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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Unter dem Ausdruck „Ohne Verzug" versteht das Gesetz „ohne schuldhasten Verzug" (Verzögerung), während „sofort" bedeutet, was wir im gewöhnlichen Leben unter „umgehend" verstehen. Ein triftiger Grund zur Änderung lag deshalb nicht vor. Der Z 14 Absatz a verpflichtete bisher den Verleger zur Rücknahme eines defekten nicht zu ergänzenden Werkes, auch wenn es bereits gebunden oder zum Einbinden vorbereitet war. Es sind aber auch noch andere ohne Verschulden des Sorti menters entstandene Beschädigungen, z, B, schriftliche Einfügungen Lurch den Kunden u. a, m,, denkbar, die erfolgt sind, ehe der Desekt entdeckt worden ist, und cs entspricht durchaus der ge setzlichen Schadenersatzpflicht, daß der Verleger das Werk „in jedem Zustande", das heißt also in dem Zustande, in dem es sich bei Entdeckung des Defektes befindet, zurücknimmt. Eine Schädigung des Verlegers durch die Rücknahme in jedem Zu stande ist ganz ausgeschlossen, da er ja das Exemplar überhaupt nicht hätte ausliefern oder verkaufen dürfen, wenn er Kenntnis von dem Fehler gehabt Hütte, ein defektes Exemplar auch keinen Kaufwert hat, und der Verleger gegen hinterlistige vorsätzliche Beschädigung seitens des Sortimenters durch tz 826 des Bürger lichen Gesetzbuches geschützt ist. In Ziffer l> des tz 14 wurde ein Zusatz beschlossen, der die Verpflichtung sofortigen Kollationierens durch den Empfänger auf „Werke, die Tafeln und Kunstbeilagen enthalten", beschränkt, da die Fülle der Erscheinungen eine sofortige Nachprüfung bei allen Werken unmöglich macht. Der Sinn der beiden neuen Zusätze ck und e zu 8 15 spricht für sich selbst und bedarf keiner weiteren Begründung, Durch diese Bestimmungen werden Streitigkeiten, wie sie im Prozeß Lipp-Wunschmann zu Tage getreten sind, verhütet. Zu § 16 mußte ein Zusatz gemacht werden, weil sich beim Schulbüchergeschäft schwere und berechtigte Klagen erhoben hatten und Fälle nachgewiescn wurden, daß Verleger an die gleiche Firma heute eine Partie Schulbücher geliefert hatten, die zwei Tage später durch die Lieferung einer neuen Partie in neuer geänderter Auflage für die betreffenden Sortimenter völlig un verkäuflich wurde. Letztere wurden sogar häufig durch die Lehrer gezwungen, die bereits verkauften Exemplare gegen die neue Auf lage umzutauschen, während Rücknahme oder Umtausch von dem Verleger verweigert wurde, Erkundigungen, die bei Schulbücher verlegern und Barsortimentern eingezogen worden sind, haben ergeben, daß bei einiger Ausmerksamkeit des Verlegers es recht Wohl möglich ist, die Auslieferung von zu Ende gehenden Aus lagen so einzurichten, daß eine Verteilung der Auflagereste nach Städten oder Provinzen erfolgt, die auch dem Verleger die Möglichkeit des Absatzes eines solchen Auflagercstcs sichert. Durch den Zusatz zu Ziffer a des 8 17 soll ausgesprochen werden, daß nur die Berechnung der Selbstkosten zulässig ist, da in vielen Fällen für einfache Verpackungen Berechnungen stattfindcn, die weit über die Selbstkosten hinausgehen. Solch? berechneten Verpackungen sind vom Verleger durch Ausdruck oder Anbringung von Firma und Titel deutlich zu kennzeichnen, was durch den neuen Zusatz zu Ziffer 1> des 8 17 ststgelegt werden soll. Bei Ziffer c des 8 17 wurden die überflüssigen Worte „allein" und „noch" gestrichen, um den Sinn des Paragraphen klarer zu machen. Der 8 18 blieb in alter Fassung bestehen, weil eine Hinzu- ligung von Berlin und Stuttgart als Kommissionsplützc un nötig erschien, da dies unter Platzgebräuchc gehört, deren Geltung bereits erwähnt wurde. Auch die von Kommissionärseite er wünschte Änderung des Wortes „franko" in „spesenfrei" unter blieb, weil der Ausdruck „franko zugehen lassen" frei ins Haus chicken bedeutet, also streng genommen auch die Rollgelder in ich begreift. In 8 19 wurde in Absatz a lediglich eine redaktionelle Änderung das „offizielle Adreßbuch" betreffend vorgenommeu, während auf Antrag des Vereins der Kommissionäre ein Zusatz e angenommen wurde, pm illoyalen Ausschaltungen des Kom missionärs durch Bezug von Grossobuchhandlungen und Bar- iortimentern vorzubeugen. Zu einer Änderung des vielumstriltenen 8 20 konnte der Vereinsausschuß sich nicht entschließen; die von verschiedenen Vereinen geforderte Abwälzung der Haftpflicht für verloren ge gangene Pakete auf den Kommissionär allein ist für diesen un annehmbar, Im übrigen ist dieser 8 ein Kompromiß, an dem zu rütteln bedenklich ist. In 8 22 wurde statt „Sortimenters" die Bezeichnung „Bestellers" gesetzt, was sich von selbst begründet, während Ab änderungsvorschläge, die die Haftbarkeit für die Sendungen auf beide Seiten verteilen oder bis zum Eintreffen der Sendungen verlängern wollen, als dem allgemeinen Rechte (8 447 des Bürgerlichen Gesetzbuches) widersprechend abgelchnt wurden. Zu 8 23 wurde von vielen Seiten verlangt, in Absatz b die Worte „sosern bis ausgegangen war" zu streichen, uni den Verleger in jedem Falle jedem Besteller gegenüber zur direkten Benachrichtigung zu verpflichten, wenn er eine direkt verlangte Bestellung nicht direkt expediert hat. Im allgemeinen muß zu gestanden werden, daß diese Forderung nicht unberechtigt ist, aber sie ist auch sehr bedenklich, da bei einer derartigen Be stimmung die Idee einer etwaigen Schadenersatzklage austauchen könnte, und der Verleger nicht jedem das Recht einzuräumen braucht, mit ihm in Verkehr zu treten. Im übrigen würde solche Bestimmung auch mehr ein frommer Wunsch bleiben, da ja keine Strafe auf der Nichtbefolgung steht, und vor allem liegt darin keine Fortbildung der Usancen, Der Paragraph wurde daher in alter Fassung belassen, 8 24 blieb ebenfalls unverändert, denn abgesehen von ledig lich redaktionellen Änderungsvorschlägen waren die Zusatzanträge, daß bei Verkauf eines Sortiments der Verkäufer auf Verlangen sofort remittieren und Saldo begleichen müsse, nicht annehmbar, weil der Besitzwechscl eines Geschäftes erst nach erfolgtem Ver kauf bekannt gegeben zu werden pflegt, so daß es unmöglich ist, den Verkäuser rechtzeitig zur Remission und Zahlung an zuhalten. Der Vorschlag eines Zusatzes zu 8 25, den Verleger zu verpflichten, alle nach dem 31. Dezember erscheinenden bezw, zur Ausgabe gelangenden Zeitschriften und Bücher ausnahmslos in neue Rechnung zu stellen, erschien zwar wünschenswert, wurde aber abgelehnt, da seine Durchführung zu schwierig wäre und überdies von den Verlegern durch Barlieferung alles dessen beantwortet werden dürste, was bisher noch in alter Rechnung geliefert wurde.
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