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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.04.1909
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.04.1909
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- Deutsch
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^ 87. 17. April 1909 Nichtamtlicher Teil. Revidierte Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn ein Land dem Verbände neu beitritt und wenn die Lchutzdauer in Gemäßheit von Artikel 7 verlängert wird. Art 19 Die Bestimmungen dieser Übereinkunft hindern nicht, die Anwen dung weitergehender Vorschriften zu beanspruchen, welche von der Gesetz gebung eines BerbandSlandes zugunsten der Ausländer im allgemeinen erlassen werden sollten. Art. 20. — Die Regierungen der Ver bandsländer behalten sich das Recht vor, miteinander besondere Abkommen zu treffen, Verband gewährt werden, einräumen oder Bestimmungen enthalten, welche dieser Über einkunft nicht zuwiderlaufen. Die Verein barungen in bestehenden Abkommen, die mit den ebengenannten Bedingungen über einstimmen, bleiben in Geltung. »Bureau des internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst« errichtete internationale Amt wird beibehalten. Dieses Bureau ist unter den hohen Schutz der Regierung der Schweizerischen Eid genossenschaft gestellt, welche die Organi sation des Bureaus regelt und seinen Dienst beaufsichtigt. Die Geschäftssprache des internationalen Bureaus ist die französische. Art. 22. — Das internationale Bureau sammelt Nachrichten aller Art, welche sich auf den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst beziehen; es ordnet dieselben und veröffentlicht sie. Es stellt Untersuchungen an, welche von gemein samem Nutzen und von Interesse für den Verband sind, und gibt auf Grund der Dokumente, welche ihm die verschiedenen Regierungen zur Verfügung stellen werden, eine periodische Zeitschrift in französischer Sprache über die den Gegenstand des Ver bandes betreffenden Fragen heraus. Die Negierungen der Verbandsländer behalten Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 treffenden Länder, ein jedes für sich, durch ihre innere Gesetzgebung über die Art und Weise der Anwendung des im Artikel 14 enthaltenen Grundsatzes Bestimmung treffen. Art. 15. — Die Regierungen der Ver bandsländer behalten sich das Recht vor, einzeln miteinander besondere Abkommen zu treffen, insoweit als diese Abkommen den Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern weitergehende Rechte, als ihnen solche durch den Verband gewährt werden, einräumen oder sonst Bestimmungen enthalten, welche der gegenwärtigen Übereinkunft nicht zu widerlaufen. Zusatzartikel. — Die unter dem heutigen Datum abgeschlossene Übereinkunft berührt in keiner Weise die weitere Geltung der zwischen den vertragschließenden Ländern gegenwärtig bestehenden Abkommen, inso weit als diese Abkommen den Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern weitergehende Rechte, als ihnen solche durch den Verband gewährt werden, einräumen oder sonst Be stimmungen enthalten, welche dieser Über einkunft nicht zuwiderlaufen. Art. 16. - Es wird ein internationales Amt unter dem Namen »Bureau des inter nationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur uud Kunst« errichtet. Dieses Bureau, dessen üosten von den Regierungen aller Verbandsländer getragen oberen Verwaltungsbehörde der Schweize rischen Eidgenossenschaft gestellt und versieht seinen Dienst unter deren Aufsicht. Seine Befugnisse werden gemeinsam von den Verbandsländern festgestellt. Schluß Protokoll. — 5, Abs. 1, 2. — Die Organisation des im Artikel 16 der Übereinkunft vorgesehenen internationalen Bureaus soll durch ein Reglement festge stellt werden, dessen Ausarbeitung der Re gierung der Schweizerischen Eidgenossen- chaft übertragen wird. Die Geschäftssprache des internationalen Bureaus ist die französische. Schlußprotokoll. — 6, Abs. 3 ff. — Das internationale Bureau sammelt Nach richten aller Art, welche sich auf den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst beziehen; es ordnet dieselben und veröffentlicht sie. Es stellt Untersuchungen an, welche von gemein samem Nutzen und von Interesse für den Verband sind, und gibt auf Grund der Dokumente, welche ihm die verschiedenen Regierungen zur Verfügung stellen werden, Pariser Zusatzabkommen vom 4. Mai 1896 treffenden Länder, ein jedes für sich, durch die innere Gesetzgebung über die Art und Weise der Anwendung des im Artikel 14 enthaltenen Grundsatzes Bestimmung treffen. Die Bestimmungen im Artikel 14 der Berner Übereinkunft und der gegenwärtigen Nummer des Schluß- Protokolls finden in gleicher Weise auf das ausschließliche Über setzungsrecht, wie es durch die gegen wärtige Zusatzakte gewährt wird, Auwendung. Die vorgedachten Übergangsbestimmungen finden auch bei weiteren Beitritten zum Verband Anwendung. 602
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