^ 87, 17 April 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. b. Dtschn. Buchhandel. 4629 Nevidierte Berner Übereinkunft Berner Übereinkunft Pariser Zusatzabkommen vom 13. November 1908. vom 9. September 1886 vom 4. Mai 1896 Schlußprotvkoll. — 6. Die nächste Konferenz soll in Paris stattfinden nach Ablauf von vier bis sechs Jahren seit In'rafttreten der Über einkunft. Die französische Regierung wird innerhalb dieser Grenze nach vor gängigem Benehmen mit dem inter nationalen Bureau den Zeitpunkt b e st i m m e n. Art. 25. — Denjenigen Ländern, welche Art. 18. — Denjenigen Ländern, welche sich an dieser Übereinkunft nicht beteiligt sich an der gegenwärtigen Übereinkunft nicht haben und welche für ihr Gebiet den ge- beteiligt haben und welche für ihr Gebiet setzlichen Schutz der den Gegenstand dieser den gesetzlichen Schutz der den Gegenstand Übereinkunft bildenden Rechte gewährleisten, dieser Übereinkunft bildenden Rechte ge- soll auf ihren Wunsch der Beitritt gestattet währleisten, soll auf ihren Wunsch der Bei sein. tritt gestattet sein. Dieser Beitritt soll schriftlich der Re- Dieser Beitritt soll schriftlich der Regierung gierung der Schweizerischen Eidgenossen- der Schweizerischen Eidgenossenschaft und schaft und von dieser allen übrigen Re- von dieser allen übrigen Negierungen be- gierungen bekanntgegeben werden. kanntgegeben werden. Derselbe bewirkt von Rechts wegen die Derselbe bewirkt von Rechts wegen die Unterwerfung unter alle verpflichtenden Unterwerfung unter alle verpflichtenden Bestimmungen und die Teilnahme an allen Bestimmungen und die Teilnahme an allen Vorteilen dieser Übereinkunft. Er kann Vorteilen der gegenwärtigen Übereinkunft, jedoch die Bezeichnung derjenigen Be stimmungen der Übereinkunft vom 9. September 1886 oder der Zusatzakte vom 4. Mai 1896 enthalten, die diese Länder vorläufig wenigstens an die Stelle der entsPrechendenBestimmungen dieser Übereinkunft zu setzen für nötig halten. Art. 26. — Die Verbandsländer haben Art. 19. — Die der gegenwärtigen Uber- jederzeit das Recht, dieser Übereinkunft für einkunft beitretenden Länder haben jeder- ihre Kolonien oder auswärtigen Besitzungen zeit auch das Recht, derselben für ihre beizutreten. Kolonien oder auswärtigen Besitzungen bei zutreten. Zu diesem Behufe können sie entweder Zu diesem Behufe können sie entweder eine allgemeine Erklärung abgeben, nach eine allgemeine Erklärung abgeben, nach welcher alle ihre Kolonien oder Besitzungen welcher alle ihre Kolonien oder Besitzungen in den Beitritt einbegriffen sind, oder die- in den Beitritt einbegriffen sind, oder die jenigen besonders benennen, welche darin jenigen besonders benennen, welche darin einbegriffen, oder sich darauf beschränken, einbegriffen, oder sich darauf beschränken, diejenigen zu bezeichnen, welche davon aus- diejenigen zu bezeichnen, welche davon aus geschlossen sein sollen. geschlossen sein sollen. Diese Erklärung soll schriftlich der Regierung der Schweizerischen Eid genossenschaft und von dieser allen übrigen Regierungen bckanntgcgeben werden. Art 27. — Diese Übereinkunft tritt in den Beziehungen zwischen den Ber- bandsstaaten an Stelle der Überein kunft von Bern vom 9. September 1886 einschließlich des Zusatzartikels und des Schlutzprotokolls vom gleichen Tage sowie der Zusatzakte und der er läuternden Deklaration vom 4. Mai 1896. Die vorgenannten Bertragsakte sollen in den Beziehungen zwischen denjenigen Staaten, die diese Über einkunft nicht ratifizieren sollten, in Wirksamkeit bleiben. Diejenigen Staaten, welche diese Übereinkunft unterzeichnet haben, können beim Austausch der Ratifikations urkunden erklären, daß sie hinsichtlich des einen oder des anderen Punktes durch die Bestimmungen der Über einkommen, die sie früher unterzeichnet hatten, gebunden zu bleiben wünschen. Art. 28. Diese Übereinkunft soll Art. 21. — Die gegenwärtige Uber ratifiziert und die Ratifikationsurkunden einkunft soll ratifiziert und die Ratifikations sollen in Berlin spätestens am 1. Juli urkunden sollen spätestens innerhalb eines 1916 ausgetauscht werden. Jahres zu Bern ausgetauscht werden. Jeder vertragschließende Teil wird für Schlußprotokoll. — 7. Behufs der im den Austausch der Ratifikationsurkunden Artikel 21 vorgesehenen Auswechselung der ein einziges Instrument übergeben, das zu- Ratifikationsurkunden soll ein jeder ver- sammen mit denjenigen der übrigen Staaten tragschließende Teil nur ein Instrument Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. 603