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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.04.1909
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.04.1909
- Sprache
- Deutsch
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^ 75. 1 April 1909 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 4005 Kleine Mitteilungen. Gesetz für das Königreich Sachsen gegen die Verun staltung von Stadt und Land. — Das Gesetz- und Verord nungsblatt für das Königreich Sachsen (8. Stück, 1909) ver öffentlicht unter Nr. 25 das Gesetz gegen die Verunstaltung von Stadt und Land vom 10. März 1909. Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. haben für angemessen befunden und verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: § 1. Die Polizeibehörden (die Amtshauptmannschaften und in Städten mit Revidierter Städteordnung die Stadträte) sind be fugt, Reklamezeichen aller Art, sowie sonstige Aufschriften, An schläge, Abbildungen, Bemalungen, Schaukästen und dergleichen dann zu verbieten, wenn sie geeignet sind, d) das Ortsbild oder o) das Landschaftbild zu verunstalten. § 2. Die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen Änderungen kann versagt werden, wenn durch die Bauausführung ein Bauwerk oder dessen Umgebung oder das Straßen- oder das Ortsbild oder das Landschaftsbild verunstaltet werden würde. Von Anwendung dieser Vorschrift ist abzusehen, wenn durch die Versagung dem Bauherrn ein un verhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil oder Kostenaufwand erwachsen würde. Die Genehmigung von Bebauungs- und Fluchtlinienplänen kann versagt werden, wenn durch deren Ausführung das Straßen oder das Ortsbild oder das Landschaftsbild verunstaltet werden würde. 8 3. Durch Ortsgesetz kann für bestimmte Straßen und Plätze von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung vorgeschrieben werden, daß die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen Änderungen zu versagen ist, wenn durch die Bau ausführung die Eigenart des Orts- oder Straßenbildes beein trächtigt werden würde. 8 4. Durch Ortsgesetz kann vorgeschrieben werden, daß die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung baulicher Änderungen an einzelnen Bauwerken von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung und zur Ausführung von Bauten und baulichen Änderungen in der Umgebung solcher Bauwerke zu versagen ist, wenn deren Eigenart oder der Eindruck, den sie Hervorrufen, durch die Bauausführung beeinträchtigt werden würde. 8 5. Der Beschlußfassung über ein Ortsgesetz auf Grund der 88 3 oder 4 hat die Anhörung von Sachverständigen voraus zugehen. 8 6. Auf Ortsgesetze im Sinne der 88 3 und 4 finden die Bestimmungen der 88 9 Absatz 1, 10 bis 12 des Allgemeinen Bau gesetzes vom 1. Juli 1900 (G.- u. V.-Bl. S. 381 flg.) Anwendung. 8 7. Die Kreishauptmannschaft kann unter Mitwirkung des Kreisausschusses anordnen, daß ein Ortsgesetz gemäß 8 3 oder 8 4 erlassen werde. Wird einer solchen Anordnung nicht innerhalb der vorzu entsprechenden Vorschriften durch Verordnung des Ministeriums des Innern aufgestellt werden. Diese bleiben dann so lange in Kraft, bis ein den 88 3 oder 4 entsprechendes Ortsgesetz erlassen worden ist. 8 8. Bei Gefahr im Verzüge können in den Fällen der 88 3, 4 oder 7 durch die Kreishauptmannschaft einstweilige Vorschriften erlassen werden. Diese Vorschriften verlieren ihre Wirkung, wenn nicht binnen sechs Monaten ein entsprechendes Ortsgesetz oder eine Verordnung nach 8 7 Absatz 2 in Kraft tritt. 8 9. Falls bei Durchführung von Bestimmungsn nach 88 3, 4 oder 7 dem Bauherrn ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil oder Kostenaufwand erwächst, ist nach Gehör der Ge meindevertretung oder des Gutsherrn von Anwendung der be treffenden Bestimmungen dann abzusehen, wenn die geplante Bauausführung dem Gepräge des Bauwerkes oder seiner Um gebung im wesentlichen entsprechen würde. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. 8 10. Im Nekursverfahren vor der Kreishauptmannschaft sind in der Regel mindestens drei Sachverständige zu hören. 8 11. 8 90 Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 wird aufgehoben. 8 12. Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Ministerium des Innern übertragen. Zu dessen Beurkundung haben wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Genua, den 10. März 1909. 1^8 (gez.) Friedrich August. (gez.) vr. Wilhelm von Rüger. Nr. 26. Verordnung, die Ausführung des Gesetzes gegen die Verunstaltung von Stadt und Land vom 10. März 1909 betreffend; vom 15. März 1909. Zur Ausführung des Gesetzes gegen die Verunstaltung von Stadt und Land vom 10. März 1909 (G.- u. V.-Bl. S. 219) wird folgendes bestimmt. Im allgemeinen. 8 1. (1) Die mit Ausführung des Gesetzes betrauten Be hörden sollen dessen Vorschriften mit Milde sowie möglichster Schonung der beteiligten Kreise anwenden und das Hauptgewicht auf eine erzieherische Wirkung des Gesetzes legen. (2) Vor Erlaß eines Verbotes oder vor Versagung einer Ge nehmigung im Sinne des Gesetzes haben deshalb die Polizei behörden, beziehentlich die Baupolizeibehörden in der Regel ver ständigend und beratend mit den Beteiligten zu verhandeln und einen Ausgleich der entgegenstehenden Interessen im gütlichen Wege anzustreben (vergl. 8 4). (3) Insbesondere ist hierbei unbeschadet der Vorschriften in § 2 Absatz 1 Satz 2 und in 8 9 des Gesetzes davon auszugehen, daß im Bauwesen industrieller oder landwirtschaftlicher Betriebe die Anforderungen auf ästhetischem Gebiete der Rücksicht auf den mit dem Bau verfolgten praktischen Zweck oann nachzustellen sind, wenn sich beides nicht auf einem Wege vereinigen läßt, der eine — im Verhältnis zur geplanten — erheblich kostspieligere Her stellung ausschließt. (4) Eine Schädigung irgend welcher mit dem Baugewerbe in Verbindung stehender Industriezweige, insbesondere durch allge meine Verbote, ist tunlichst zu vermeiden. L. Im besonderen. 8 2. Hinsichtlich bereits vorhandener Reklamezeichen usw. ist mit möglichster Nachsicht zu verfahren, namentlich wenn es sich um langjährig geduldete Einrichtungen dieser Art handelt, die bisher noch nicht Anstoß erregt oder zu Beschwerden Anlaß ge geben haben. 8 3. (1) Als Bauten im Sinne des 8 2 Absatz 1 des Gesetzes gelten alle diejenigen Bauten, welche der Baupolizeibehörde zur Genehmigung anzuzeigen sind (vergl. 8 1, Absatz 2, 8 148 des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 — G.- u. V.-Bl. S. 381 —, 88 33 und 34 der Ausführungsverordnung dazu vom I. Juli 1900 — G.- u. V.-Bl. S. 428 —). (2) Der Abbruch von Gebäuden oder von einzelnen Teilen solcher fällt nur insoweit unter das Gesetz, als damit eine bauliche Änderung im Sinne von 8 2 Absatz 1 verbunden ist. 8 4. (1) Beabsichtigt die Baupolizeibehörde eine Baugenehmi gung auf Grund von 8 2 Absatz 1 des Gesetzes zu versagen, so soll sie vorher die Ortsbehörde im Sinne des 8 1 Absatz 3 der Ausführungsverordnung zum Allgemeinen Baugesetze vom 1. Juli 1900 (G.- u. V.-Bl. S. 428), soweit diese nicht selbst die Bau polizeibehörde ist, dann hören, wenn die Ortsbehörde nicht schon selbst die Baugenehmigung beanstandet hat. (2) Dieses Gehör ist in der Regel mit der in 8 1 Absatz 2 Zu 8 5 des Gesetzes, verständigen. (2) In geeigneten Fällen ist die unentgeltliche Beratung des Vereins »Sächsischer Heimatschutz, Landesverein zur Pflege heimatlicher Natur, Kunst und Bauweise« zu Dresden in Anspruch zu nehmen. 522
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