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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1909
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1909
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- Deutsch
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fr 86, 22 März 1SVS. Nichtamtlicher Teil. bezeichnten Art künftig nicht mehr auszulegen und feil- zubieten und nur solche Jugendschristen zu führen, durch die das geistige Niveau unserer Jugend moralisch gehoben werden kann. Bei der Auswahl solcher Schriften steht die Jugendschriftenkommission des hiesigen Lehrervereins jeder mann mit Empfehlungen und geeigneten Ratschlägen zur Verfügung. Ein Exemplar des Flugblatts liegt zur gefälligen Kenntnisnahme anbei. Gemeindevorstand. (gez.) Kuhr. Bekanntmachung. — 6 II 8830. An die Eltern. Wiederholt haben Beobachtungen seitens der Lehrer schaft in den Schulklassen gezeigt, daß Kinder trotz aller bisher versuchten Erziehungsmaßnahmen, wie Ermah nungen, Belehrungen, Vermittlung guter Lektüre durch die Schülerbibliotheken, immer noch Geld und Zeit ver geuden an die schon der Bilder wegen so grauenhaften Erzeugnisse der Schundliteratur. Es ist allgemeine Erfahrung, daß Unlust, Zerfahrenheit und Faulheit mit dem Lesen und Verbreiten dieser modernen Schundschriften Hand in Hand gehen. Aber nicht allein die Schäden dieser Lektüre für eine geordnete, erfolgreiche Schularbeit erregen die Bedenken der Lehrerschaft, sondern vielmehr noch die Mißstände, welche das Lesen dieser Schauergeschichten für das sittliche Leben der Jugend zur Folge hat. Ob das Geld, das für derartige Lektüre weggeworfen wird, immer ehrlichen Ursprungs ist, mag dahingestellt bleiben. Und wäre dies auch der Fall, so würde man durch das leichtsinnige Fortwerfen des Geldes nicht den Sparsinn der Kinder wecken. Auch das ist nicht zu leugnen, daß das Lesen und Verbreiten von Machwerken wie »Fürst Petrosf«, »Jungenstreiche», »Texas Jack», »Silting Bull», »Die rote Jule», »Sherlock Holmes«, »Kapitän Morgan« u.a., in denen geradezu Verbrechen verherrlicht werden, Unbotmäßigkeit, Rohheit, Gewalttätigkeit gegen Angehörige, ruheloses Hasten nach Abenteuern wecken und befördern. Es ist durch Tatsachen erwiesen, daß manche Verbrecher in ihrer Jugend durch das Lesen von Schauergeschichten auf die schiefe Bahn gedrängt worden sind. Der Erziehung durch Eltern und Lehrer wird durch diese Schundbücher ge radezu entgegengearbeitet; und die berechtigten Klagen über zunehmende Verrohung unserer Jugend werden sich verringern, wenn es gelingt, die Kinder vor dem An schauen und Lesen schmutziger Bilder und Bücher zu be wahren. Zum Wohle unserer Jugend und in Ihrem eigenen Interesse werden Sie daher mit Ermächtigung der hiesigen Schuldeputation, die sich mit der gesamten Lehrerschaft eins weiß im Kampfe gegen diese verderbliche Schundliteratur, ersucht, bei Ihren Kindern mit aller Macht diese Lesewut und das Kaufen derartiger Bücher, die sich schon durch ihre schreienden Titelbilder kennzeichnen, zu unter drücken. Bei etwaiger Anschaffung von Jugendschriften (zu Geburtstags-, Konfirmation?- oder Weihnachtsgeschenken) steht die Jugendschriftenkommission des hiesigen Lehreroereins jedermann mit Empfehlungen guter Bücher zur Verfügung. (gez.) Die Jugendschriftenkommission des Pankower Lehrervereins. Den Eltern der Kinder unserer hiesigen Gemeinde schulen können wir nur warm ans Herz legen, die im vorstehenden Flugblatt zum Ausdruck gebrachten Bestre bungen nach allen Kräften zu unterstützen. Nur durch das Zusammenwirken von Schule und Haus wird es möglich sein, den für unsere Jugend so schädlichen Übel stand mit der Wurzel auszurotten und ein tüchtiges, schaffensfrohes und für wahre Lebensfreude empfängliches Geschlecht heranzuziehen. (gez.) Die Schuldeputation der Gemeinde Pankow. Kleine Mitteilungen. * Zum Entwurf eines Anzeigcnstencr-Gcsctzes. (Wort- laut, Begründung und Anlagen vgl. Börsenblatt 1908 Nr. 262, 283, 264). Ablehnung in ver ReichstagSkoinuiission. — Die Finanzkommission des Reichstags beriet am 19. d. M. über den vielbesprochenen Entwurf eines Anzeigensteuer-Gesetzes (Inserate und Plakate). Rach kurzer Beratung, in der nur die Vertreter der Konservativen und der Reichspartei für die Vorlage eintraten, während alle anderen Parteien mit Entschiedenheit völlige Ab lehnung empfahlen, wurde zur Abstimmung geschritten. Diese ergab mit großer Mehrheit (gegen nur 6 Stimmen) die Ab lehnung des ganzen Gesetzentwurfs. Von einer zweiten Lesung soll bei diesem Stimmenverhältnis abgesehen werden. - Ansichtspostkarten und Druckfirma. — Der Preußische Minister des Innern hat durch Erlaß vom 24. Februar 1909 die Nachgeordneten Behörden darauf aufmerksam gemacht, daß ge wöhnliche Ansichtspostkarten, d. h. solche, welche lediglich ihrer aus schließlichen Bestimmung, nämlich Zwecken des Verkehrs, des geselligen und häuslichen Lebens, dienen, ohne daß der Darstellung ein politischer, religiöser, sozialer oder unsittlicher Gedanke zugrunde liegt, unter die Ausnahmebestimmungen des Absatz 2 8 6 des Reichs-Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 fallen und somit von der Vorschrift des Absatz 1 ebenda — Angabe des Druckers, Verlegers, Verfassers oder Herausgebers — befreit sind. — Hierzu sei die folgende Entscheidung des Kammergerichts in Berlin nachgetragen, die Senatspräsident vr. Koffka in der DeutschenJuristenzeitung (Berlin, Otto Liebmann) (14. Jahr gang Nr. 6 vom 15. März 1909) mitteilt: Unterliegen Ansichtspostkarten der Vorschrift des 8 6 Absatz I des Preßgesetzes, und müssen sie den Namen des Druckers, bzw. Herausgebers und Ver legers enthalten? — Der Herausgeber von Postkarten, die das Bild einer Kapelle und des Hofes eines Krankenhauses ent hielten, war aus Grund des K 6 Absatz I des Preßgesetzes angellagt, weil er es unterlassen hatte, auf den Karten den Namen des Druckers bzw. Herausgebers und Verlegers anzugeben Die gegen das sreisprechende Urteil des Landgerichts seitens der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision ist zurückgewiesen. Der Absatz 2 des Z 6 macht eine Ausnahme von jener Verpflichtung für die nur zu den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften. Daß diese Voraussetzungen bei Ansichtspostkarten immer vorliegen, kann nicht angenommen werden, da solche erfahrungsgemäß die Gefahr eines Mißbrauchs der Preßfreiheit zu unsittlichen, un erlaubten und strafbare» Zwecken nahelegen <RG. 38 S. 11). Da indes die im Absatz 2 ß 6 des Gesetzes ausgeführten Druckerzeugnisse nur als Beispiele gedacht sind, so steht an sich einer Unterstellung der Ansichtspostkarte unter die Ausnahmebestimmung nichts im Wege, sofern für sie die obengedachten Voraussetzungen zutreffen. Die Entscheidung hängt deshalb von der Art der aus der Postkarte befindlichen Darstellung und davon ab, ob diese Darstellung geeignet ist, die Postkarte ihrer ausschließlichen Bestimmung, nämlich den Zwecken des Verkehrs und des täglichen Lebens zu dienen, zu entziehen. Letzteres wird dann der Fall sein, wenn der Darstellung ein politischer, religiöser, sozialer oder auch ein unsittlicher Gedanke zugrunde liegt. Denn in diesen Fällen wird der Absender der Postkarten außer dem eigentlichen Zwecke der Mitteilung noch einen weiteren Zweck verfolgen, nämlich den, in einem bestimmten 458 Börsenblatt fiir den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang.
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