Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.03.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090324
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190903241
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090324
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-03
- Tag1909-03-24
- Monat1909-03
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
68. 24. März 1909. Nichtamtlicher Teil. Bsyenblatt f. d. Dychv. vuchhaadel. 3629 Diejenigen Aktionäre, die an der Generalversammlung teil- nehmen wollen, haben ihre Aktien spätestens am dritten Werktage vor der Versammlung, vor 6 Uhr abends, bei der Gesellschaftskasse oder bei dem Bankhause C. H. Kretzschmar, Berlin, Jägerstraße 9, zu hinterlegen. Berlin, den 20. März 1909. Vereinigte Kunst-Institute Aktiengesellschaft vorm. Otto Troitzsch. (gez.) Der Aufsichtsrat. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 69 vom 22. März 1909.) * Diebstahl eines Bibelmanuskripts. — Gestohlen wurde von einem der Firma Schenker L Co. in München gehörigen Transportwagen ein Ballen, enthaltend: ein Miniaturen- Manuskript »Liblis. latina« französischen Ursprungs aus dem dreizehnten Jahrhundert, auf Pergament, in Folio. Die Hand schrift war vom Auslande her an Ludwig Rosenthal's Antiquariat in München adressiert. Wahrnehmungen bittet man an Ludwig Rosenthal's Antiquariat, München, Hildegardstratze 14, mitzuteilen. Vor Ankauf wird gewarnt. Falls dieses Manuskript irgend jemand angeboten werden sollte, bittet man, sofort die Polizei zu benachrichtigen. (Vgl. auch d!e Anzeige der Firma »Bayerisches Transport-Comptoir Schenker L Co.« in München auf S. 3676 d. Bl.) Tie kaufmännische Lehrlingsausbildung. — Vor kurzem hat bekanntlich im preußischen Abgeordentenhause das Zentrum durch den Abgeordneten Trimborn einen Antrag eingebracht, der sich — allerdings in der vorsichtigen Form der Frage — in der Hauptsache mit der Lehrlingsausbildung, der Lehrlingszüchterei im Handelsgewerbe, sowie mit Prüfungsausschüssen für Lehr linge bei den Handelskammern beschäftigt. Es ist wohl kein Spiel des Zufalls, daß dieser Antrag gerade kurz vor dem Termin eingebracht wird, an dem sich eine große durch den Leipziger Handlungsgehilfen - Verband nach Leipzig einberufene Versammlung mit der gleichen Materie beschäftigen soll. Nach dem Wunsche des genannten Verbandes soll auf dieser am 23. und 24. April stattfindenden, übrigens auch vom Deutschen Handelstage beschickten, sogenannten kaufmännischen »Lehrkonferenz« eine ein gehende Aussprache darüber stattfinden, ob die praktische Lehre auch bei der veränderten neuzeitlichen Entwicklung des Handels beizu behalten sei, oder welche Gestaltung sie eventuell erfahren sollte, um allen Beteiligten — dem Lehrling, dem Lehrherrn und dem deutschen Handel — zu nützen. Der Verband behauptet, daß eine umfassende Ausbildung des Lehrlings heute nicht mehr stattfinde. Er will dies in der Konferenz näher beweisen, und zwar durch Material, das der Verband selbst gesammelt hat. Die Konferenz soll ferner untersuchen, ob es nicht zweckmäßig wäre, dem Lehrherrn gewisse Anleitungspläne an die Hand zu geben, nach denen er die Er ziehung des Lehrlings zu leiten haben würde. Schließlich soll in Erwägung gezogen werden, ob nicht etwa gesetzliche Maßnahmen erforderlich seien, und zuguterletzt taucht auch wieder die alte Forderung der Handlungsgehilfen — der Handelsinspektor auf, der die ganze Geschichte überwachen soll. In Detailhandelskreisen wendet man sich sowohl gegen die dieser Konferenz zugrunde liegenden Absichten wie auch gegen den Antrag Trimborn. Der mehr oder minder versteckt aus gesprochene Wunsch nach einem »Befähigungsnachweis« für den Detailhandel wird allseitig abgelehnt. Anderseits wird der § 76 des Handelsgesetzbuches, der die Lehrlingsausbildung regelt, für durchaus ausreichend gehalten, da er alles das umgrenzt, was man dem Lehrherrn billigerweise in einem Gesetze auferlegen kann. Es ist sowohl auf die praktische als auch auf die moralische Ausbildung Bezug genommen, und dem Lehrherrn ist durch ihn eine ganze Reihe von weitreichenden Verpflichtungen auferlegt worden. In einer vor kurzem in Elberfeld stattgehabten Generalver sammlung des Detaillistenverbandes von Rheinland und West falen ist daher nach einem mit Beifall aufgenommenen Referat des Herrn Redakteur Dieckmann-Düsseldorf ausdrücklich beschlossen worden, von der Entsendung eines Vorstandsmitglieds zu der Lehrkonferenz nach Leipzig Abstand zu nehmen. Als einziger sym pathischer Punkt in dem Programm des Leipziger Handlungs- gehilfen-Verbandes wurde die Beschäftigung mit der Frage an gesehen, ob es sich empfiehlt, eine Handels-Vorschule einzu- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. richten. — Daß über auch der Antrag Trimborn in den Kreisen des Detailhandels sich nur bedingter Zustimmung zu erfreuen hat, lassen verschiedene Preßstimmen der einschlägigen Fach blätter erkennen: »Die Verhältnisse im Kaufmannsstande liegen so verschiedenartig, daß bei einer gesetzlichen Regelung mit besonderer Vorsicht verfahren werden muß; sonst könnten dem ganzen Stande Fesseln angelegt werden, die ihm in einer freien Entfaltung hinderlich sind«, so schreibt hierzu das Organ der Düsseldorfer Mittelstandsvereinigung, und der »Detaillist« in Düsseldorf begnügt sich mit der lakonischen, aber darum nicht minder bezeichnenden Überschrift: »Die gehäufte Kompottschüssel«, während der »Manufakturist« in Hannover seinen Artikel über die angeregten Fragen mit den Worten beginnt: »Zu viel Liebe für den .kleinen Kaufmannstand' haben einige Abgeordnete des preußischen Abgeordnetenhauses in den Falten ihres Herzens entdeckt«. Ebenso schroff wie die Einführung des Befähigungsnach weises für den Kaufmann« wird auch die Einrichtung des »Handelsinspektors« vom Detailhandel abgelehnt. Bekanntlich hat die Reichstagskommission zur Beratung der Gewerbe ordnungsnovelle beschlossen, für das Handelsgewerbe Aufsichts beamte einzuführen. In Aussicht genommen ist die Ausdehnung der Gewerbeinspektionen auf den Handel; es sollen »tunlichst mit den besonderen Verhältnissen des Handelsgewerbes vertraute Be amte zur Aufsicht herangezogen werden«. Hierzu meint, wie mit geteilt wird, ein großer Detaillist, man müsse jetzt ernsthaft er wägen, ob nicht ein allgemeiner Protest angebracht sei — vielleicht in der Form, daß sämtliche Detailgeschäfte eine Zeitlang ihre Läden schließen. Nur durch solchen »Massenstreik« könne den Regierenden und ihren Mitläufern gezeigt werden, daß das Maß nicht nur voll, sondern bereits zum Überlaufen gebracht ist. (Deutsche Mittelstands-Correspondenz.) Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Wegen Auf forderung zum Ungehorsam gegen die Gesetze ist am 25. November v. I. vom Landgericht Frankfurt a. M. der Geschäftsführer der Buchhandlung »Volksstimme«, Bruno Thieme, zu 200^ Geld strafe verurteilt worden. Am 2. Oktober v. I. kam aus Wien eine Broschüre an, die die erste Lieferung eines Geschichtswerkes über die Wiener Revolution von 1848 enthielt. Das Buch ist schon früher erschienen und wurde jetzt in Lieferungen neu heraus gegeben. Der Broschüre ist ein Aufruf »An das Militär« vor gedruckt. Der Angeklagte hängte das Heft so ins Schaufenster, daß der Aufruf gelesen werden konnte. In diesem Aufruf werden die Soldaten aufgefordert, für Wahrheit und Recht zu kämpfen; Recht und Wahrheit, heißt es dann weiter, ständen aber nicht auf seiten der Regierung, sondern des Volkes. Sie würden leicht in die Lage kommen, auf ihre eignen Väter und Brüder zu schießen. Das sollten sie der späteren Gewissensbisse wegen nicht tun. In diesen Sätzen hat das Gericht Aufforderung zum eventuellen Ungehorsam gegen die Befehle der militärischen Vorgesetzten er blickt. Allerdings, so heißt es im Urteile, ist der Aufruf nur für die Soldaten von 1848 gedruckt; auch haben sich die Verhältnisse seitdem geändert. Der Abdruck eines Aufrufs von 1848 in einem geschichtlichen Werke ist nicht strafbar, auch nicht die auffällige Voransetzung in einer Lieferung, in der noch gar nicht darauf Bezug genommen wird. Denn das geschieht auch sonst, um durch interessante Stücke Reklame zu machen. Aber der An geklagte hat das Heft so aufgehängt, daß man nur diesen alten Aufruf lesen konnte. Der Angeklagte wollte nicht bloß Reklame machen. Er hat sich gesagt, daß der Aufruf geeignet sei, Sol daten zum Ungehorsam aufzufordern. Mit der Möglichkeit der Aufreizung hat er gerechnet. Dabei hat er weniger auf aktive Soldaten gerechnet als auf Personen des Beurlaubtenstandes. Die Revision des Angeklagten wurde am 22. d. M. von Rechtsanwalt vr. Frank vor dem Reichsgericht vertreten. Dieser führte aus: Man habe nicht nur den Aufruf lesen können, sondern auch den Prospekt über die Lieferung das ganzen Werkes. Festgestellt sei, daß es allgemein üblich sei, interessante Beilagen eines Werkes auszustellen. Festgestellt sei ferner, daß der Angeklagte Kunden habe anlocken wollen. Für die andere Absicht, antimilitaristische Propaganda zu unterstützen, seien gar keine Tatsachen angegeben. Es sei nicht einmal festgestellt, daß der Angeklagte Sozialdemokrat sei. Daß der Angeklagte ein klar 474
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder