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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.04.1909
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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4628 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 87, 17. April 1909. Revidierte Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 sich vor, nach erfolgter allseitiger Zustimmung das Bureau zur Veröffentlichung einer Aus gabe in einer oder mehreren anderen Sprachen zu ermächtigen, für den Fall, daß sich hierfür ein Bedürfnis durch die Er fahrung Herausstellen sollte. Das internationale Bureau hat sich jeder- Art. 23. — Die Kosten des Bureaus des internationalen Verbandes werden gemein schaftlich von den vertragschließenden Ländern getragen. Bis zu neuer Beschluß fassung dürfen sie die Summe von fechzig- tausend Franken jährlich nicht übersteigen. Diese Summe kann nötigenfalls erhöht werden durch einfachen Beschluß einer der im Artikel 24 vorgesehenen Konferenzen. Behufs Festsetzung des Beitrags eines jeden Landes zu dieser Gesamtkostensumme werden die vertragschließenden und die eine jede in dem Verhältnis einer gewissen Anzahl von Einheiten beiträgt, nämlich: die 1. Klasse 25 Einheiten, »2. » 20 » »3. » 15 » »4. » 10 » »5. » 5 » »6. » 3 » Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der Länder einer jeden Klasse multipli ziert, und die Summe der so gewonnenen Ziffern gibt die Zahl der Einheiten, durch welche der Gesamtkostenbetrag zu dividieren ist. Der Quotient ergibt den Betrag der Kosteneinheit. Jedes Land erklärt bei seinem Beitritt, in welche der obengenannten Klassen es einzutreten wünscht. Die Schweizerische Regierung stellt das Budget des Bureaus auf, überwacht dessen Ausgaben, leistet die nötigen Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung auf, welche allen übrigen Regierungen mitgeteilt wird. Art. 24. — Diese Übereinkunft kann Revisionen unterzogen werden behufs Ein- führung von Verbesserungen, welche ge eignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen. Derartige, sowie solche Fragen, welche in anderen Beziehungen die Entwickelung des Verbandes berühren, sollen auf Kon ferenzen erörtert werden, welche der Reihe nach in den einzelnen Verbandsländern durch Delegierte derselben abzuhalten sind. Die Regierung des Landes, in welchem eine Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung des internationalen Bureaus die Arbeiten dieser Konferenz vor. Der Direktor des Bureaus wohnt den Konferenz sitzungen bei und nimmt an den Verhand lungen ohne beschließende Stimme teil. Eine jede Änderung dieser Übereinkunft bedarf zu ihrer Gültigkeit für den Verband der einhelligen Zustimmung der Verbands länder. vom 9. September 1886 Die Negierungen der Verbandsländer be halten sich vor, nach erfolgter allseitiger Zustimmung das Bureau zur Veröffent lichung einer Ausgabe in einer oder mehreren anderen Sprachen zu ermächtigen, für den Fall, daß sich hierfür ein Bedürfnis durch die Erfahrung Herausstellen sollte. Das internationale Bureau hat sich jeder zeit zur Verfügung der Verbandsmitglieder bereitzuhalten, um denselben über Fragen, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, die besonderen Aus künfte zu erteilen, deren sie etwa bedürfen. ^ ff. — Die Kosten des Bureaus des internationalen Verbandes werden gemeinschaftlich von den vertragschließenden Ländern getragen. Bis zu neuer Beschlußfassung dürfen sie die Summe von 60 000 Franken jährlich nicht übersteigen. Diese Summe kann nötigenfalls erhöht werden durch einfachen Beschluß einer der im Artikel 17 vor- sehenen Konferenzen. Behufs Festsetzung des Beitrags eines jeden Landes zu dieser Gesamtkostensumme werden die vertragschließenden und die die 1. Klasse ..... 25 Einheiten, »2. » 20 » >3. » 16 » »4. » 10 » »6. » 6 » >6. » 3 » Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der Länder einer jeden Klasse multipli ziert und die Summe der so gewonnenen Ziffern gibt die Zahl der Einheiten, durch welche der Gesamtkostenbetrag zu dividieren Kosteneinheit. Jedes Land erklärt bei seinem Beitritt, in welche der obengenannten Klassen es einzutreten wünscht. Die Schweizerische Regierung stellt das Budget des Bureaus auf, überwacht dessen Ausgaben, leistet die nötigen Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung auf, welche allen übrigen Regierungen mitgeteilt wird. Art. 17. — Die gegenwärtige Über einkunft kann Revisionen unterzogen werden, behufs Einführung von Verbesserungen, welche geeignet sind, das System des Ver bandes zu vervollkommnen. in anderen Beziehungen die Entwicklung des Verbandes berühren, sollen auf Kon ferenzen erörtert werden, welche der Reihe nach in den einzelnen Verbandsländern S chlußprotokoll. — 5. Abs. 5, 6. — Die Regierung des Landes, in welchem eine Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung des internationalen Bureaus die Arbeiten dieser Konferenz vor. Der Direktor des internationalen Bureaus Art. 17, Abs. 3. — Indessen bedarf eine jede Änderung der gegenwärtigen Über einkunft zu ihrer Gültigkeit für den Verband der einhelligen Zustimmung der Verbands länder. Pariser Zusatzabkommen vom 4. Mai 1896
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