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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.01.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-01-29
- Erscheinungsdatum
- 29.01.1923
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1923
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X: 24, 29. Januar 1923. Redaktioneller Teil. ««rlnai»» I. ». »««*. c. Wiederverkäufer des Inlands, denen aus Auslandverkäufen ohne ihr Verschulden Waren remittiert werden, können vom Verleger Rückerstattung des von diesem seinerzeit für die Ware berechneten Valutaausgleichs bzw. des dem Verleger bei Lagerentnahme erstatteten Valutaausgleichs beanspruchen. 0. Bei Lieferungen nach Österreich, Polen und Ungarn haben Wiederverkäufer gegenüber ihren Lieferanten Anspruch aus Rückvergütung des ihnen berechneten Ausschlags oder Aufschlaganteils, falls Reverse im Sinne von Z 4 II Abs. 2 erbracht werden. 8. Hat der Verleger besondere Auslandpreise gemäß Z 7 festgesetzt, so ist sinngemäß wie unter 8 zu verfahren. Gegenstände des deutschen Buchhandels, die vom Zwischenbuchhandel (Barsorlimenten, Grossogeschäflen usw.) bezogen sind, gellen als vom Verleger bezogen. Zwischen Verlegern und Jnlandbuchhändlern können aus dem Wege freiwilliger Vereinbarung andere als die unter 8 und v aufgeführten Bestimmungen von Firma zu Firma verabredet werden. 8 K. Abweichungen von den regulären Zuschlägen können, um die verschiedenen Gattungen von Gegenständen des deutschen Buchhandels gegenüber den im Ausland erschienenen gleichartigen konkurrenzfähig oder preiswert zu erhallen, aus Antrag der Fachverein« verschieden hoch festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt durch Bekanntmachung im Börsenblatt. 8 7. Für die nach obervalutigen Ländern bestimmten Lieferungen sind mit Genehmigung des Rcichsbcvollmächtigten der Autzenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe besondere Auslandpreise in fremder Währung zulässig. Diese Genehmigung wird versagt, wenn durch diese Auslandpreise die Konkurrenzfähigkeit mit gleichartigen oder ähnlichen Werken der ausländischen Lite- ratur gefährdet erscheint. Besondere Auslandpreise in deutscher Währung werden nur in ganz besonderen Ausnahmefällen vom Reichsbevoll- mächtigten der Außenhandelsnebenstelle sür das Buchgewerbe zugeiassen. Die genehmigten Preis« müssen im Börsenblatt berösfrntlicht werden. 8 8. Von den durch die Verkaufsordnung für Auslandlieferungen vorgeschriebenen Berechnungen an das Ausland bleiben unberührt: s> Zeitschriften, sofern der Verleger dies ausdrücklich bestimmt; d) Schulbücher, soweit sie als solche von der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe anerkannt werden; in Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler; e) diejenigen Verlagswerk« (bei mehrbändigen Werkender Einzelband), deren Papier- markpreis die Norm Grundzahl 3ü vervielfacht mit der jeweils gültigen Schlüssel zahl des Börsenvereins übersteigt, sofern der Verleger dies der Außenhandels nebenstelle sür das Buchgewerbe meldet, die für geeignete Veröffentlichung besorgt sein wird. ; 8 9. Bei Gegenständen des deutschen Buchhandels, deren Verkaufspreise nach KK 15 und 16 der Verkaufsordnung für de» Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum frei sind (z. B. Antiquariat, Restauflagen usw.), sind bei der Umrechnung in die Währung des Empsangslandes oder bei der Errechnung des aufzuschlagenden Valuta-Ausgleichs nicht die in Deutschland üblichen Verkaufspreise zugrunde zu legen, sondern diejenigen deutschen Laden- oder Nettopreise, die für diese Gegenstände gelten würden, wenn ihre Preise nicht gemäß ZK 15 und 16 der genannten Verkaufsordnung frei wären. Diese Vorschrift findet keine Anwendung für Gegenstände des Buchhandels, die vor 1960 erschienen sind, und für seit I960 erschienene oder neu aufgelegte Gegenstände, sofern sie zugleich mit dem Ausfuhrbewilligungsantrag, den Fakturen und Versendungspapieren bahn- oder postfertig verpackt und frankiert der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe in Leipzig oder deren Zweigstellen vorgelegt oder eingesandt werden und wenn diese Stellen den antiquarischen Charakter festgestellt und die Preisberechnung alz angemessen anerkannt haben. Doch ist auch in diesen Fällen Vorsorge zu treffen, daß durch die freie, nicht an die Vorschriften des ß 4 gebundene Preisbildung eine Verschleuderung der deutschen Ware im Sinne dieser Verkaufs ordnung für Auslandlieferungen unterbleibt. 8 io. Die sich aus dieser Verkaufsordnung ergebenden Preise für das Ausland dürfen durch Gewährung von ungewöhnlich hohen Rabatten oder anderen Vergünstigungen nicht umgangen werden. 8 ll. Vorstehende Fassung der Verkaufsordnung sür Auslandlieferungen tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Bekanntmachung. In seiner Außerordentlichen Hauptversamm lung vom 24. Januar 1923 hat der Verein der Buch händler zu Leipzig einstimmig folgende Entschließung gefaßt: Es ist mit der Ehre des deutschen Buchhändlers nicht vereinbar, mit dem Feinde Handelsgeschäfte zu betreiben. Der Vorstand des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. F.-O. Klasing. OttoVoigtländer. Vorsteher. Schriftführer. Der vorstehenden Entschließung des Vereins der Buchhändler Leipzig schließen sich vollinhaltlich an: Verein Leipziger Kommissionäre. Georg Schreiber. Theodor Frentzel. Vorsteher. Schriftführer. Verband der Kommissions- und Großbuchhändler. A d o ls D äh ne r t. Max Prager. Vorsteher. Schriftführer.
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