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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.04.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090405
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- Jahr1909
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'.'8, 5. April 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 4181 Von den Freihafengebieten sind die Freibezirke zu unter scheiden. Diese stellen sich als innerhalb der Zollgrenze liegende, zollsicher umgrenzte freie Niederlageanstalten dar, die zwar zoll- behörde wesentliche Aufsichtsbefugnisse zustehen. Freibezirk^ be stehen in Altona, Brake (Oldenburg), Neufahrwasser und Stettin. Von der Verzollung befreit sind alle mit der Post eingehen den Poststücke (Warenproben, Muster oder förmliche Waren) von 250 A Rohgewicht oder weniger mit Ausnahme der Waren sendungen, die einem Zollsätze von 100 ^ oder mehr für 1 ck/. unter liegen und deren Einfuhr über die Grenzen gegen die Zollausschlüsse oder Österreich-Ungarn erfolgt. Die Zollfreiheit ist ohne Rücksicht auf die Zahl der für denselben Empfänger gleichzeitig eingehen den Sendungen gewährt. Sie wird begrenzt durch das Roh gewicht von 250 und 350 s; Sendungen, deren Rohgewicht diese Grenze übersteigt, sind auch daun zollpflichtig, wenn das über schießende Gewicht weniger als 50 § beträgt und deshalb bei der Zollberechnung bestimmungsmäßig außer Betracht zu bleiben hat. Die nach diesen Bestimmungen zollfreien Sendungen sind sämt lich von der Vorführung bei der Zollstelle und von jeder zollamt lichen Behandlung befreit. (Zu den nach dem Zolltarife zoll pflichtigen Drucksachen gehören Ansichtskarten, Spielkarten, Geschäftsbücher, Notizbücher, bedruckte Briefumschläge, Block kalender, Schreibkalender, Preisverzeichnisse und dergl.) Befindet sich der Empfänger einer Auslandssendung am Orte der Zollstelle, so kann er die zollamtliche Abfertigung entweder selbst oder durch einen Beauftragten bewirken. Die Postver waltung ist berechtigt, auf Wunsch des Empfängers dessen Ver tretung bei der Zollabfertigung zu übernehmen. Bei Sendungen nach Orten ohne Zollstelle wird die zollamtliche Abfertigung von der Postverwaltung bewirkt, ohne daß sie hierzu einer besonderen Ermächtigung des Empfängers bedarf. Für die Beförderung zum und vom Zollorte erwachsen dem Empfänger keine Kosten. Es ist jedoch dem Empfänger überlassen, durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung die Vermittelung der Post ein für allemal oder für bestimmte Einzelfälle auszu schließen. Die Postverwaltung ist aber befugt, die An wesenheit des Empfängers oder eines Beauftragten bei der zoll amtlichen Abfertigung zu verlangen, wenn die Sendung äußerlich beschädigt ist, so daß die Haftpflicht der Postverwaltung in Frage kommt, ferner wenn der Inhalt der Sendung nach der Inhalts erklärung in leicht zerbrechlichen, lichtempfindlichen oder solchen Gegenständen besteht, deren Wiederverpackung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, und wenn bei Wertsendungen das Gewicht nicht mit dem am Aufgabeorte ermittelten übereinstimmt. Die Postverwaltung kann die Anwesenheit des Empfängers auch dann beanspruchen, wenn die Veranlassung hierzu sich erst bei der Revision ergibt. Ebenso kann die Zollstelle die Zuziehung des Empfängers verlangen, wenn sie es nach dem Ergebnis der Revi sion für erforderlich hält. Hat die Revision bereits begonnen, so wird die Sendung von einem Postbeamten wieder verpackt. Bei eingehenden zollpflichtigen Sendungen ohne Postpaket- adresse (gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Briese mit Wertangabe und Wertkästchen) werden als Ausweis des Empfängers postseitig bei der Abholung der Sendung von der Zollstelle »Zollstückzettel« ausgefertigt und dem Empfänger aus- gehändigt, über die Zollstückzettel zu eingeschriebenen Brief- fendungen, Briefen mit Wertangabe und Wertkästchen, sowie über die dem Empfänger zuzustellenden Postpaketadressen zu den Einschreib- oder Wertpaketen wird noch ein besonderer Ab lieferungsschein ausgefertigt, auf dem der Empfänger Quittung leistet. Die Abholuug der Sendung hat dann binnen längstens sieben Tagen zu geschehen. Solange eine vom Auslande eingegangene Postsendung nicht aus den Händen der Post- oder Zollbehörde gekommen ist, steht es dem Empfänger frei, die Annahme abzu lehnen. Sendungen, auf denen Po st nach nah me haftet, kann sich der Empfänger bei Vorlegung eines post seitigen Ausweises vor Entrichtung des Nachnahmebetrags und vor der Abfertigung zur Besichtigung des Inhalts von der Zoll stelle vorzeigen lassen. Für den postseitigen Ausweis kommen Karten zur Verwendung. Das Verfahren gestaltet sich so: Bei der Vorzeigung der Postpaketadresse oder des Poststückzettels wird der Empfänger von dem bestellenden Boten oder dem Postaus- Börsenblatt für den Deutsche» Buchhandel. 76. Jahrgang. gabebeamten befragt, ob er den Nachnahmebetrag sogleich ent richten oder die Sendung bei der Zollstelle zunächst besichtigen wolle. Im zweiten Falle füllt der bestellende Bote oder der Ausgabebeamte den postseitigen Ausweis dem Vordruck gemäß aus uud übergibt diese Karte dem Empfänger; die Postpaket adresse oder der Poststückzettel wird in solchem Falle zunächst nicht ausgehändigt, auch unterbleibt vorerst die Einziehung des etwaigen Portos. Verweigert der Empfänger auf Grund der Besichtigung der Sendung die Annahme, so hat er dies der Zollstelle unter Abgabe des Ausweises zu erklären, worauf die Zollstelle die Postanstalt davon benachrichtigt. Will der Em pfänger die Sendung annehmen, so muß er, bevor sie ihm von am Postschalter oder auch in der Weise geschehen, daß der Empfänger die auf dem Ausweise vorgedruckte Erklärung vollzieht und den so vervollständigten Ausweis dem Postamte — u. U. durch Einlegen in einen Postbriefkasten — übersendet, worauf der Nachnahmebetrag und das etwaige Porto unter Aushändigung der Postpaketadresse oder des Poststückzettels durch den be stellenden Boten eingezogen werden. Für derartige Ausweise kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung. Auch bei den vom Empfänger vorerst besichtigten Nachnahmesendungen erfolgt die Verzollung und Aushändigung der Sendung an den Empfänger bei der Zollstelle lediglich auf Grund der Postpaketadresse oder des Poststückzettels. Auf Sendungen, deren zollamtliche Ab fertigung auf Antrag des Empfängers durch Vermittlung der Post zu erfolgen hat, findet — worauf zu achten ist — dieses Verfahren keine Anwendung. Sendungen, die aus dem freien Verkehr des Inlands stammen und aus dem Auslande zurückkommen, können vom Eingangszoll freigelassen werden, wenn sie im Auslande nicht in die Hände des Empfängers gelangt, sondern im Gewahrsam der Post-, Zoll-, Eisenbahn-, Gerichts- oder Polizei-Behörde oder einer dritten Person geblieben sind; in diesen Fällen kann auch von einer speziellen Revision der Sendung Abstand genommen werden. Ist die Sendung im Gewahrsam einer dritten Person gewesen, so ist für die Gewährung der Zollfreiheit nur das Hauptamt zuständig. Die im Vorbericht in Nr. 46 d. Bl. angegebenen voraussicht lichen Änderungen sind ebenfalls in die neue Postzollordnung ausgenommen. Ober-Postassistent Langer. * Ortsgruppe Berlin der Allgemeinen Bereinigung Deutscher Buchhandlungs-Gehilfen. — Am Mittwoch, den 7. April, abends 9 Uhr, wird Herr vr. Rudolf Presber im großen Saale des »Wilhelmshof«, Berlin, Anhaltstr. 15, eigene Dichtungen vortragen. Damen- und Herrengäste sind willkommen. Auf das Programm der Ortsgruppe für die Monate April bis Juni 1009 sei hiermit aufmerksam gemacht. Der 1. Vorsitzende Herr Willy Allihn, Berlin 8. 14, Wallstr. 3411, schickt es Inter essenten gern portofrei zu. Versteigerung der Bibliothek Lord Amherst in London. (Vgl. 1908 Nr. 287, 301; 1909 Nr. 74, 75 d. Bl.) — Hierzu wird uns weiter gemeldet: (Red.) Vom 24.—27. März kam durch Sotheby die zweite Hälfte der Bibliothek des inzwischen gestorbenen Lord Amherst of Hackney zum Verkauf. Es erzielten u. a.: ckravkt. 1547. 2100 ^ 1ri63 „6 I'olio. O. Auiner. Vinä. eu. 1471. 4000 >6. — Ein anderes Exemplar dieses Werkes, in Paris durch die Privatdruckerei des Kardinals Richelieu gedruckt, in alt-englischem Maroquineinband des 17. Jahrhunderts gebunden. Folio. 1640. 940 ^8. IHrdoL. 1SV0. 2IS 1666.^80^. o i lu.oqmn Kmdunck von 545
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