken aus, daß hier eine wirkliche Fortbildung eines Gebrauches vorliege, der von den Verlegern zuerst nur widerwillig geduldet wurde, jetzt aber ganz all gemein zugestanden wird, Absatz ck enthält wiederum nur eine redak tionelle Änderung, während Absätze außer der klareren Fassung von „bestimmt" statt des bisherigen „erwähnt" die Rücknahmepflicht des Verlegers an das Erscheinen, nicht mehr an den Beginn der Druck legung einer neuen veränderten Auflage knüpft, weildies leichter nach weisbar und die frühere Auflage bis dahin auch immer noch verwend bar ist. Neu hinzugekommen ist zu diesem Absatz s noch die Verpflich tung für den Sortimenter, auf direkter Karte zurückverlangtes Konditionsgut unverzüglich zu remittieren, soweit er dazu imstande ist, mindestens aber dem Verleger direkte Nachricht zukommen zu lassen, daß er im Augenblick über das Buch nicht verfügen könne. Es ist hier einem durchaus berechtigten Verlangen der Verleger Rechnung getragen worden, während durch die Fassung, insbesondere durch die Fortlassung einer aus verschiedenen Umständen oft unmöglich einzu haltenden bestimmten Remissionsfrist jede Schädigung des Sor timents vermieden wurde. Der neue Zusatz k zu Z 33, daß die Bestimmungen dieses Paragraphen für unverlangte Zusendungen an selbstwählende Handlungen keine Geltung haben, spricht für sich selber. Der bisherige Absatz k wird dadurch in unveränder ter Fassung Absatz x. Die neue kürzere Fassung des Z 34 und die Streichung der Verpflichtung, bar mit Remissionsrecht gelieferte Werke ohne An gabe eines Rücksendungstermines binnen 3 Monaten zu remittieren, wurde in der Erwägung angenommen, daß jeder Verleger in der Lage ist, für solche Werke einen Rücksendnngstermin sestzusetzen, und mancher vielleicht gern dem Sortimenter die Bücher bis zur Ostermesse beläßt. Der den Termin des Inkrafttretens der neuen Verkehrsord nung bestimmende bisherige Schluß-Paragraph 35 wird 36, während ein neuer 35 eingeschaltet wird, der die Entscheidung bei Streitigkeiten über die Auslegung der Vcrkehrsordnung dem Vereinsausschuß aus Anrufen einer der beiden Parteien zuweist. Einen neuen Ausschuß oder ein Schiedsgericht zur Überwachung der Verkehrsordnung einzusetzen, erschien nicht angängig, da dies die Verwaltung nur erschweren und vielleicht sogar eine Satzungs änderung bedingen würde. Es lag deshalb nahe, den Vereins ausschuß mit dieser Aufgabe zu betrauen, der auch heute schon die Instanz ist, die bei Streitigkeiten unter Mitgliedern des Börsenvereins oder Mitgliedern und Nichtmitgliedern auf Anrufen zu entscheiden hat. Im April 1909. Der Vereinsausschuß Dr. Georg Paetel, Vorsitzender. 4
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