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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.04.1909
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.04.1909
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- Jahr1909
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4626 Börsenblatt f. d. Drschn. Buchharioel. dcich tarnt! ich er Teil. 87, 17. April 1909. vom 13. November 1908 oder ein Erzeugnis, welche durch ein der Kinematographie ähnliches Ver fahren zustande kommen. Art. 15. — Damit die Urheber der durch diese Übereinkunft geschützten Werke bis zum Beweise des Gegenteils als solche angesehen und demgemäß vor den Gerichten der Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Verleger, dessen Name auf dem Werke angegeben ist, zur Wahrnehmung der dem Urheber zustehenden Rechte befugt. Er gilt »hne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers. Art. 16. — Jedes nachgedruckte oder nach gebildete Werk kann durch die zuständigen Behörden derjenigen Verbandsländer, in welchen das Originalwerk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, beschlagnahmt werden. In diesen Ländern kann sich die Be schlagnahme auch auf Vervielfältigungen erstrecken, die aus einem Lande her- riihren, wo das Werk keinen Schutz ge- nies;t oder anfgehört hat einen Schutz zu genies;en. Die Beschlagnahme findet statt nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung eines jeden Landes. Art. 17. — Die Bestimmungen dieser Übereinkunft beeinträchtigen in keiner Be- Verbandslandes zustehende Recht, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, die Dar stellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses zu gestatten, zu überwachen und zu untersagen, für welches die zuständige Behörde dieses Recht aus zuüben hat. Art. 18. — Diese Übereinkunft findet Anwendung auf alle Werke, die beim In krafttreten der Übereinkunft noch nicht in ihrem Ursprungslande zufolge des Ab laufes der Schutzfrist Gemeingut ge worden sind. Ist jedoch ein Werk infolge des Ablaufs der ihm vorher zustehenden Schutzfrist in dem Verbandsland, in welchem der Schutz beansprucht wird, bereits Gemeingut geworden, so er langt es dort auf Grund dieser Über einkunft nicht von neuem Schutz. Die Anwendung dieses Grundsatzes er folgt nach den Abmachungen der zwischen Verbandsländern zu diesem Zwecke ab geschlossenen oder abzuschließenden Sonder abkommen. Mangels derartiger Ab machungen regeln die betreffenden Länder, ein jedes für sich, die Art und Weise dieser Anwendung. Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 Art. 11. — Damit die Urheber der durch die gegenwärtige Übereinkunft geschützten Werke bis zum Beweise des Gegenteils als solche angesehen und demgemäß vor den Gerichten der einzelnen Verbandsländer zur Verfolgung von unerlaubter Wiedergabe zu gegeben ist. Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Verleger, dessen Name auf dem Werke steht, zur Wahrnehmung der dem Urheber zustehenden Rechte befugt. Derselbe gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers. Im übrigen können die Gerichte ausgestellten Bescheinigung fordern, durch welche die Erfüllung der im Sinne des Artikels 2 von der Gesetz gebung des Ursprungslandes vor gebildete Werk kann bei der Einfuhr in die jenigen Verbandsländer, in welchen das Originalwerk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme findet statt nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung des betreffenden Landes. Art. 13. — Die Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft beeinträchtigen eines jeden Verbandslandes zustehende Recht, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, die Darstellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses zu ge statten, zu überwachen und zu untersagen, in betreff dessen die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben haben würde. Art. 14. — Die gegenwärtige Über einkunft findet, vorbehaltlich der gemein sam zu vereinbarenden Einschränkungen und Bedingungen, auf alle Werke An wendung, welche in ihrem Ursprungslande zur Zeit des Inkrafttretens der Überein kunft noch nicht Gemeingut geworden sind. Schlußprotokoll. — 4. Die im Ar tikel 14 der Übereinkunft vorgesehene ge meinsame Vereinbarung wird, wie folgt, getroffen: Die Anwendung der Übereinkunft auf die zur Zeit ihres Inkrafttretens noch nicht Ge meingut gewordenen Werke soll in Gemäß heit der Abmachungen erfolgen, welche über diesen Punkt in den bestehenden oder zu dem Zweck abzuschließenden besonderen Ab kommen enthalten sind. In Ermangelung derartiger Abmachungen zwischen Verbandsländern werden die be- Pariser Zusatzabkommen vom 4. Mai 1896 Zusatzakte. Art. 12. — Jedes nachgedruckte oder nach gebildete Werk kann durch die zuständigen Behörden derjenigen Verbandsländer, in welchen das Originalwerk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme findet statt nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung des betreffenden Landes. Zusatz alte. Revidiertes Schlußprotokoll. — 4. Die im Artikel 14 der Übereinkunft vor gesehene Vereinbarung wird, wie folgt, ge troffen: Die Anwendung der Berner Übereinkunft und der gegenwärtigen Zusatzakte auf die Gemeingut gewordenen Werke soll in Ge mäßheit der Abmachungen erfolgen, welche hierüber in den bestehenden oder zu dem Zwecke abzuschließenden besonderen Ab kommen enthalten sind. In Ermangelung derartiger Abmachungen zwischen Verbandsländern werden die be-
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