Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.02.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-02-05
- Erscheinungsdatum
- 05.02.1923
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19230205
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192302055
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19230205
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1923
- Monat1923-02
- Tag1923-02-05
- Monat1923-02
- Jahr1923
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Redaktioneller Teil. X° 30, 5. Februar 1923, Die Abrechnungs-Genossenschaft Deutscher Buchhändler. Bon Robert Voigtländer. (Vgl. Bbl. Nr, 13 vom tk, Januar 1SL3.) Für die jetzige Abrechnungstveise zwischen Verlag und Sor- tinient ist kamn ein Wort des Tadels scharf genug. Das Börsen, blatt ist seit Jahren erfüllt von bittersten Klagen, Die Verleger leiden unter unpünktlicher Zahlung in entwertetem Gelds, unter willkürlichen Abzügen, unter unfruchtbarer Arbeit an Buchfüh rung, Kontrollen, Mahnungen (ein Brief jetzt 175 Mk,, bald noch viel mehr!). Die Sortimenter werden mit den unter Geschäfts- freunden ganz ungehörigen Nachnahmepaketen belästigt oder mit der Zumutung der Vorauszahlung; der Gerechte leidet wegen des Ungerechten. Dabei ist selbst dies« Zwangsbeitreibung — so kann man sie wohl nennen — für den Verleger recht, recht kost spielig. All dieser Not und Plage, dieser Zeit- und Geld Vergeu dung will die endlich, nach Zs/zjährlgen Bemühungen ins Leben getretene Abrechnungs-Genossenschaft ein Ende machen durch ein ganz einfaches Verfahren, in Art eines Klarier-lLiea- rwg-) Hauses, Und dies in Verbindung mit einem einzigen neuen Gedanken: dem der Geldeinziehung ohne Befragen des Schuldners. — Aber ist das nicht ein Ein bruch in dessen heiligstes Recht, selbst den Griff seines Kassen- schrankes oder sein Scheckbuch in der Hand zu behalten? Es scheint nur so, wie ich noch zeigen werde. Vorerst aber gestatt« man mir eine Betrachtung über Schuldner-Psychologie, Schau einmal in dein eigenes Herz, und dann Hand aus die Brust, lieber alter Adam: Hast du noch nie im innersten Wetter winkel deines Busens deinen Gläubiger als einen unangenehmen, zudringlichen Kerl empfunden, dem cs schon recht geschähe, wenn man ihn möglichst lange auf sein Sündengeld Worten liehe, oder ihm mit Skonto-, Postgeld- und anderen Abzügen wenigstens einig« Prozentchen seines Raubes abzwackte? Reich ist zwar noch niemand von so etwas geworden, aber grimmig schön ist es doch. Wagst du Nein zu sagen? Du wagst es nicht! Na also! Und nun stelle dir jemanden vor, der dir hülfe, diese Ungedanken, zu denen du dich als ehrenhafter Mann selbst nicht so recht zu be kennen wagst, gar nicht aufkommen zu lassen; der dir hülfe, als Lebensweisheit den Spruch dir zur anderen Natur zu machen: Gute Zahler haben gute Freunde, Na ja, und dieser Jemand will die Abrechnungs-Genossenschaft sein. Sie läßt dich gar nicht zum Bewußtsein kommen, daß du dich von deinem Geld« trennen mußt; ganz schmerzlos, in der Ferne, in Leipzig werden deine Rechnungen alltäglich bezahlt, und nur einmal in der Woche erfährst du: Soviel machl's! Es ist gerade so, als wenn deine liebe Frau dir die ganze Woche den Verdruß mit dem Geld-Kleinkram abnimmt und nur einmal zu dir kommt: Her- zensmann, nun muß ich Haushaltungsgeld haben, aber nicht zu knapp. Bist du gut und klug, so ärgerst du dich dann nicht, son dern schmunzelst und gibst, und eine ganze Woche lang ist eitel Sonnenschein im Hause, Und den kannst du fortan auch in deinem Geschäft haben; du brauchst nur zu wollen, den alten Adam aus zutun und Abrechnungs-Genosse zu werden. Das isks, was ich Schuldner-Psychologie in gutem Sinne nenne. Und da du tagtäglich nur zur Hälfte deines Seins Schuldner, zur andern Hälfte immer Gläubiger bist, so trägst du schon als solcher jeden Tag deinen Lohn davon. »Wie du mir, so ich dir-, »Eine Hand wäscht die andere«, »Lieb« deinen Nächsten als dich selbst» — na, die anderen guten Weishsitssprllche kannst du ja selbst dir zusammensuchen. Bei dieser Psychologie des praktischen Lebens setzt die Ab rechnungs-Genossenschaft ein. Sie erspart dem Schuldner — er sei Sortimenter oder ein zu einer Rückzahlung verpflichteter Ver leger — die vielen einzelnen Trennungsschmerzen und setzt dafür einen einzigen: di« Wochen-Abrechnung der dazu in Leipzig zu errichtenden Bankstelle und die Überweisung der nötigen Deckung. Aber damit sind doch dem Mißbrauch alle Wege geöff net! — höre ich sagen. Gar nicht! Dem Recht des einen zur unbefragten Erhebung seines Guthabens durch einen »Lastzettel steht gegenüber das Recht des andern zur Berichtigung von 14« Jrrtümern auf gleichem Wege. Hat der Verleger A. von dem Sortimenter B. irrtümlich 300 Mk. zu viel erhoben, so schreibt B. einen »Rück-Lastzettel- über 300 Mk. aus, schickt ihn an die Bank, und unweigerlich wird er dem A. belastet. Bliebe der Fall der Böswilligkeit. Auch diese ist nach bestem Ermessen ausge schlossen, d. h. von vornherein unwirksam gemacht; man vergleiche nur KZ 2, 5, 12 der Geschäftsordnung, Aber — hat mir einmal jemand eingewendet — an den üblichen Geldstreitigkeiten zwi schen Verlegern und Sortimentern wird's nach wie vor nicht fehlen, und das kann ja ein nettes Jangballspiel mit Lastzetteln und Rück-Lastzetteln geben! — Daraus könnte man sagen, solche Kindereien mögen sich ausloben. Aber auch da ist ein Riegel vorgeschoben. Einmal kann ein« der beiden Parteien in gutem Glauben Lastzettel ausschreiben, zum zweitenmal über denselben Betrag nicht mehr, sondern das wäre bewußte Rechtswidrigkeit, und daraus steht Ausschluß (8 5, Ziffer 3 der Satzung)! — Geldstreitigkeiten an sich kann selbstverständlich die Abrechnungs-Genossenschaft nicht verhindern; sie ist weder Vorsehung noch Vormund noch Richter. Wer streiten will oder muß, gehe zum Kadi; die Genossenschaft hat nur mit glatten Abrechnungen zu tun. Gleichwohl wird sie vielen, vielen Zänke reien Vorbeugen, besonders denen, wobei Gläubiger-Zwackung im Spiel ist, wie oben bei der Schuldner-Psychologie erwähnt. Alles weitere ist in der dem Bbl. Nr. 13 vom 16. Januar beigegebenen Geschäftsordnung nachzulesen; weitere Abzüge sind von der Geschäftsstelle (einstweilen Marienstraße 12 in Leipzig) erhältlich. Zum Schluß kann ich noch Mitteilen, daß die Abrechnungs- Genossenschaft die einmütige und freudige Zustimmung des ganzen Buch-, Musik- und Kunsthandels zu sinden scheint — mit einer einzigen Ausnahme — über die ich aber hier und ohne Not nicht reden will. Die Vorstände des Deutschen Verleger vereins, des Musikalien-Verlegervereins, der Vereinigung der Kunstverleger, des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine, der Buchhändlergilde, des Sächsisch-Thüringischen Buchhändler-Ver bands, des Buchhändlervereins der Provinz Brandenburg, des Wiener Sortimenter-Verbandes, des Buchhändlerverbands für das Königreich Sachsen, des Dresdner Buchhändlervereins und des Kreisvereins Mecklenburgischer Buchhändler haben nach sorgfältiger Prüfung ihren Mitgliedern den Bei tritt zur Abrechnungs-Genossenschaft empfohlen; andere schriftlich« und mündliche Zustimmungen kcmmen alltäg lich; Beitrittserklärungen über Erwarten viel. Das volle Ge lingen aber hängt davon ab, daß alle, alle mitmachen, daß in dieser schweren Zeit der Volksnot der Gemeinsinn über die Eigenbrötelei auch im Buchhandel sieg«! Beratung im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung in Berlin am 24. November 1922. (Schlich zu Nr. 27 u. SS.) Herr Georg H i r t - R eg« r - Leipzig: Ich mutz aus ein paar Punkt« zurückgreifen, die in verschiedenen der letzten Äuße rungen zur Sprache gekommen sind, und ich möchte, da wir hier gehört haben, daß ein weitgehendes Entgegenkommen erwartet werden darf in bezug auf die Vereinheitlichung der Bücher, aus di« Genehmigung usw., die Bitte auszusprechen mir erlauben, ob es wohl möglich wäre, zu erwägen, daß auch gegenwärtig für eine bestimmte höhere Schulart bestimmte Lehrbücher, falls sie für eine andere Schulart benutzt werden können, ohne weiteres genehmigt werden können, sofern sie den Anforderungen genügen. Es nimmt des öfteren eine Schule daran Anstoß, daß ein Lehr buch heißt »für höhere Mädchenschulen« oder »Lyzeen« usw. Ich habe kürzlich gerade den Fall gehabt bei einer höheren Schule, di« bisher Mittelschule war, der von einem Provinzialschule kollegium die Weiterbenutzung des Buches verboten worden ist, weil auf dem Buche steht für Mittelschulen«. Es wäre vielleicht ganz einfach, wenn man sich dahin einmal äußern könnte, daß Bücher, die sür das Bedürfnis der betreffenden Schule genügen, auch ruhig in anderen als in diesen Schularten benutzt werden dürfen, auch wenn sie titelmätzig nicht dem Zweck entsprechen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder