Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090427
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190904273
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090427
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-04
- Tag1909-04-27
- Monat1909-04
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Kreisvereine, der Verein der Deutschen Sortimenter, der Verein Deutscher Buchhändler Nord- und Nordwestböhmens und einzelne Kollegen behufs Abstellung wirklicher oder vermeintlicher Schäden der Berkehrsordnung gemacht hatten. Jeder dieser Vorschläge wurde nicht nur in den Referaten der einzelnen Vereinsausschuß mitglieder, sondern auch in den Sitzungen des Vereinsausschusses am 14. und 15. Oktober 1908 und am 18., 19., 20. März 1909 eingehend geprüft und ausführlich besprochen. Wenn trotzdem viele Anregungen, auch solche, die als durchaus wünschenswert und berechtigt anerkannt wurden, zurückgestellt werden mußten, so erklärt sich dies aus dem im folgenden genauer begründeten Bestreben, möglichst den Bau der Berkehrsordnung zu erhalten, der sich eingelebt hat. Der Vereinsausschuß ist bei seiner Arbeit von dem Stand punkte ausgegangen, Kasuistik möglichst zu vermeiden und Ände rungen des bisherigen Wortlautes nur dann vorzunehmen, wenn es sich um tatsächliche Verbesserungen und Abstellung von wirk lichen Schäden handelte oder wenn durch veränderte Verkehrs verhältnisse auch neue Bestimmungen geboten waren. Vor allem aber leitete ihn der Gedanke, daß die Verkehrsordnung sich im allgemeinen bewährt hat und auch von den Gerichten als Grund lage ihrer Entscheidungen benutzt wird, da sie dem Richter ein willkommener von dem Gesamtbuchhandel anerkannter Usanxen- kodex war, nach dessen Wortlaut er sein Urteil in Rechtsstreitig keiten zwischen den Buchhändlern fällte. Neue einschneidende Veränderungen würden die Verkehrsordnung nicht mehr als Ausdruck bestehenden Rechtes, sondern als willkürlich ausgestellte Bestimmungen einer Organisation erscheinen lassen. Es war also mehr als fraglich, ob eine von Grund aus veränderte Ver kehrsordnung ein ähnliches Ansehen wie die bisherige sich würde erringen können, und der Vereinsausschuß konnte sich deshalb gegenüber zahlreichen Anträgen nicht entschließen, Vorschläge zu machen, die sich nicht als Gebräuche des Buchhandels oder als Fortbildung der Gebräuche erweisen ließen. Der möglichsten Er haltung des Baus der Verkehrsordnung ist auch die Belastung mancher Sätze in ihr, trotzdem sie in der Verkaufsordnung ge regelt sind, zu verdanken. Es ist leider unmöglich, hier die Stellung des Vereinsausschusses zu jedem einzelnen der vielen Abänderungsvorschläge genau zu präzisieren, wie dies in den Referaten und Protokollen geschehen ist, wohl aber sollen die Gründe zu allen vorgenommenen Abänderungen klargelegt und in einzelnen wichtigen Fällen auch die Ablehnung von Verbesserungs- Vorschlägen gerechtfertigt werden. Zu Z 1 und 2 war von vielen Seiten der Wunsch ausge sprochen worden, einen Absatz aufzunehmen, der für die Aufnahme in das buchhändlerische Adreßbuch die Anerkennung der Verkehrs ordnung oder sogar Verkaufsordnung zur Bedingung machte, doch konnte der Vereinsausschuß sich dazu nicht entschließen, eine solche nicht in den Satzungen des Börsenvereins enthaltene neue Bestimmung aufzunehmen, da dies eine Satzungsänderung be dingen und die Verkehrsordnung durch Aufnahme einer solchen Bestimmung, wie oben ausgeführt, den Gerichten gegenüber an Ansehen verlieren würde. Dafür wurde aber jetzt in Z 1 eine Erklärung des Wortes „Buchhändler" im weitesten Sinne aus genommen und gleichzeitig im Sinne der Berkaufsordnung § 3. 3 dem Börsenvereine eine Handhabe gegeben, die ihm die Entschei dung erleichtert, welche Firmen als Buchhändler anzusehen seien. Infolgedessen ist in § 2 nur ausgedrückt worden, daß abgesehen von Platzgebräuchen und Vereinbarungen von Firma zu Firma die Bestimmungen der Verkchrsordnung „für alle Buchhändler" im Sinne des Z 1 verbindlich sind. In H 3 Absatz a konnte sich der Vereinsausschuß zur Streichung des Wortes „gehörig" nicht entschließen, da dies der juristische Ausdruck für eine den Gesetzen entsprechende Veröffent lichung ist, setzte es aber logischer Weise in den Vordersatz an Stelle des dadurch überflüssigen Wortes „regelrecht". Absatz c, dem sprachlich eine klarere Fassung zu wünschen wäre, wurde in seiner alten Fassung belassen, weil er in juristischer Beziehung durchaus einwandfrei erschien. In dem wichtigsten Z 4 machten die Verhandlungen über die neue Verkaufsordnung einschneidende Veränderungen nötig. Absatz a blieb dem Sinne nach mit einigen redaktionellen Ände rungen bestehen, während der bisherige Absatz b fortfiel, weil er in die Verkaufsordnung Z 8. 4. (neue Fassung) ausgenommen worden ist. Als neuer Absatz b mußte die Bestimmung der alten Restbuchhandclsordnung über die Aufhebung des Laden preises (Z 2) hineingearbeitet werden; in gleicher Weise wurden die nicht in die Verkaufsordnung aufgenommenen Absätze 1, 2, 3 und 5 des S 7 der Restbuchhandelsordnung als Absätze ch e, k und Z hinzugefügt. Als Absatz o wurde der § 7 Absatz 1 der neuen Verkaufsordnung angenommen. Neu hinzu kam dann noch der Absatz ll, uni die in Ziffer 6 des letzten Absatzes des § 3 der Satzungen des Börsenvereins und dort leicht zu über sehende stehende Bestimmung ausdrücklich in die Verkchrsordnung aufzunehmen. Der neue Zusatz s zum K 9 wurde veranlaßt durch einen Streitfall, der auf Grund des Wortlautes des jetzigen Z 9 zu ungunsten des Sortimenters vollständig gegen das im Buchhandel herrschende Rechtsbewußtsein entschieden worden ist. In H 10n wurde die Unmöglichkeit des Absatzes an einen Kunden durch einen den Gebräuchen des Buchhandels und der bisherigen Auslegung des Börsenvereinsvorstandes entsprechenden Zusatz näher erläutert, und in Absatz b die Frist der Abbestel lung zur Fortsetzung gesandter Zeitschriften von vier aus sechs Wochen erhöht, um allgemeinen und billigen Wünschen des Sor timents Rechnung zu tragen. Der Zusatz zu ß 11b, nach dem sechs Wochen nach Kantate nicht gestrichene Disponenden als genehmigt gelten, entspricht ebenfalls gerechten Wünschen des Sortiments zum Schutz gegen Schikane und Ausbeutung allzu rigoroser Verleger. Der neue Absatz o des Z 11 soll im Anschluß an einen Streitfall die den Gebräuchen und dem Rechtsbewußtsein ent sprechende Anschauung zum Ausdruck bringen, daß bei Konfis kationen der Verleger für L cond., der Sortimenter für fest oder bar bezogene Werke hastet, weil ersterc Eigentum des Ver legers, letztere dagegen Eigentum des Sortimenters sind. In Z 13 wurden von vielen Seiten die Worte „sofort" und „ohne Verzug" bemängelt und an deren Stelle je nach der Entfernung von Leipzig bestimmte Termine gewünscht, da die beanstandeten Bezeichnungen zu dehnbar seien. Das ist aber keineswegs der Fall, da beide Ausdrücke in der Gesetzgebung, besonders auch im Bürgerlichen Gesetzbuch gang und gäbe sind. 2
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder