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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1909
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1909
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- Deutsch
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.^5 66, 22. Mürz 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. b. Dtschu. ^«chhandel- 3519 Stücke oder Geschichten daraus zu entlehnen, um sie in Verse zu, bringen, Vorwürfe zu Lustspielen, Trauerspielen oder Gedichten« daraus zu entnehmen. In anderen Fällen kam es auch vor das; gewissen Schriftstellern »allgemeine Privilegien« gewährt wurden, die nicht nur ihre bereits erschienenen, sondern auch ihre künftigen Werke schützen sollten; in keinem Falle aber erlangte der Buchhändler durch den bloßen Verlagsvertrag mit dem Verfasser auch schon das Eigentum am Buche. Wie sehr die Unsicherheit der Nechtsbegriffe zum Widerstreit der Interessen zwischen den Verfassern oder ihren Nachkommen und den Buch händlern führen konnte, zeigt in besonders deutlicher Weise der Fall Lafontaine - Barbin. Lafontaine hatte seine Werke an den Buchhändler Barbin verkauft, und tatsächlich blieb Verleger des berühmten Fabeldichters. Da bewilligte im Jahre 1760 der König den Enkelinnen Lafontaines das ausschließliche Recht auf die Herausgabe der Werke ihres Großvaters, »das ihnen natürlicherweise durch Erbschaft gebührte«. Trotz dem Widerstande des Anwaltes der Buchhandlung ordnete ein Befehl des Staatsrates die Eintragung dieses Schutzbriefes durch das Parlament an, das indessen die Ansprüche der Fräulein Lafontaine abwies und sich auf die Seite der Buchhändler stellte. Erst im Jahre 1777 wurde das literarische Eigentum im Grundsatz anerkannt, doch mit der Einschränkung, daß es in solchen Fällen, in denen der Verfasser selbst die Herausgabe und den Vertrieb seines Buches übernahm, für die Erben auf zehn Jahre nach seinem Tode beschränkt sein, in jenen Fällen aber, in denen der Verkauf des Buches an einen Verleger erfolgte, längstens beim Tode des Verfassers erlöschen solle. Maßstab betrieben wurde, braucht nicht erwähnt zu werden; immerhin wurden vielbändige oder aus anderen Gründen große Herstellungskosten verursachende Bücher von ihm verhältnismäßig selten betroffen, und es konnten daher solche Bücher beim Über gang eines Geschäftes in andere Hände zum Teil mit hohen Posten in Rechnung gestellt werden. Beim Tode des ersten Didot konnte beispielsweise seine Witwe das iVlanuol I^exigus von Prevost, sowie die Wörterbücher von Ladvocat und Vosgien um 230000 FrcS. verkaufen; als Boudot, der Verfasser eines lateinisch-französischen Wörterbuches, der dessen Vertrieb selbst besorgte, starb und seinen Erben 1200 Stück seines Buches hinterließ, erzielten diese aus der Übertragung ihrer Rechte an dem Werke, das seit seinem ersten Erscheinen im Jahre 1704 bis zum Jahre 1825 dreißigmal neu aufgelegt worden war, 48 000 Frcs. Überhaupt waren es mehr die Buchhändler als die Schriftsteller, die sich um den Schutz der Bücher und die Sicherung des literarischen Eigentums bemühten; und wenn ein französischer Schriftsteller die Buch händler »die Pest der Schriftsteller«, »Lügner und Spitzbuben« nannte, so entbehren diese Angriffe jeder Berechtigung. Scarron pries sich wegen seines guten Vertrags mit seinem Verleger Quinet glücklich; Courbe, sein Berufsgenosse, war der geschäftliche Berater und Testamentsvollstrecker vieler der hervorragendsten Schriftsteller des siebzehnten Jahrhunderts. Anderseits verstanden gerade die Enzyklopädisten und großen Philosophen jener Zeit recht gut, den Schwamm, den sie in Händen hatten, auszudrücken und hohe Erträge aus ihren Büchern zu ziehen, wie auch tatsächlich seit der Erfindung der Buchdrucker kunst bis zur Revolution kaum ein französischer Ver leger zu wirklich großem Vermögen gelangt ist. Selbst bei den erfolgreichsten unter ihnen, von Ulrich Gering und Mentel aus Straßburg bis zu Jean-Baptist Coignard III. und Panckouke, überschritt der Ertrag, den sie aus ihrem Gewerbe erzielten, nicht die Grenzen behaglichen Wohlstandes. Bis zum Jahre 1860 gab es im französischen Verlagsgeschäft nur festen Kauf der Handschriften, während das Wagnis allein dem Verleger überlassen blieb. Den sichersten Ertrag gaben, ungeachtet aller einzelnen Erfolge von Büchern aus anderen Ge bieten, die Unterrichts-, Erbauungs- und Andachtsbücher«, besonders aber die letztgenannte Gruppe. So hat z. B. das Buch des Hl. Alphons von Liguori: »Die Übungen der Liebe zu Jesus Christus« seit 1831 bis in die Gegenwart jedes Jahr zwei bis drei Auflagen erlebt; die »Besuche beim Hl. Sakrament und der Hl. Jungfrau« vom selben Verfasser haben seit der nach der 15. italienischen Auflage 1777 erschienenen ersten französischen Übersetzung in jedem Jahre 5 bis 10 neue Auflagen erzielt. Auch Schulbücher können den Verlegern wie Verfassern Jahr für Jahr- hohe Gewinne einbringen, während wissenschaftliche We.ke, wenn man von gewissen durch das politische Interesse begünstigten geschichtlichen oder biographischen Darstellungen absieht, im all gemeinen beiden Hauptbeteiligten — ganz wie bei uns — mehr Ehre als Gewinn einzutragen pflegen. Im übrigen sind die einzigen Gebiete literarischer Tätigkeit, die den produktiven nnd kaufmännischen Beteiligten einen erheb lichen, mit den Erträgen industrieller Tätigkeit vergleichbaren Ge winn abwerfen, die Erzählungsliteratur, insbesondere der Roman und das Theater. Erträge von insgesamt 400000 Frcs., wie sie Viktor Hugo aus den zehn Bänden der »NiZeradlss« zog, stehen in der neueren französischen Literatur keineswegs vereinzelt da; die »Geheimnisse von Paris« und der »Ewige Jude« haben Eugen Sue mindestens den gleichen Ertrag eingebracht, und auch in neuester Zeit hat es an solchen Erfolgen, die nicht immer mit dem inneren Wert der Werke in Einklang standen, keineswegs gefehlt Allerdings droht gerade aus der Möglichkeit des großen Ab satzes dem geschäftlichen Ertrag des französischen Romans eine Gefahr. In dem Bestreben, die bisherigen Absatzziffern noch zu übertreffen, haben nämlich manche Verleger neuerdings begonnen, her nur bei abdruckfreien älteren Werken denkbar waren, nämlich zu 95 und selbst 65 Centimes. Es ist klar, daß bei solchen Preisen zwar ein großer Absatz erzielt werden kann, daß aber die Honorare solchen Bedingungen verbreiten lassen; die Gefahr dieser Ent wicklung liegt also darin, daß sie einerseits die Leserwelt mit minderwertiger Romanliteratur überschüttet, anderseits aber den Verfassern und Verlegern guter Nomanliteratur den billigen Ge winn verkürzt und so zuletzt die Interessen aller am Buch be teiligten Kreise schädigt. (Nach: »kovue ck68 veux Noucksb «) Max Nlingers Wandgemälde für die Aula der Uni versität Leipzig. — Das große Wandgemälde, das Max Klinger für die Aula der Leipziger Universität zum 500jäbrigen Jubiläum der Hochschule ausführt, geht jetzt der Vollendung entgegen. Das Fresko, das einen Höhepunkt in Klingers Schaffen bedeutet, wird von Julius Vogel, dem Kustos des Leipziger Museums, im letzten Heft der »Kunst für Alle« ausführlich behandelt. Die Aula ist für eine monumentale Ausstattung nicht allzu günstig und zwingt die von Klinger früher vertretene Raum kunst zum Verzicht auf ihre eigentlichen Grundsätze. Das 20^ m lange, 6'/« m hohe Leinwandbild ist für eine Wand, den Fenstern gegenüber 4^ m über dem Fußboden, bestimmt und erhält das Licht direkt von Osten. Wegen dieser Ausdehnung wird sich ein Standpunkt für das Gemälde, das der Künstler in dem ihm von der Stadt Leipzig erbauten Jnterimsatelier malt, nur gewinnen lassen, wenn der Raum nicht der Abhaltung aka demischer Feierlichkeiten dient, sondern leer steht. Das Gemälde wird flankiert von korinthischen Pilastern. Sein Thema hat Klinger wieder dem klassischen Altertum entnommen. Es zerfällt in zwei Teile: Auf der linken Hälfte trägt Homer den Griechen seine Gesänge vor, auf der rechten verkörpern Platon und Aristo teles die Philosophie der Griechen. Ein landschaftlicher Hinter grund von hinreißender Größe dient als Folie. (Leipz. Tagebl.) * Entwurf eines neuen (Gesetzes gegen unlauteren Wett bewerb. »Schmiergelder« (vgl. Nr. 12, 23, 35, 38, 41, 64 d. Bl.). — Nachdem die Reichstagskommission zur Vorberatung des Entwurfs eines neuen Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb sich für Auf nahme des Schmiergelder-Unwesens in das Gesetz entschieden hat, stimmte sie der Einsetzung der folgenden vom Abgeordneten v. Brockhausen beantragten Paragraphen grundsätzlich zu und beauftragte eine Subkommission mit der Durchberatung im ein zelnen und der Redaktion des dem Reichstage vorzulegenden Wortlauts: 8 13a. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit einer dieser beiden Strafen wird bestraft, wer als Angestellter oder Beauftrage;- dafür, daß er Waren oder andre gewerbliche Leistungen eines Konkurrenten
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