Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090416
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190904164
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090416
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-04
- Tag1909-04-16
- Monat1909-04
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
.sF 86, 16, April 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d Dtschn. Buchhandel. 4571 stimmung der sämtlichen Verbandsstaaten der Beginn der Konferenz um zwei Jahre über den äußersten Termin hinaus- geschoben wurde. Dadurch war die Reichsverwaltung auch in den Stand gesetzt, die mit Belgien, Frankreich und Italien in Ausführung des dritten Wunsches der Pariser Konferenz eingeleiteten Verhandlungen zur Revision der mit diesen Ländern bestehenden Sonderverträge noch vor dem Zusammentritte der Konferenz zu Ende zu führen und sich dadurch hinsichtlich einiger wesentlichen Punkte der Zu stimmung dieser drei Staaten bei den Verhandlungen auf der Konferenz von vornherein zu versichern. So kamen zu stande! die deutsch-französische Übereinkunft vom 8. April 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 419 ff ), die deutsch-belgische Über einkunft vom 18. Oktober 1907 (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 405 ff.) und die deutsch-italienische Übereinkunft vom 9. November 1907 (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 80 ff.). Durch die Reichsgesetze vom 19. Juni 1901, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (Reichs-Gesetzbl. S. 227 ff.) und vom 9. Januar 1907, be ireffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Reichs-Gesetzbl. S. 7 ff.) war die innere deutsche Gesetzgebung in einem den modernen Prinzipien des Urheberrechts entsprechenden Sinne abge ändert worden. So gerüstet konnte die Reichsverwaltung, nach vor herigem Benehmen mit dem Internationalen Berner Bureau, dazu schreiten, an alle Verbandsstaaten die Einladungen zu der auf den 14. Oktober 1908 angesetzten Reoisionskonferenz nach Berlin ergehen zu lassen, zu deren Beschickung außer dem auch die Regierungen fast aller dem Verbände nicht un gehörigen Länder aufgefordert wurden. Aus der Berliner Konferenz, deren Sitzungen bis zum 14. November 1908 dauerten, waren folgende Verbands- staatcn vertreten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Groß britannien, Italien, Japan, Luxemburg, Monaco, Norwegen, Schweden, die Schweiz, Spanien und Tunis.') Von Ländern, die dem Verbände nicht angehören, waren Vertreter anwesend von Argentinien, Chile, China, Columbien, Ekuador, Griechenland, Guatemala, Liberia, Mexiko, Nikaragua, den Niederlanden, Peru, Persien, Portugal, Rumänien, Ruß land, Siam, Uruguay, Venezuela und den Vereinigten Staaten von Amerika. Dis Republik Liberia, die bereits die Übereinkunft von 1886 unterzeichnet, sie aber nicht ratifiziert hatte, hat wäh rend der Konferenz ihren Beitritt zum Verband erklärt. Deutschland ist für seine Kolonien dem Verbände bei getreten, indem es hierbei dem Vorgänge Frankreichs, Groß britanniens und Spaniens im Jahre 1886 folgte.") Das der Konferenz unterbreitete Material bestand aus den (vierzehn) Propositionen der Reichsverwaltung und je einer solchen der Französischen und der Japanischen Re gierung, die vor Beginn der Konferenz aus die Ausforderung des Berner Bureaus an die Verbandsstaaten hin einge gangen waren. Außerdem wurde in Ausführung des oben erwähnten fünften Wunsches der Pariser Konferenz der Ent wurf eines einheitlichen neuen Vertragstextes vorgclegt, in dem die Berner und Pariser Vereinbarungen sowie der Inhalt der deutschen Propositionen in ein Ganzes ver schmolzen waren. In einer den zur Konferenz eingeladenen Staaten übermittelten Übersicht Uber die seit der Pariser *) Die Republik Haiti war nicht vertreten, hatte aber dem deutschen Auswärtigen Amt die schriftliche Erklärung zugehen lassen, daß sie allen Beschlüssen der Konferenz im voraus zustimme. ") Der Beitritt der Schutzgebiete erfolgt vom 1. Januar 1909 ab (vgl. die Kaiserliche Verordnung vom 15. Oktober 1908 — Reichs-Gesetzbl. S. «27 sj. — Konserenz von 1896 seitens verschiedener Kongreffe und Versammlungen ausgesprochenen Wünsche waren u. a. auch die Anregungen wegen des Beitritts weiterer Staaten, ins besondere der Niederlande, Rußlands und der Vereinigten Staaten von Amerika, zum Berner Verband enthalten. Es handelte sich bei den deutschen Vorschlägen zum Teil um sachliche Erweiterungen der Urheberrechte, die vom Stand punkte der heutigen Anschauungen über internationalen Urheberschutz angezeigt erscheinen, zum Teil um Verein fachungen zur Abhilfe gegen Unzuträglichkeiten, die sich in der praktischen Handhabung der Übereinkunft fühlbar ge macht haben. Eins Erweiterung des Schutzes wurde in Aussicht genommen einmal hinsichtlich des Gegenstandes, indem vorgeschlagen wurde, die Werke der angewandten Kunst, die Werke der Baukunst, die Photographien sowie die schriftlich sestgelegten choreographischen Werke unter den zu schützenden Werken aufzuführen. Andererseits wurde eine Erweiterung des Schutzinhalts angeregt, namentlich durch den Vorschlag der Gleichstellung der Übersetzung mit den übrigen Vervielfältigungsarten, durch Beseitigung des Erfordernisses eines besonderen Vorbehalts für die Sicherung des Auf führungsrechts an Werken der Tonkunst und durch Schaffung eines Schutzes dieser Werke gegen die Übertragung auf me chanische Musikinstrumente und die öffentliche Vorführung durch solche Instrumente. Der Verstärkung der Wirkungen des Verbandsschutzes diente vor allem der Vorschlag, den Schutz eines Werkes hinsichtlich der Voraussetzungen und der Dauer des Schutzes von dem Bestehen eines Schutzes im Ursprungsland unabhängig zu gestalten. Die französische Proposition enthielt den Antrag, in der Übereinkunft die Schutzmöglichkeiten für kinematographische Darstellungen zu regeln, die japanische regte an, die Über setzungen von Werken japanischer Sprache in europäische Sprachen und umgekehrt von dem Übersetzungsschutze der Übereinkunft auszunchmen. Dem deutschen Vorschlag entsprechend sind die Ergeb nisse der Konferenz mit der ursprünglichen Berner Über einkunft von 1886 und mit den Pariser Zusatzverernbarungcn zu einem einheitlichen Texte verarbeitet worden, der, in der Anordnung von der ursprünglichen Übereinkunft mehrfach abweichend, einen systematischen und klaren Aufbau darstellt. Die Bestimmungen der so entstandenen neuen »revi dierten Berner Überernkunst zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst«') entsprechen im allgemeinen dem Geiste der deutschen Vorschläge, wenn auch im einzelnen im Interesse der Erzielung der zu jeden! Beschlüsse der Kon ferenz erforderlichen Zustimmung aller Verbandsstaaten Zu geständnisse an die Wünsche anderer Länder nicht zu ver meiden waren. Sie stellen zweifellos eine wesentliche Ver besserung des internationalen Urheberrechts dar und können auch vom deutschen Standpunkt aus als günstig und er sprießlich bezeichnet werden. Von den Änderungen, die nach der neuen Übereinkunft im bisherigen Rechte eintreten sollen, dürsen in sachlicher Hinsicht die folgenden ein besonderes Interesse in Anspruch nehmen: Der Artikel 2 stellt klar, daß die Verbandsstaaten vertragsmäßig verpflichtet sind, die aufgeführten Gattungen von Werken, unbeschadet der Ausnahme im Abs. 4, urheber rechtlich zu schützen. In den Ariikeln 4, 6 und 7 wird die Gewährung des internationalen Schutzes von dem Rechte des Ursprungslandes unabhängig gemacht, insoweit nicht die Un gleichheit der Schutzfristen zu einer Ausnahme führt. Das ausschließliche Übersetzungsrecht sowie der Schutz des Ton- ') Zur Erleichterung der Übersicht ist in der Anlage L eine vergleichende Gegenüberstellung der Bestimmungen der neuen Übereinkunft mit denjenigen der Berner Übereinkunft von 188« und der beiden Pariser Zusababkommen von 189« beigesügt.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder