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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.03.1909
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.03.1909
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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^ 55, 8. März 1909. Amtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 2889 R. Piper L Co., Verlag in München. 2923, 33 *Ho6dsr: (-rrioek^elis Vu.86n. Oed. 5 ZVorrivFer: ^d8tiuktion und LiuküllunF. 2. ^.uü. 2 ^ 50 Reicht «L Co. Verlag in Berlin. 2919 Theodor Tchuberth in Blasewitz. 2909 Fod. 2 C. F. Schulz ä: Co. in Plauen i. V. 2898 Neuzeitliche Stickerei-Skizzen. 25 Lichtdrucktnfeln in Mappe. 30 L. Schwann in Düsseldorf. 2904 Grotefend-Cretschmar: Das gesamte deutsche und preußische Gesetzgebungs-Material. Jahrg. 1909. 1. Heft. 50 ->). John Schwerins Verlag A.-G. in Berlin. 2918 *Die Überwinder des Todes. 10 Lfgn. L 45 o), komplett 5 ^ 40 <Z. Gerhard Stalling in Oldenburg. 2911 *Schneider: Unsere Sehnsucht nach dem Vater. Geb. 2>/6 25H. Straßburger Druckerei und Berlagsanftalt 2900 vorm. R. Schultz u. Co. in Strüßbnrg. Mieden: ^.IlF. kä-OrrFOFÜc. 6. ^uü. 3 Fod. 3 50 Tausch «L Grosse in Halle a/T. 2909 18. labi FanA 1908. 4 ^ 80 Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 2909 lauebnitr! Udition. Vol8. 4102/03: Lennot: Ibs Old HViv68' lals. Verlag für Börsen- u. Finanzliteratur A.-G. in Berlin. 2901 Verlag „Sankt Georg" in Berlin. 2816 pro Holt 25 Verlag der Jngendblätter in München. 2928 Berlagsanftalt Alexander Koch in Darmftadt. 2917 *D6ut86b6 I<un8t nnä velcoratiou. ^.pril-Hokt 1909. 1,. V. 8ot- Xün8t1sr. 2 50 Friedr. Bieweg L Sohn in Braunschweig. 2926 Oa. 10 ^ ; Fsb. oa. 11 IsilO^a" 10^. ^ von Uni o. Otto Wigand m. b H. in Leipzig. 2897 Nichtamtlicher Teil. Krankenversicherung der Handlungsreisenden. Wo ist der Reisende eines Verlagsgeschäftes vcrsicherungspflichtig? Von geschätzter Seite ist der Verfasser ersucht worden, die Frage an dieser Stelle zu erörtern, wo der Reisende eines Verlagsgeschäfts nach Maßgabe der Bestimmungen des Krankenverstcherungsgesetzes zu versichern sei, falls sein Wohnort von dem Orte des Betriebssitzes verschieden ist. Obwohl die Frage in Theorie und Praxis so oft behandelt worden ist, daß man eigentlich annehmen müssen sollte, es könnten darüber Zweifel nicht mehr bestehen, so scheint doch immer noch da und dort eine Unklarheit über Sinn und Tragweite der gesetzlichen Bestimmungen zu herrschen, und der Verfasser will daher dem Wunsche gern Nachkommen. Der Fall lag in tatsächlicher Hinsicht so, daß der Reisende einen großen Teil des Reiches bereiste, um Bestellungen für ein Verlagswcrk zu suchen und entgegenzunehmen, der Sitz des Verlagsgeschästs war in Norddeutschland, der Wohn sitz des Reisenden in Westdeutschland. In Z 5 des Kranken versicherungs-Gesetzes ist nun als Grundsatz aufgestellt, daß für die örtliche Bestimmung der Versicherungspflicht weder den Wohn-, noch der Aufenthaltsort des Arbeitnehmers maß geblich ist, sondern der Beschäftigungsart. Der Gesetz geber ging dabei von dem Gedanken aus, es solle die Ver pflegung des erkrankten Arbeiters möglichst nahe an die Stelle gerückt weiden, wo der gesunde Arbeiter seine Kräfte eingesetzt habe. Die konsequente und ausnahmslose Durch führung dieses Grundsatzes wäre nun aber nur aus Kosten der Billigkeit möglich; vielfach würde sie zu Ergebnissen führen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. werden. Deshalb ist in Sn eine Bestimmung in das Gesetz ausgenommen worden, die den sogenannten fingierten Beschäftigungsort anerkennt, d. h. den Ort, der in Wirklich keit nicht Beschäftigunsort ist, aber aus Zweckmäßigkeits gründen so behandelt wird, als ob er der Beschäftigungsart wäre. Absatz l des Z So lautet; »Für Personen, welche in Gewerbebetrieben be schäftigt sind, deren Natur es mit sich bringt, daß einzelne Arbeiten an wechselnden Orten außerhalb der Betriebsstätte ausgeführt werden, gilt auch für die Zeit, während welcher sie mit solchen Arbeiten beschäftigt sind, als Beschäftigungsart der Sitz des Gewerbebetriebs.» Es ist von Anfang an niemals bezweifelt worden, daß zu den Gewerbebetrieben, die unter diese Vorschrift fallen, auch die Handelsbetriebe gehören, welche Reisende entsenden, um Bestellungen aufzunehmen, gleichviel, ob mit oder ohne Muster und Proben. In der Auslegung des Gesetzes be stehen Meinungsverschiedenheiten darüber, was unter der Betriebsstätte zu verstehen sei. Die einen identifizieren die Betriebsstätte mit dem Sitze des Gewerbebetriebs und lassen daher die Bestimmung des Z für alle Arbeiter gelten, welche außerhalb des Sitzes des Betriebes beschäftigt sind; die anderen unterscheiden zwischen beiden Begriffen und verstehen unter einer Betriebsstätte einen für längere Zeit bestimmten Mittelpunkt eines Teils des Betriebes, der aber nicht der Mittelpunkt des gesamten Betriebes, bzw. nicht mit diesem identisch ist. Auf dem elfteren Standpunkt stehen das Reichsgericht und die Mehrheit der ordentlichen Gerichte. In dem dem Verfasser zur Beurteilung unterbreiteten Falle bedurfte es einer Stellungnahme zu dieser Streitfrage »77
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